Erbschaftsteuerbefreiung bei einem ausländischen Verein
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbefreiung einer Erbschaft aufgrund der Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG.
I. Bei dem Kläger handelt es sich um einen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Verein nach italienischem Recht mit Sitz in der Stadt A, Italien.
Er ist - neben zwei weiteren Institutionen - Miterbe nach dem (...) 2020 verstorbenen Herrn B, zuletzt wohnhaft in Deutschland (im Folgenden „Erblasser“ genannt). Der Erblasser hatte zunächst zusammen mit seiner Ehefrau (...) ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem war festgelegt, dass der länger lebende Ehegatte die im gemeinschaftlichen Testament vorgesehenen Erben durch andere (...)Erben ersetzen könne. Nachdem die Ehefrau des Erblassers im Jahr 2015 verstorben war, verfasste der Erblasser (...) 2016 ein handschriftlich formuliertes und von ihm unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut (...):
„Ich hebe alle vorgehenden Testamente auf.
Zu meinen Erben setze ich ein
Institution 1
Institution 2
Institution 3
zu gleichen Teilen ein.
Testamentsvollstrecker Herr C.
...
(...) Deutschland den xx.xx.2016
B“
Die Satzung des Klägers enthält insbesondere folgende Regelungen (...):
„Art. 1 BEZEICHNUNG - SITZDie Vereinigung (...) der Institution 3 ist ein (...) in der Stadt A gegründeter Verein und hat seinen Sitz in der Stadt A. … Der Verein wurde … in das (...) entsprechende Verzeichnis der Stadt A eingetragen und ist mit Beschluss Nr. … durch die Landesregierung in das (...) entsprechende Landesregister unter Nr. … eingetragen worden wobei er die Rechtspersönlichkeit des Privatrechtes erhalten hat.
Art. 2 VEREINSZWECK UND TÄTIGKEITENl. Die Ausführung der folgenden Aufgaben stellt den Vereinszweck dar:Die Institution 3 hat den Zweck, in Not geratene Familien und Personen beratend und/oder finanziell zu unterstützen, um die Notsituation zu überwinden.II. Im Sinne des Art. 5, Absatz 1 der gesetzgebenden Verordnung Nr. xxx vom xx.xx.xxxx übt der Verein zur Umsetzung seiner solidarischen und gemeinnützlichen Zielsetzungen hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse in folgenden Bereichen aus:[...]Ill. Der Vorstand kann … beschließen gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, welche instrumentell und sekundär zur Haupttätigkeit sind.lV. Um den Zweck zu verwirklichen und zur Umsetzung seiner im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit ist die Vereinigung auf folgendem Gebiet tätig:Unterstützung für unverschuldet in Not geratener Familien und Personen (...), die (...) im Gebiet des Sitzes der Institution 3 ansässig sind und zwar mit Beratung, mit finanzieller Unterstützung oder im Rahmen der eigenen Hilfsprojekte, um die Notsituation zu überwinden.
lm Besonderen wird Familien und Personen in folgenden Härtefällen geholfen:
[...]
lm Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein sämtliche Finanz- und Immobiliengeschäfte sowie Geschäfte mit beweglichen Gütern durchführen, Garantieleistungen erbringen und Realsicherheiten stellen.
Überdies kann der Verein in der vom Vorstand als bestgeeignet erachteten Kooperationsform mit öffentlichen und privaten Körperschaften, ehrenamtlichen Verbänden und Körperschaften … zusammenarbeiten, sofern diese in ähnlichen oder mit der Vereinstätigkeit verbundenen Bereichen wirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die institutionellen Dienste erbracht und die organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben ausgeführt werden.
Der Verein ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unpolitisch und überparteilich.
[...]
Art. 4 VERMÖGEN
[...]
Das Vereinsvermögen … wird durch folgende Einnahmen eingebracht:
I. Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder;
II. Einnahmen aus organisierten Sammlungen von Fonds;
III. Beiträge von öffentlichen Körperschaften
IV. eventuelle Spenden, Schenkungen und Hinterlassenschaften, von Privaten und Körperschaften;
V. sonstige zulässige Einnahmen aller Art, sowie Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten (...), die zur Finanzierung der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit beitragen;
VI. Gewerbliche Nebentätigkeiten.
[...]
Das Vermögen und die Bilanzüberschüsse müssen zur Durchführung von der Satzung vorgesehenen Vereinstätigkeiten eingesetzt werden.
[...]
Art. 16 SCHLUSSBESTIMMUNGENFür alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen der Art. 14 ff. des ZGB und des GvD xxx, insbesondere jene, die die ehrenamtlich tätigen Organisationen betreffen, Anwendung. …“
II. 1. Nachdem der Beklagte im Jahr 2021 die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beim Testamentsvollstrecker anforderte, übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein von ihm erstelltes „Gutachten“ zur Frage der Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG. Er führte in dem Gutachten zu der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seit dem 14. September 2006 - C-386/04 -, juris, den deutschen Gesetzgeber gezwungen habe, das traditionell auf Inlandssachverhalte ausgerichtete deutsche Gemeinnützigkeitsrecht für grenzüberschreitende Sachverhalte zu öffnen. Die Beschränkung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile auf inländische Körperschaften verstoße gegen die Grundfreiheiten. Würde der Kläger die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht erfüllen, wäre grundsätzlich die Steuerbefreiung zu gewähren. Das Unionsrecht verlange, dass Diskriminierungen unterblieben, die aufgrund des Sitzes der Institution in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten. Die Tätigkeit des Klägers (z.B. zahlreiche Veröffentlichungen und Aktivitäten) lasse auch die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland deutlich erkennen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG vor. Der Kläger sei nach italienischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Italien leiste als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung. Im Ergebnis sei daher für den Kläger die Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG zu gewähren. Die Satzung des Klägers enthalte im Übrigen in Art. 16 einen Verweis auf die Bestimmung der Art. 14 ff. des Zivilgesetzbuchs Italien (ZGB) und des Gesetzesvertretenden Dekrets (GvD) xxx. Auf das Gutachten nebst Anlagen wird Bezug genommen (...).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat um Übersendung eines Freistellungsbescheides und reichte weitere Unterlagen ein - unter anderem Tätigkeitsberichte, Pressespiegel und Erläuterungen über die gemeinnützigen Tätigkeiten (...). Der Beklagte folgte der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht.
2. Der Testamentsvollstrecker reichte daher am 23. Januar 2023 die Erbschaftsteuererklärung bei dem Beklagten ein (...). Dieser setzte mit Bescheid vom 13. Februar 2023 Erbschaftsteuer für den Kläger in Höhe von xxx Euro fest (...). Der Bescheid erging hinsichtlich der Testamentsvollstreckergebühren vorläufig nach § 165 Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zum Bescheid gab der Beklagte an, dass die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nicht gewährt werden könne, da die Mittelverwendung zu dem bestimmten Zweck nicht gesichert sei. Dies stelle gleichzeitig eine Abweichung von der Mustersatzung gemäß der Anlage 1 zu § 60 AO dar, weshalb auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG nicht in Betracht komme.
3. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Der Beklagte habe zunächst übersehen, dass die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG ergänze. Würden Zuwendungen an eine im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG begünstigte Institution geleistet, gehe § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG als speziellere Norm der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG vor. Zudem sei vom Erblasser auch die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt worden, und diese Verwendung sei gesichert. Indem der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom xx.xx.xxxx ihn, den Kläger, sowie zwei weitere Institutionen als Erben eingesetzt habe, habe er sichergestellt, dass die aus dem Nachlass stammenden Mittel gemäß den Satzungen dieser Institutionen verwendet würden. In dem angefochtenen Bescheid sei - zu Unrecht und nicht nachvollziehbar - eine ausreichende Sicherung des bestimmten Zwecks verneint worden. Weshalb dies - entsprechend der Erläuterung des Beklagten im Bescheid - zu einer gleichzeitigen Abweichung von der Mustersatzung führen solle, erschließe sich nicht. Im Übrigen sei auch bei inländischen Vereinen die Übernahme der Mustersatzung keine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Der deutsche Gesetzgeber habe durch Einfügen des § 51 Abs. 2 AO anerkannt, dass auch bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland die Steuervergünstigung ohne Verwendung der Mustersatzung gewährt werden könne. Werde die Steuerbefreiung wegen einer Abweichung von der sogenannten Mustersatzung versagt, diskriminiere dies alle in der EU außerhalb Deutschlands ansässigen gemeinnützigen Körperschaften im Vergleich zu inländischen Organisationen. Dies sei mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Ausländische Körperschaften könnten weder sprachlich noch inhaltlich die Mustersatzung übernehmen; ein grenzüberschreitender Spendenabzug sei daher praktisch ausgeschlossen. Beschränkungen der Freiheit des Kapitalverkehrs seien vom EuGH aber nur anerkannt, wenn sie nicht diskriminierend wirkten und zusätzlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ergänzend weise er darauf hin, dass auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Verwendung der Mustersatzung nicht als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit verlange. Im Übrigen werde auf das Gutachten vom 10. Juni 2021 Bezug genommen.
4. Mit Einspruchsentscheidung vom 02. September 2024 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG lägen nicht vor. Eine eventuelle Anerkennung als gemeinnützige Organisation nach italienischem Recht sei nicht ausreichend. Vielmehr müssten die Voraussetzungen nach deutschem Recht vorliegen. Nach § 59 AO müsse sich aus der Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft ergeben, welche Zwecke sie verfolge, dass diese Zwecke den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprächen und dass sie von der Körperschaft ausschließlich und unmittelbar verfolgt würden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO müssten die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben seien. An dieser eindeutigen und genauen Bestimmung fehle es in der vorliegenden Satzung. So heiße es beispielsweise in Art. 2 II: „… übt der Verein zur Umsetzung seiner solidarischen und gemeinnützlichen Zielsetzungen hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse in folgenden Bereichen aus: …“. Durch diese Formulierung sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere nicht gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt würden. Ferner sei in Art. 2 IV c) und d) der Satzung aufgeführt, dass der Kläger nach Möglichkeit auch Einzelfälle und Projekte unterstütze, die darauf abzielten, die Lebensgrundlagen in strukturschwachen Gebieten zu sichern und eigene oder gemeinsame Sozialprojekte zu unterstützen. Auch hier sei nicht abgegrenzt, um was für Projekte es sich genau handle und nach welchen Kriterien diese ausgesucht würden. Darüber hinaus sei in der Satzung nicht bestimmt, für welche Zwecke das Vermögen im Falle der Auflösung verwendet werden dürfe. Der Grundsatz der Vermögensverbindung sei damit nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG lägen nicht vor. Der Erblasser müsse für diese Steuerbefreiung insbesondere die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben; die Verwendung müsse ferner gesichert sein. Unabhängig von der Frage der Sicherung der Verwendung der Mittel sei eine Verfügung hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus dem Nachlass jedoch nicht erfolgt. Der Erblasser habe drei Vereine, darunter auch den Kläger, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und einen Testamentsvollstrecker benannt. Weitere Verfügungen hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus dem Nachlass seien nicht erfolgt. Da auch durch die Satzung des Klägers nicht sichergestellt sei, dass die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet würden, sondern der Kläger vielmehr frei sei, die Erbschaft nach seinem eigenen Ermessen zu verwenden, scheide eine Steuerbefreiung hiernach aus.
Eine - klägerseits gerügte - Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BFH würden die Vorschriften der §§ 59, 60 und 61 AO auch für Körperschaften gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig seien. Der nationale Gesetzgeber sei auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundfreiheiten nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Den Mitgliedstaaten stehe eine Entscheidung darüber, welche Interessen der Allgemeinheit sie fördern wollten, frei. Bei einer in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung sei zu prüfen, ob sie auch die im Inland vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein nach deutschem Recht nicht.
5. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 17. September 2024 den Erbschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung eines Grundbesitzwerts und setzte die Erbschaftsteuer in Höhe von xxx Euro fest (...). Gegen diesen Erbschaftsteuerbescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2024 als unzulässig verwarf.
6. Am 18. September 2024 erhob der Kläger Klage. Er trägt vor, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Eigentumsrecht in Form des Erbrechts. Diese Rechtsverletzung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 63 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Es sei unstreitig, dass er, der Kläger, als gemeinnützige Organisation nach italienischem Recht anerkannt sei. Dies entspreche auch seiner Satzung. Art. 16 der Satzung verweise auf die Bestimmungen der Art. 14 ff. des ZGB und des GvD xxx. Damit gelte auch Art. 31 ZGB, wonach das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Gründungsurkunde oder der Satzung zuzuweisen sei. Das GvD xxx bestimme in Art. 9, dass im Falle des Erlöschens oder der Auflösung das Restvermögen gemäß den Bestimmungen der Satzung an andere Körperschaften des Dritten Sektors oder mangels dessen an die Stiftung „Italia Sociale“ übergehe.
Soweit der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG deshalb nicht vorlägen, weil in seiner Satzung eine Regelung des Inhalts von § 2 der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO fehle, sei diese Ansicht mit übergeordnetem Unionsrecht nicht vereinbar. Der Beklagte beschränke sich bei der Prüfung von Art. 63 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV auf die willkürliche Diskriminierung im Vergleich zu Steuerinländern und verkenne, dass auch die verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs einen Verstoß gegen Unionsrecht darstelle. Der EuGH habe auf der Grundlage des Urteils vom 14. September 2006 - C 386/04 -, a.a.O., seine Rechtsprechung zur Gewährung innerstaatlicher Steuerbegünstigungen bei Zuwendungen an Einrichtungen in Mitgliedstaaten durch das Urteil vom 27. Januar 2009 - C-318/07 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 440, konkretisiert und mit dem Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, juris, weiterentwickelt. Art. 63 AEUV werde durch Art. 65 AEUV eingeschränkt, wonach die Kapitalverkehrsfreiheit das Recht der Mitgliedstaaten nicht berühre, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln würden. Dies stehe aber unter dem Vorbehalt von Art. 65 Abs. 3 AEUV, wonach die Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen dürften. Art. 65 Abs. 3 AEUV nenne eben gerade zwei selbstständig nebeneinanderstehende Tatbestände, die den freien Kapital- und Zahlungsverkehr nicht einschränken dürften, einerseits die willkürliche Diskriminierung und andererseits die verschleierte Beschränkung. Müssten gemeinnützige Institutionen in anderen Mitgliedstaaten den Inhalt der Mustersatzung zu § 60 AO in ihren Satzungen enthalten, um die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG in Anspruch nehmen zu können, läge darin jedenfalls eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs. Denn von den Organen gemeinnütziger Organisationen in anderen Mitgliedstaaten könne weder verlangt werden, den Inhalt der Anlage 1 zu § 60 AO zu kennen, noch ihn in die jeweilige Satzung aufzunehmen, um Vorsorge für einen potenziell eintretenden Fall der Zuwendung eines deutschen Inländers Vorsorge zu treffen.
Hinsichtlich der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG weise er darauf hin, dass für die Steuerfreiheit einer Zuwendung an eine ausländische Institution die Erbeinsetzung einer ausländischen Institution, deren Zweck gemeinnützige Tätigkeiten seien, ausreichend sei. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 04. September 1996 - II R 21/95 -, juris, die Zuwendung an ein ausländisches Museum allein aufgrund der Einsetzung dieses Museums als Vermächtnisnehmer anerkannt. Die Ausführungen des Beklagten, wonach für die Sicherung regelmäßig die Beaufsichtigung durch eine Behörde oder einen Beamten erforderlich sei, würde dazu führen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG im Ergebnis grenzüberschreitend keine Anwendung fände. Diese Ansicht sei auch insoweit sowohl eine willkürliche Diskriminierung als auch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs nach Art. 65 Abs. 3 AEUV, da nur im Inland die Sicherung der Verwendung gewährleistet wäre.
Sollte das Gericht der Klage nicht stattgeben, rege er, der Kläger, an, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG sowie von § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG im Lichte von Art. 63 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV einzuholen.
Der Kläger beantragt,1. den Änderungsbescheid des Beklagten über Erbschaftsteuer vom 17.09.2024 über den Erwerb von Todes wegen nach Herrn B, dahingehend zu ändern, dass Erbschaftsteuer i.H.v. 0 € festgesetzt wird,2. die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerseite behaupte, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach italienischem Recht unstreitig sei, sei dies nicht zutreffend. Eine Gemeinnützigkeit nach italienischem Recht sei nicht geprüft worden, da diese für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht relevant sei. Hinsichtlich der Begründung, weshalb es sich bei dem Kläger nach deutschem Recht nicht um einen gemeinnützigen Verein handle, verweise er, der Beklagte, auf die Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers müsse man allein aufgrund der Satzung feststellen können, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben seien, sog. formelle Satzungsmäßigkeit. Der Satzung des Klägers sei das Vorliegen dieser Voraussetzungen gerade nicht zu entnehmen. Soweit sich die Klägerseite hinsichtlich der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG im Hinblick auf Zuwendungen an das Nationalmuseum in Stockholm auf das Urteil des BFH vom 04. September 1996 - II R 21/95 -, a.a.O., beziehe, weise er, der Beklagte, darauf hin, dass das Nationalmuseum laut seiner Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt habe. Deshalb sei der BFH in dem dortigen Fall zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung zu einem gemeinnützigen Zweck gesichert sei. Genau diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zur klägerseits weiterhin vorgetragenen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit sei festzuhalten, dass der BFH in der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausländischer Vereine keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit sehe. Folge man den Ausführungen der Klägerseite, führe dies zu einer willkürlichen Steuerfreistellung ausländischer Vereine und zugleich zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung inländischer Vereine. Eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sei daher nicht ersichtlich. Es entspreche der Rechtsprechung des EuGH, wenn für die Gewährung der Vergünstigung für ausländische Körperschaften die gleichen Voraussetzungen gelten würden, wie für inländische.
Am 09. April 2026 fand ein Erörterungstermin in der Sache statt. Die Berichterstatterin erläuterte hierbei, dass eine Steuerbefreiung eines ausländischen Vereins grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c oder Nr. 17 ErbStG möglich sei. Für § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG müsse die Satzung des Vereins so formuliert sein, dass der Verein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreit sei. Hierfür sei die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, die Selbstlosigkeit, die satzungsgemäße Mittelverwendung und eine ausreichende Vermögensbindung erforderlich. Die Mustersatzung im Sinne der Anl. 1 zu § 60 AO müsse hierfür nicht wörtlich übernommen werden. Die Satzung müsse jedoch inhaltlich so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben seien. Maßstab für die Prüfung sei bei Institutionen nach ausländischem Recht allein das innerstaatliche Recht. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG setze eine ausdrückliche Widmung zu steuerbegünstigten Zwecken sowie eine gesicherte zweckentsprechende Verwendung voraus. Sei die Institution nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigt, könne die Verwendung als gesichert gelten; andernfalls seien zusätzliche Anforderungen an die Kontrolle der Mittelverwendung zu beachten. Anschließend prüfte die Berichterstatterin die Satzung des Klägers mit den Beteiligten und zeigte konkrete Punkte auf, die einer Steuerbefreiung in Deutschland entgegenstünden. Die Berichterstatterin bat ferner um Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Klägers im Ausland und wies im Nachgang zu dem Termin auf ein Urteil des BFH vom 01. Oktober 2025 - X R 20/22 -, BStBl II 2026, 323, hin. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 25. Juni 2026 eine Eintragungsbestätigung (...) der Stadt A über die Eintragung des Klägers sowie weitere Ausführungen zu dessen Status vor (...).
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Akten (...) sowie auf die Protokolle über den Erörterungstermin vom 09. April 2026 und der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Februar 2023 in Form der Einspruchsentscheidung vom 02. September 2024 - zuletzt geändert am 17. September 2024 und damit gem. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat für die Erbschaft des Klägers zu Recht Erbschaftsteuer festgesetzt und eine Steuerbefreiung abgelehnt.
1. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG, die als die speziellere Norm der Regelung des § 13 Abs.1 Nr.17 ErbStG vorgeht (BFH, Beschluss vom 29. November 1995 - II B 103/95 -, BStBl II 1996, 102) und eine adressatbezogene Befreiung darstellt - folglich an den begünstigten Status des unmittelbaren Erwerbers anknüpft -, sind nicht erfüllt.
a) Steuerfrei bleiben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c Satz 1 ErbStG Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den (Nr.16) Buchst. a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe in Bezug auf die Erbschaftsteuer in der in der Vorschrift dargestellten Form zu leisten. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c Satz 3 ErbStG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51-68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Definition einer selbstlosen Förderung oder Unterstützung in § 55 Abs. 1 AO kann entnommen werden, dass eine solche dann zu bejahen ist, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und ferner die Voraussetzungen der Ziffern 1-5 der genannten Vorschrift gegeben sind. Unter anderem ist hierbei der Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten, wonach bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, ist in der Satzung so genau zu bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist, § 61 Abs. 1 AO.
b) Der Kläger ist hiernach nicht als gemeinnützige Institution anzusehen.
Der Kläger ist eine Gesellschaft im Sinne des Art. 54 AEUV und damit eine Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 9 KStG, da er neben der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden auch organisierte Sammlungen von Fonds durchführt und Einnahmen aus gewerblichen Nebentätigkeiten sowie weitere Tätigkeiten ausüben kann, die seine Teilnahme am Wirtschaftsleben begründen und er damit nicht lediglich ideelle oder altruistische Ziele verfolgt.
Er ist aber bereits nicht ausschließlich gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 AO tätig. In Art. 2 II seiner Satzung findet sich die Formulierung, dass er zur Umsetzung seiner solidarischen und gemeinnützlichen Zielsetzungen hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse in den dort aufgezählten Bereichen ausübt. Hieraus ergibt sich, dass er neben gemeinnützlichen Zielsetzungen auch andere, nämlich solidarische Zielsetzungen verfolgen kann, und - aufgrund der Formulierung „hauptsächlich oder ausschließlich“ - eine notwendige Begrenzung der Tätigkeiten nicht stattfindet. Eine Formulierung dergestalt, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, findet sich in der Satzung nicht. Kann - wie im Streitfall - nach der Satzung neben einem begünstigten Zweck auch ein nichtbegünstigter Zweck verfolgt werden, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO (BFH, Urteil vom 18. August 2022 - V R 15/20 -, BStBl II 2023, 302).
Darüber hinaus fehlt es an einer selbstlosen Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 55 AO, da - unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen der Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 AO erfüllt sind - an keiner Stelle in seiner Satzung eine Regelung zum Grundsatz der Vermögensverbindung nach § 61 Abs. 1 AO aufgenommen wurde. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich dies aus Art. 16 seiner Satzung und dem dort enthaltenen Verweis hinsichtlich sämtlicher nicht in der Satzung geregelter Punkte auf die Bestimmungen der Art. 14 ff. des ZGB und des GvD xxx ergebe, ist dies nicht ausreichend. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung im Sinne des § 61 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, wenn sie eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält, sogenannte formelle Satzungsbindung. Die Festschreibung dieser Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises und soll die Organe der Körperschaft an die gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensbindung verpflichtend binden. Fehlerhafte Satzungsbestimmungen können daher nicht durch bloße Verweisungen (Bezugnahmen) auf Erkenntnisquellen außerhalb der Satzung, zum Beispiel durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder durch Regelungen in anderen Satzungen, ergänzt werden (BFH, Urteile vom 26. August 2021 - V R 11/20 -, BStBl II 2022, 202, vom 20. November 2025 - V R 10/24 -, BStBl II 2026, 545, sowie vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 -, BStBl II 2010, 719, dazu auch Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO - FGO, Stand: 7/2026, § 60 AO Rz. 6). Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 AO ist insoweit eindeutig (BFH, Beschluss vom 12. August 1997 - I B 134/96 -, juris).
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Kläger in Italien als gemeinnützig anerkannt ist. Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht. Den Mitgliedstaaten steht es frei, welche Interessen der Allgemeinheit sie durch die Gewährung von Vergünstigungen fördern wollen. Vor Gewährung einer Steuerbefreiung haben die nationalen Stellen eines Mitgliedstaats und die Gerichte daher zu beurteilen, ob die jeweilige Institution die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 3.
2. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben solche Zuwendungen steuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. § 13 Nr. 17 ErbStG eröffnet die Steuerfreiheit unabhängig von der Rechtsnatur oder dem Status des unmittelbaren Empfängers der Zuwendung oder der durch die Zuwendung letztlich Begünstigten. Im Gegensatz zu § 13 Nr. 16 ErbStG stellt die Vorschrift folglich eine zweckbezogene Befreiungsvorschrift dar und macht eine Begünstigung damit vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung hinsichtlich Zweckwidmung und Zwecksicherung abhängig (BFH, Urteil vom 30. Juli 2025 - II R 12/24 -, BStBl II 2026, 153). Es genügt, wenn die Zuwendung einem der begünstigten Zwecke gewidmet ist. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die satzungseigenen Zwecke, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sind und dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (so auch BFH, Urteil vom 04. September 1996 - II R 21/95 -, a.a.O., zur Zuwendung an das Schwedische Nationalmuseum). Ausschließlichkeit in diesem Sinne liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO vor, wenn die satzungseigenen Zwecke des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, nur - also ausnahmslos und uneingeschränkt - steuerbegünstigte Zwecke sind. Die §§ 51 ff. AO finden auf § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG zwar nicht unmittelbar Anwendung. Die in ihnen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken sind aber zu beachten. Die Steuerbefreiung wird daher beispielsweise bei einer Auflage, die Zuwendungen unbeschränkt für satzungseigene gemeinwohlorientierte Zwecke zu verwenden, nur gewährt, wenn sich aus der Satzung zweifelsfrei ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht sowie ausschließlich verfolgt wird. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft (BFH, Urteil vom 30. Juli 2025 - II R 12/24 -, a.a.O., m.w.N.).
b) Der Kläger kann sich nicht auf diese zweckbezogene Befreiungsvorschrift berufen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Testament des Erblassers keinerlei Zweckwidmung der Erbschaft. Der Erblasser hat ohne jegliche weiteren Vorgaben oder Bestimmungen drei Institutionen, darunter den Kläger, als Erben eingesetzt. Das zuvor mit seiner Ehefrau gemeinschaftlich verfasste Testament hat er ausdrücklich widerrufen. Die fehlende Zweckwidmung des Erblassers kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Zuwendung ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Im Gegensatz zu dem Urteil des BFH vom 04. September 1996 - II R 21/95 -, a.a.O., ist vorliegend die Verwendung für einen steuerbegünstigten Zweck durch die Satzung des Klägers nicht gesichert, da die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit des Klägers nicht erfüllt sind. Da der Kläger sowohl solidarische als auch gemeinnützliche Zielsetzungen verfolgt, hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben darf und bei seiner Auflösung keine ausreichende Vermögensbindung vorliegt, ist nicht sichergestellt, dass das Erbe ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
3. Soweit der Kläger wiederholt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 14. September 2006 - C-386/04 -, a.a.O., vom 27. Januar 2009 – C-318/07 -, a.a.O., und vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O. rügt, weist der erkennende Senat darauf hin, dass er diese Auffassung nicht teilt.
Der BFH hat nach diesen drei in den Jahren 2006, 2009 und 2011 getroffenen Entscheidungen des EuGH mehrfach wiederholt ausgeführt, dass Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit allein das (innerstaatliche) deutsche Recht ist, egal, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (BFH, Urteile vom 01. Oktober 2025 - X R 20/22 -, a.a.O., vom 15. November 2017 - I R 39/15 -, juris, vom 25. Oktober 2016 - I R 54/14 -, BStBl II 2017, 1216, vom 21. Januar 2015 - X R 7/13 -, BStBl II 2015, 588, mit ausdrücklichem Verweis auf die Urteile des EuGH vom 14. September 2006 - C 386/04 -, a.a.O., vom 27. Januar 2009 - C 318/07 -, a.a.O., und vom 17. September 2013 - I R 16/12 -, BStBl II 2014, 440, v.a. Rz. 16, 17 und 19, mit ausdrücklichem Verweis auf mehrere Urteile des EuGH, u.a. auf das Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 2542/20 K,F -, juris, rkr.).
Selbst der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt seien und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden könne. Das klägerseits angeführte Urteil des EuGH vom 14. September 2006 - C-386/04 -, a.a.O., besagt (unter Ziffer 39 und 48) ausdrücklich: „Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit nämlich über ein Ermessen, das sie entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen …. Unter diesen Voraussetzungen steht ihnen die Entscheidung frei, welche Interessen der Allgemeinheit sie dadurch fördern wollen, dass sie Vereinigungen und Stiftungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren…. Bevor ein Mitgliedstaat einer Stiftung eine Steuerbefreiung gewährt, darf er daher Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und genau nachprüfen kann, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, und die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung … kontrollieren...“. Das Urteil des EuGH vom 27. Januar 2009 – C-318/07 -, a.a.O., wiederholt unter Rz. 55 ausdrücklich diese Aussage. Das Urteil des EuGH vom 10. Februar 2011 – C-25/10 -, a.a.O., bestätigt die Prüfungskompetenz des Staates, der die Steuervergünstigung gewähren soll (Rz. 32 ff.).
Die Versagung der Steuerbefreiung beruht somit im vorliegenden Streitfall nicht auf dem Umstand, dass der Kläger seinen Sitz in Italien hat, sondern darauf, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind. Da die Steuerbefreiung somit aus Gründen versagt wird, die unterschiedslos für in- und ausländische Körperschaften gelten, liegt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass deshalb eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, weil das Beachten der deutschen Regelungen für ihn nicht leistbar sei, kann dem nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Die formellen Anforderungen der §§ 59, 60, 61 AO sind grundsätzlich auch für Körperschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllbar. Wenn der Kläger die deutschen Vergünstigungen erhalten möchte, hätte es ihm freigestanden, seine Satzung und tatsächliche Geschäftsführung in entsprechender Weise an den deutschen gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Zwar wäre dies für Kläger mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden, da er nicht nur die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sondern auch die des italienischen Rechts beachten müsste. Die Entscheidung, ob sich dieser Verwaltungsaufwand lohnt, obliegt indes allein dem Kläger. Die Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nicht, den Kläger von demjenigen Verwaltungsaufwand zu entlasten, der in derselben Form auch die deutschen gemeinnützigen Körperschaften trifft (zu allem auch FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 2542/20 K,F -, a.a.O.).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das Gericht folgt voll und ganz der dargestellten Rechtsprechung des BFH - sowie des EuGH - aus den dort genannten Gründen. Ein Vorabentscheidungsersuchen war daher nicht einzuleiten.
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