OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 5. Strafsenat Beschluss zitiert von 2

Revision wegen fehlender Rechtsfehler verworfen KI-Titel

Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kostenverteilung · Strafverfahren

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.