VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

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Der am 17.05.2001 sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 10 K 3829/01 Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, wenn die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Erforderlichkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Erlass der einstweiligen Anordnung durch die (vorläufige) Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, ist es erforderlich, dass durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile oder Schäden für den Antragsteller entstehen würden und ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Vorliegend scheidet eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits deshalb aus, weil die Antragsteller die Dringlichkeit einer Entscheidung über ihren Anspruch auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen nicht dargetan haben.

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Dabei kann dahinstehen, ob das hohe Alter der Antragsteller - ggfls. in Verbindung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand - es rechtfertigen würde, ihnen mittels einer einstweiligen Anordnung die sofortige Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen,

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vgl. hierzu einerseits OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2001 - 2 B 1971/00 - (hohes Alter allein reicht nicht), andererseits aber auch BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -.

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Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsteller auf die Erteilung von (vorläufigen) Staatsangehörigkeitsausweisen angewiesen wären. Für ihr Ziel, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sind Staatsangehörigkeitsausweise weder ausreichend noch zwingend erforderlich. Denn die Antragsteller benötigen dafür in erster Linie deutsche Reisepässe, die bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen sind. Im Rahmen des Verfahrens auf Passerteilung hat die Auslandsvertretung die Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 1 Abs. 3 PassG) selbständig zu überprüfen. An einen etwa vorhandenen Staatsangehörigkeitsausweis - der im Übrigen nur deklaratorische Bedeutung hat - wäre sie dabei ohnehin nicht gebunden; der Staatsangehörigkeitsausweis begründet nur eine widerlegbare Vermutung für die deutsche Staatsangehörigkeit,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 310 (316).

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Eine Berechtigung der Passbehörde, die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises zur notwendigen Bedingung für die Passerteilung zu machen, lässt sich dem Passgesetz nicht entnehmen. In § 6 Abs. 2 PassG heißt es lediglich, der Passbewerber habe u.a. alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Soweit ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht vorgelegt werden kann, hat die Passbehörde demnach die Staatsangehörigkeit aufgrund der vorgelegten unmittelbaren Nachweise eingehend zu überprüfen, ggfls. kann im Rahmen des Passerteilungsverfahrens die Stellungnahme der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholt werden,

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vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2, Passrecht, 2. Auflage, § 6 PassG Rn. 17.

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Sollte dieses Vorgehen nicht zum Erfolg führen, könnten die - unterstellten - Ansprüche auf Erteilung von (vorläufigen) Reisepässen gegenüber der Auslandsvertretung auch gerichtlich verfolgt werden.

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Da den Antragstellern somit zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels ein direkterer Weg zur Verfügung steht, entstehen ihnen durch den Nichterlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Staatsangehörigkeitsausweise keine unzumutbaren Nachteile.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.