Wer einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch geltend macht, für den ist aus Sicht der …
Leitsatz
1. Wer einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch geltend macht, für den ist aus Sicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, mit welchem Inhalt die Auskunft erstrebt ist. Eine sachdienliche Auslegung nach den Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO stößt insofern an enge Grenzen. Der vorprozessuale Antrag muss vielmehr grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein (in Anknüpfung an VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 2).
2. Die Antwort auf die Frage, ob in einem Vergabeverfahren von einem Mitbewerber bestimmte Unterlagen gefordert und erhalten wurden, ist eine aus dem zur Vergabeakte gelangten Teilnahmeantrag nebst Anlagen ablesbare amtliche Information.
3. Der Landesgesetzgeber sucht mit § 9 Abs. 1 HmbTG eine Informationspflicht nicht über die Grenze hinaus zu begründen, die durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, den Geltungsvorrang des Bundesrechts und der Landesverfassung sowie den Anwendungsvorrang besonderer Vorschriften gezogen ist.
4. Die Konzessionsvergabeverordnung verdrängt nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht das Hamburgische Transparenzgesetz. Hinsichtlich der Teilnahmeanträge der Bieter nebst Anlagen enthält § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV aber auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens eine nach § 9 Abs. 1 HmbTG zu beachtende Vertraulichkeitsregelung (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris Rn. 22).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Zugang zu einer amtlichen Information aus dem Verfahren über die Vergabe einer Konzession für die Spielbank in Hamburg.
Die Behörde für Inneres und Sport der Beklagten führte aufgrund am 5. Februar 2018 veranlasster Ausschreibung ein Vergabeverfahren für eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Hamburg durch. Unter Ziffer 4.8 ihrer Bewerbungs- und Angebotsbedingungen führte sie aus (Hervorhebungen im Original):
„Hat ein Bewerber in der Form einer Gesellschaft als Gesellschafter wiederum eine oder mehrere Gesellschaften, so hat er die Gesellschaftsverhältnisse so weit offen zu legen, bis für jede der Gesellschaften offenkundig ist, welche natürlichen Personen hinter der Gesellschaft stehen.“
Sie gab einen Vordruck Anlage 1b aus, der eingangs lautete (Hervorhebungen im Original):
„Angaben des Bewerbers in Form einer Gesellschaft
Angaben des Bewerbers gemäß Nr. 1b der zwingend zu erbringenden Angaben und Eignungsnachweise. Dieses Formular ist nur von Bewerbern auszufüllen, die sich als Gesellschaft (Definition siehe Bewerbungsbedingungen) bewerben. Sofern die Gesellschaft als Gesellschafter wiederum Gesellschaften hat, sind für die Tochtergesellschaften ebenfalls die vorgenannten Unterlagen vorzulegen. Dieser Vorgang ist so lange zu wiederholen, bis die natürlichen Personen sichtbar werden, die hinter den Gesellschaften stehen (siehe Anschreiben).
Diese Anlage ist für jedes verbundene Unternehmen usw. gemäß § 2 Abs. 4 HmbSpielBG einzureichen. Beteiligungen von unter 5 % müssen nur dann benannt werden, wenn sie sich auf Unternehmen beziehen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel stehen.“
In einer nachfolgenden Tabelle unter Zeilen Nr. 9 bis 14 sah der Vordruck vor, die Namen aller Gesellschafter, ihre Geburtsdaten, Hauptwohnsitze, Kontaktdaten einzutragen sowie ihre Einkommensteuerbescheide und Führungszeugnisse vorzulegen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, A. GmbH, bewarb sich in dem Vergabeverfahren. Einzige Gesellschafterin war die B. GmbH GmbH, deren einzige Gesellschafterin ihrerseits die C. Familienstiftung, diese zugleich einzige Gesellschafterin der D. AG, die wiederum unmittelbar oder mittelbar an zahlreichen Gesellschaften beteiligt war.
Die Beklagte schloss mit Bescheid der Behörde für Inneres und Sport vom 26. März 2019 die A. GmbH aus dem Vergabeverfahren aus. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere darauf, dass Angaben zur D. AG sowie weiteren Gesellschaften verweigert seien. Gegen ihren Ausschluss sowie gegen die Interimskonzession der Mitbewerberin E. GmbH & Co. KG wandte sich die A. GmbH erfolglos (Vergabekammer Hamburg, Beschl. v. 30.10.2019, Vgk FB 3/19; OLG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2019, 1 Verg 7/19 und 1 Verg 8/19; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2022, 1 BvR 128/20). Mit der Mitbewerberin schloss die Behörde für Inneres und Sport einen vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2038 laufenden Konzessionsvertrag, der veröffentlicht ist.
Die A. GmbH brachte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Januar 2020 gegenüber der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten vor: Die von der Konzessionsgeberin für eventuelle Ausschließungsgründe angelegten Maßstäbe müssten einheitlich gehandhabt werden. Ihre Bewerbung habe die Beklagte daran scheitern lassen, dass sie keine vollständigen Unterlagen zu den mit ihr „horizontal“ verbundenen Unternehmen vorgelegt und auch nicht ausreichend dargetan habe, welche natürlichen Personen hinter den beteiligten Unternehmen stünden. Es stelle sich die Frage, ob die im Vergabeverfahren verbliebene Mitbewerberin ihrerseits den Anforderungen genüge. Die E. GmbH & Co. KG sei einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin G. GmbH. Dies habe zur Konsequenz, dass für die Mitbewerberin nicht nach Ziffer 4.8 der Bewerbungs- und Angebotsbedingungen offenkundig sei, welche natürlichen Personen hinter der Gesellschaft stünden. Die A. GmbH bat die Beklagte um Auskunft. Sie stützte sich zum einen darauf, dass nach dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein berechtigtes Interesse bestünde, und zum anderen auf § 3 Abs. 2, § 11 HmbTG. Sie formulierte auf S. 10 unten der Antragsschrift (Hervorhebungen jeweils im Original):
„Meine Fragen beschränken sich zunächst auf den nach dem Tode seines Vaters in die E. GmbH & Co. KG als persönlich haftender Gesellschafter eingetretenen F..
- F. ist seit 2007 persönlich haftender Gesellschafter der ‚…KG‘ (HRA …),
- F. ist seit 2002 Geschäftsführer der ‚… GmbH‘ (HRB 72733), und spätestens seit 2010 gemeinsam mit seinen beiden Schwestern deren Gesellschafter,
- F. ist seit 2004 persönlich haftender Gesellschafter bei der ,… KG‘ (HRA …),
- F. ist seit 2004 Geschäftsführer der ‚… GmbH‘ (HRB …),
- F. ist seit 2006 Geschäftsführer der ‚… ‘ (HRB …),
- F. ist Mitgesellschafter und seit 2005 Geschäftsführer der ‚… GmbH‘ (HRB …),
- die ‚… GmbH‘ ist ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin der ‚… GmbH & Co. KG‘ (HRA 85087), bei der F. Kommanditist ist,
- die ‚…‘ ist auch persönlich haftende Gesellschafterin der ‚… GmbH & Co. KG‘ (HRA …).“
und anschließend auf S. 11 oben:
„Meine Frage ist nun: Sind von diesen Gesellschaften, die jedenfalls ‚horizontal‘ verbunden sind mit den Aktivitäten F.s als Unternehmer im Sinne des § 15 AktG, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung der E. GmbH & Co. KG als Bewerberin für die Spielbankkonzession Geschäftsberichte und Steuererklärungen sowie weitere Unterlagen (entsprechend Ihren Vorgaben in dem Formular Anlage 1b) angefordert worden?
Um einem möglichen Missverständnis vorzubeugen: Mir geht es in diesem Stadium allein um die Frage, ob die Mitbewerberin mit der Existenz der benannten Gesellschaften (an denen F. unternehmerisch beteiligt ist) konfrontiert worden ist und sie hierzu die im Formular 1b genannten erteilt hat. Es geht mir nicht um den Inhalt der - wenn ja - erlangten Unterlagen. Der Datenschutz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehen also der Beantwortung meiner Frage nicht entgegen.“
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Januar 2020 erinnerte sie an die Beantwortung der einzigen Frage, die mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne.
Die Beklagte lehnte den Auskunftsantrag mit Bescheid der Behörde für Inneres und Sport vom 29. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die begehrte Auskunft unterliege den spezialgesetzlichen Regelungen des Vergaberechts. Ein isolierter Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz bestehe nicht.
Der von der A. GmbH unter dem 23. September 2020 angerufene Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Beklagten äußerte unter dem 5. November 2020 „Zweifel“ an dem Argument, die Regelungen des Vergaberechts seien vor dem HmbTG vorrangig. Es beanspruche § 4 Abs. 1 KonzVgV keinen Vorrang vor dem HmbTG. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV seien auch nach § 7 HmbTG geschützt. Es ziele § 4 Abs. 2 KonzVgV auf die Sicherheit des Kommunikationsprozesses, die hier nicht Gegenstand sei.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid der Beklagten unter dem 7. Dezember 2020 erhobenen Widerspruchs führte die A. GmbH aus: Die Gesellschaften, an denen F., ein Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG, Beteiligungen halte, seien mit dieser horizontal verbunden. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen der mit der A. GmbH horizontal verbundenen Gesellschaften, zu denen sie im Vergabeverfahren angeblich Unterlagen habe vorlegen müssen. Die von ihr angefragten Informationen seien von öffentlichem Interesse. Sie begehre keine Auskunft über das Angebot der E. GmbH & Co. KG, sondern, ob diese bestimmte Angaben im Vergabeverfahren gemacht habe. Es gäbe seit rechtskräftigem Ausscheiden der A. GmbH keinen Bieterwettbewerb mehr. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens könnten die spezialgesetzlichen Regelungen des Vergaberechts einem Auskunftsanspruch nicht mehr nach § 9 Abs. 1 HmbTG entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch werde nicht durch Vorschriften der Vergabeordnung verdrängt (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Inneres und Sport vom 16. Dezember 2021 zurück und führte aus: Das Vergabeverfahren sei weiterhin nicht abgeschlossen. Anlage 1b sei nur von Gesellschaften auszufüllen. Sofern deren Gesellschafter wiederum Gesellschaften seien, seien für deren Tochtergesellschaften ebenfalls die Unterlagen vorzulegen. Dieser Vorgang sei so lange zu wiederholen, bis natürliche Personen sichtbar würden, die hinter den Gesellschaften stünden. Auch wenn vergaberechtliche Vorschriften Auskunftsansprüche aus den Informationsfreiheitsgesetzen nicht verdrängten (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19), sei das Prinzip der Vertraulichkeit doch als eines der Grundprinzipien des Vergabeverfahrens anzusehen.
Zur Begründung der am 20. Januar 2022 erhobenen Klage führt die Klägerin aus: Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sei es unerheblich, ob die A. GmbH zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Im Vergabeverfahren seien nur Angaben zu vertikal verbundenen Gesellschaften und nicht zu horizontal verbundenen Gesellschaften gefordert gewesen. Hintergrund des Auskunftsantrags sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Spielbankkonzession sei äußerst lukrativ. Die angefragten Informationen über das Vergabeverfahren und das Zustandekommen des Konzessionsvertrags für den Spielbankbetrieb (Interimskonzession und reguläre Konzession) seien von öffentlichem Interesse. Der Konzessionsvertrag sei ein Vertrag über Leistungen der Daseinsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG oder ein sonstiger Vertrag von öffentlichem Interesse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG. Die angefragten Informationen unterlägen dem Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG. Geheimhaltungspflichten in Bezug auf die Angebote von Bietern im Vergabeverfahren und deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 4 Abs. 1 KonzVgV seien nicht einschlägig, da keine Auskunft über den konkreten Inhalt des Angebots durch den Mitbewerber oder die entsprechende Bewertung durch die Beklagte begehrt würden, sondern nur, „ob“ der Mitbewerber bestimmte Angaben im Vergabeverfahren gemacht habe. Diese Frage könne mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Zudem gelte die vergaberechtliche Geheimhaltungspflicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV nur für Angebote erfolgloser Bieter (Bezugnahme auf Maatsch/Schnabel, HmbTG, 1. Aufl. 2015, § 9 Rn. 7). Der aus dem Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB folgende Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Vergabeverfahren stehe nicht entgegen. Der Geheimwettbewerb werde verletzt, wenn ein entsprechender Bieterwettbewerb verhindert werde. Eine Gefahr dazu bestehe hier nicht. Es sei nicht die Sache der Beklagten zu bewerten, ob die begehrte Auskunft für die Klägerin nützlich sei. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits einen Ausschlussgrund ableiten wolle, andererseits argumentiere, der Klägerin seien die begehrten Informationen bereits bekannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Vergabeverfahren von der E. GmbH & Co. KG für die in der Antragsschrift vom 2. Januar 2020, S. 10 unten, benannten Gesellschaften Angaben und Unterlagen entsprechend der Anlage 1b gefordert und erhalten hat,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Dezember 2021 Auskunft darüber zu erteilen, ob die Vergabestelle von der alleinigen Mitbewerberin um die Spielbankkonzession Hamburg, der E. GmbH & Co. KG, Angaben und Unterlagen zu mit dieser horizontal verbundenen Gesellschaften entsprechend der Anlage 1b im Vergabeverfahren gefordert und erhalten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unzulässig und überdies unbegründet. Es gäbe keinen Erkenntnisgewinn durch die Erteilung einer Auskunft. Die Klägerin habe bereits Kenntnis über die Forderung von Angaben sowie über den Erhalt von Angaben über horizontal verbundene Unternehmen. Die Klägerin betreibe Rechtsmissbrauch. Sie verfolge das gesetzesfremde Ziel, die Vergabeentscheidung anzufechten. Da sie dieses Ziel offensichtlich nicht erreichen könne, wäre ein Klageerfolg für sie nutzlos. Es gehe der Klägerin nicht um die Klärung einer Tatsache, sondern der Rechtslage. Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 165 GWB habe als lex specialis Vorrang. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV seien die Teilnahmeanträge und Angaben einschließlich ihrer Anlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Die E. GmbH & Co. KG habe alle eingereichten Anlagen zum Angebot mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen. Die Offenbarung der Tatsache, ob bestimmte Informationen Teil der Angebotsunterlagen seien, würde unmittelbar einen Inhalt des Angebots offenlegen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten des Auskunftsverlangens. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage bleibt in allen Anträgen ohne Erfolg.
1. Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg.
a) Der Hauptantrag ist zulässig.
aa) Die Verpflichtungsklage ist insoweit nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.
Die Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 32; Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, juris Rn. 22), zumindest dann, wenn es auf das Hamburgische Transparenzgesetz (v. 19.6.2012, HmbGVBl. S. 271, zuletzt geändert HmbGVBl. 2024, S. 575, 578 - HmbTG) gestützt und gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 1). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist ein Realakt. Gleichwohl ist nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz die Entscheidung über einen Antrag, amtliche Informationen zugänglich zu machen, ein Verwaltungsakt, sofern der informationspflichtigen Stelle die Rechtsmacht zu öffentlich-rechtlichem Handeln eingeräumt ist. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Zwar sind informationspflichtige Stellen gemäß § 2 Abs. 5 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. Dies sind nicht nur (Halbs. 1) Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 HmbVwVfG der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch (Halbs. 2) natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Ohne Beleihung können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts nicht öffentlich-rechtlich handeln und weder Behörde i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 35 Satz 1 HmbVwVfG sein noch eine hoheitliche Maßnahme i. S. d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG ergreifen.
Doch ist dem Hamburgischen Transparenzgesetz im Übrigen zu entnehmen, dass über einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Maßgebend ist, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht (VG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2021, 5 E 4201/21, juris Rn. 40; Gerichtsbescheid v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 23) und ob es einen Verwaltungsakt vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8.11, juris Rn. 14, NJW 2012, 2901, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 10.17, juris Rn. 23; Urt. v. 16.12.2004, 1 C 30.03, juris Rn. 18, BVerwGE 122, 293; Urt. v. 18.12.2007, 6 C 47.06, juris Rn. 18, NVwZ 2008, 571). Für die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs gibt das Fachrecht in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbTG vor, dass sie durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ergeht, wobei mündliche Anfragen nur mündlich beantwortet zu werden brauchen. Ist die auskunftspflichtige Stelle eine Behörde i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 35 Satz 1 HmbVwVfG, so ist der Bescheid ein Verwaltungsakt. Für die unbeschränkte Stattgabe eines Antrags enthält das Fachrecht keine ausdrückliche und damit keine abweichende Regelung. Die Behörde eröffnet auf den Antrag eines Zugangspetenten hin ein Verwaltungsverfahren nach § 9 Halbs. 1 HmbVwVfG und schließt dieses mit dem Erlass eines den Antrag vollends ablehnenden, ihn teils ablehnenden und ihm teils stattgebenden oder ihm vollends stattgebenden Verwaltungsakt nach § 9 Halbs. 2 HmbVwVfG ab. Allein verzichtet das Gesetz im letzteren Fall, in dem zumindest der Zugangspetent nicht beschwert ist, auf eine seinem Rechtschutz dienende schriftliche oder elektronische Abfassung des Verwaltungsaktes sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der begehrte Erlass des Verwaltungsakts auf Zugang zu Informationen muss in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden sein (Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 9 Rn. 90; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 5.2.2025, 5 K 137/22, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 3). Das Erfordernis eines vorprozessualen Antrags führt darauf, dass für die in Anspruch genommene Stelle bereits im vorprozessualen Verfahren erkennbar sein muss, welchen Inhalt nach dem Willen des Antragstellers die erstrebte Zugangsentscheidung haben soll. Wer einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch geltend macht, für den ist aus Sicht der auskunftspflichtigen Stelle aber nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, mit welchem Inhalt die Auskunft erstrebt ist. Eine sachdienliche Auslegung nach den Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO stößt insofern an enge Grenzen. Der vorprozessuale Antrag muss vielmehr grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 2). Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere. Eine auf Zugang zu einer amtlichen Information in Anspruch genommene Behörde ist außerstande, das Auskunftsverlangen im Interesse des Antragstellers nach dem Maßstab der Nützlichkeit auszulegen. Nur wenn der Antragsteller keinen Erkenntnisgewinn erstrebt, fehlt es ihm an einem Sachbescheidungsinteresse (s. u. b) bb)). Erstrebt der Antragsteller aber einen Erkenntnisgewinn, so kann, darf und muss die Behörde dessen Nützlichkeit nicht beurteilen. Die Nützlichkeit steuert den Anspruch grundsätzlich nicht. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden als Jedermannsrecht ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus, gewährt. Der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, ist nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert. Der Antrag muss für eine bestimmte Information vorprozessual gestellt, insoweit auf einen versagenden Verwaltungsakt hin nach §§ 68 Abs. 2, 70 VwGO Widerspruch und insoweit auf einen versagenden Widerspruchsbescheid hin nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage erhoben und weiterverfolgt sein.
Dem genügt das von der Klägerin verfolgte Informationsverlangen. Im Einzelnen:
Vorprozessual brachte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 2. Januar 2020 das Auskunftsverlangen bei der Beklagten an. In der Antragsschrift bezeichnete sie auf S. 10 unten F. als Kommanditisten ihrer Mitbewerberin im Vergabeverfahren und benannte diejenigen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei. Auf S. 11 oben führte sie aus, diese Gesellschaften seien „jedenfalls ‚horizontal‘ verbunden […] mit den Aktivitäten F.s als Unternehmer“. Sie erfragte, „ob“ die Beklagte von der Mitbewerberin hinsichtlich der benannten Gesellschaften Unterlagen entsprechend Anlage 1b „angefordert“ habe und die Mitbewerberin diese „erteilt“ habe. Die bereits eine Woche später am 9. Januar 2020 bei der Beklagten angebrachte Erinnerung sowie der Widerspruch vom 7. Dezember 2020 und die Widerspruchsbegründung vom 20. April 2021 ließen den Umfang des Auskunftsverlangens unverändert. Mit der durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin fristgemäß erhobenen Klage wird das Begehren weiterverfolgt. Dem trägt der sachdienliche Hauptantrag Rechnung, auf den das Gericht nach § 86 Abs. 3 VwGO hingewirkt hat.
Das Auskunftsverlangen konnte und kann nicht anders verstanden werden, als es vorprozessual gestellt worden ist und mit dem Hauptantrag weiterverfolgt wird. Dränge das Auskunftsverlangen durch, müsste die Beklagte entweder mit einem einfachen „Ja“ oder einem einfachen „Nein“ antworten. Die Antwort wäre nur dann „Ja“, wenn kumulativ hinsichtlich aller auf S. 10 unten benannten Gesellschaften sowohl die Beklagte die Unterlagen entsprechend Anlage 1b angefordert als auch die Mitbewerberin sie erteilte hätte. Die Antwort wäre schon dann „Nein“, wenn alternativ hinsichtlich mindestens einer der auf S. 10 unten benannten Gesellschaften die Beklagte die Unterlagen entsprechend Anlage 1b nicht angefordert und/oder die Mitbewerberin sie nicht erteilt hätte.
Die auf S. 11 oben gebrauchte Wendung „jedenfalls ‚horizontal‘ verbunden“ eröffnet dabei nicht die Einbeziehung anderer als der auf S. 10 unten benannten Gesellschaften in die gestellte Frage. Ausgehend von dem im Vergabeverfahren bemühten abstrakten Begriff „horizontal verbundenen“ lassen sich die konkret betroffenen Unternehmen hinsichtlich der E. GmbH & Co. KG nicht in der Weise bestimmen, wie dies hinsichtlich der A. GmbH möglich war.
Für die A. GmbH konnten Angaben und Unterlagen zu mit dieser horizontal verbundenen Gesellschaften entsprechend der Anlage 1b im Vergabeverfahren gefordert werden, bis im Einklang mit Ziffer 4.8 der Bewerbungs- und Angebotsbedingungen für jede der Gesellschaften offenkundig ist, welche natürlichen Personen hinter der Gesellschaft stehen. Ausgehend von den klägerischen Angaben waren mit der A. GmbH als „Tochter“ vertikal verbunden ihre „Mutter“ B. GmbH und deren „Mutter“ C. Familienstiftung. Insbesondere deren weitere „Tochter“ D. AG sowie deren Beteiligungen waren mit der A. GmbH als „Schwestern“ (oder „Tanten“, „Cousinen“) horizontal verbunden. Insbesondere für die Beteiligungen der D. AG kam in Betracht, die Angaben entsprechend Anlage 1b zu fordern, bis offenkundig geworden wäre, welche natürlichen Personen hinter der Gesellschaft standen.
Für die E. GmbH & Co. KG war Entsprechendes von vornherein ausgeschlossen. Dies folgt aus ihrer besonderen Unternehmensstruktur als sog. Einheitsgesellschaft. Sie selbst ist einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin G. GmbH. Etwaige Beteiligungen des Kommanditisten F. stellten sich nicht als „Schwestern“ der E. GmbH & Co. KG dar, hinsichtlich derer Angaben entsprechend Anlage 1b hätten gefordert werden können, bis offenkundig geworden wäre, „welche natürlichen Personen hinter der Gesellschaft stehen“. Denn F. ist keine Gesellschaft, sondern bereits selbst eine natürliche Person.
bb) Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Ablehnung des von ihrer Rechtsvorgängerin vorprozessual beantragten Verwaltungsaktes mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2021 in einem eigenen subjektiven (Jedermanns-)Recht aus § 1 Abs. 2 HmbTG verletzt zu sein. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen bleibt der Entscheidung in der Sache vorbehalten.
cc) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kommt der Klägerin zu. An dieser allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es dann, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 24, BVerwGE 162, 331 m. w. N.). Dergleichen ist nicht aufgezeigt. Die von der Beklagten beim Rechtsschutzbedürfnis verorteten Bedenken beträfen nicht erst das Interesse spezifisch an einer gerichtlichen Entscheidung und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern bereits das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung und damit die Zulässigkeit des bei der Behörde gestellten Antrags. Zudem greifen sie nicht durch (s. u. b) bb)).
b) Im Hauptantrag ist die Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Behörde für Inneres und Sport vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Auskunft darüber beanspruchen, ob die Beklagte im Vergabeverfahren von der E. GmbH & Co. KG für die in der Antragsschrift vom 2. Januar 2020, S. 10 unten, benannten Gesellschaften Angaben und Unterlagen entsprechend der Anlage 1b gefordert und erhalten hat.
aa) Die einschlägige Rechtsgrundlage für das klägerische Informationsbegehren findet sich im Hamburgischen Transparenzgesetz. Da das materielle Recht insofern keine andere Anordnung trifft, ist für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Rn. 34, anders gilt etwaig für die Drittanfechtungsklage des Betroffenen gegen eine Zugangseröffnung an den Zugangspetenten, dazu OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2021, 3 Bf 87/18, juris Rn. 53).
Aufgrund § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf (Var. 1) unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie (Var. 2) auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Amtliche Informationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbTG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbTG auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 3 HmbTG gefertigt werden. Auskunftspflichtige Stellen sind nach § 2 Abs. 5 Var. 1 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. Eine Veröffentlichungspflicht - das ist gemäß § 2 Abs. 8 HmbTG die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen - ist hier nicht zu prüfen, sondern eine Auskunftspflicht - das ist nach § 2 Abs. 7 HmbTG die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
Ob die Beklagte im Vergabeverfahren von der E. GmbH & Co. KG für die in der Antragsschrift vom 2. Januar 2020, S. 10, benannten Gesellschaften Angaben und Unterlagen entsprechend der Anlage 1b gefordert und erhalten hat, ist eine amtliche Information. Die erstrebte Information ist aus den Akten des Vergabeverfahrens ablesbar. Dabei sind insbesondere die zu den Akten der Behörde für Inneres und Sport gelangten Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung zu Rate zu ziehen. Denn die Antwort auf die einzige gestellte Frage wäre nur dann „Ja“, wenn kumulativ hinsichtlich der benannten Gesellschaften sowohl die Beklagte die Unterlagen angefordert als auch die Mitbewerberin sie erteilt hätte (s. o. a) aa)).
bb) In formeller Hinsicht erfüllt das Informationsbegehren allerdings die danach zu stellenden Anforderungen.
Nicht nur erfordert prozessual die Verwaltungsgerichtsordnung einen vorprozessualen Antrag, angesichts dessen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Sachentscheidung vorliegen (s. o. a) aa)). Vielmehr setzt fachrechtlich das Hamburgische Transparenzgesetz einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle voraus, für den die Voraussetzungen einer behördlichen Sachentscheidung gegeben sind. Zwingend ist ausgehend von § 11 Abs. 1 HmbTG ein Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle auf Zugang zu Informationen, wobei dieser Antrag gemäß Satz 1 schriftlich gestellt werden „soll“, aber eine elektronische oder mündliche Antragstellung nach Satz 2 zulässig ist. Der Antragsteller muss aus dem Antrag identifizierbar sein. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags gilt die selbe formelle Strenge wie in prozessualer Hinsicht (dazu s. o. 1. a), weil der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert ist (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 4). Weiter muss an dem Antrag ein Sachbescheidungsinteresse bestehen; ein Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller nicht um den Erkenntnisgewinn durch Offenlegung der Informationen geht, sondern er allein andere und von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris Rn. 11).
Vorliegend entspricht der von der Rechtsvorgängerin bei der Beklagten gestellte und nach Ablehnung weiterverfolgte Antrag diesen formellen Anforderungen und steht der Klägerin ein Sachbescheidungsinteresse zur Seite. Im Einzelnen:
Es steht nicht fest, dass die Klägerin missbilligte Ziele verfolgte und ihr an einem Erkenntnisgewinn nicht gelegen wäre. Soweit die Beklagte annimmt, der Klägerin gehe es nicht um die Klärung einer Tatsache, sondern der Rechtslage, ist einzuräumen, dass die Klägerin zur Begründung ihres Auskunftsverlangens Ausführungen gegen die im Vergabeverfahren rechtskräftig getroffenen Entscheidungen anzubringen sucht. Der Klägerin steht es aufgrund der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG frei, sachbezogene Kritik an Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu üben, selbst wenn diese Entscheidungen unanfechtbar oder auch rechtmäßig sein sollten. Ausgehend von der klägerischen Argumentation zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte sie es unternehmen, die streitgegenständlich begehrte Information für ihre Kritik nutzbar zu machen. Sie ist der Auffassung: Wenn im Vergabeverfahren von der A. GmbH Angaben zu mit der C. Familienstiftung als „ultimative shareholder“ vertikal verbundenen Unternehmen erfragt wurden, hätten von der E. GmbH & Co. KG Angaben verlangt werden müssen zu den mit ihrem Kommanditisten F. als einem „ultimative shareholder“. Der Umstand, dass F. im Gegensatz zur C. Familienstiftung selbst bereits eine natürliche Person ist, so dass die auf Gesellschaften bezogenen Angaben nach Anlage 1b bereits im Ansatz nicht greifen dürften (s. o. a) aa)), mag dies die Stichhaltigkeit der klägerischen Argumentation zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berühren. Das kann aber dahinstehen. Die Meinungsfreiheit berechtigt den Grundrechtsinhaber dazu auch solche Werturteile zu äußeren, die andere nicht teilen.
Ein zu erwartender Erkenntnisgewinn dürfte der Klägerin nicht abzusprechen sein. Soweit die Beklagte ausführt, die Klägerin verfüge über eine Information, sodann aber diese Information für gegenüber der Klägerin geheimhaltungsbedürftig erachtet, ist dies in sich widersprüchlich. Soweit die Beklagte ausführt, die Klägerin habe bereits Kenntnis sowohl von der behördlichen Anforderung als auch von dem Erhalt der Unterlagen zu mit der E. GmbH & Co. KG horizontal verbundenen Gesellschaften, beruht dies auf einem Verständnis, dem die Kammer nicht folgt. Zwar mag die Klägerin aus den auf das Vergabeverfahren bezogenen Rechtsbehelfsverfahren den Vortrag der Beklagten sowie der E. GmbH & Co. KG zur Kenntnis genommen habe, dass die Beklagte auch dieser Mitbewerberin gegenüber nach Ziffer 4.8 und Anlage 1b Angaben zu verbundenen Unternehmen gefordert und von der Mitbewerberin erhalten habe. Doch beantwortet dies nicht die gestellte Frage. Vielmehr geht es der Klägerin mit dem Hauptantrag um die Forderung und den Erhalt von Unterlagen zu bestimmten mit dem Kommanditisten F. verbundene Unternehmen. Diese Unternehmen sind mit der E. GmbH & Co. KG aber nicht in der Weise horizontal verbunden, wie es Unternehmen hinsichtlich der A. GmbH waren (s. o. a) aa)).
cc) In materieller Hinsicht verfehlt das klägerische Informationsbegehren indessen die Anforderungen. Dem Antrag ist nicht und ihm darf nicht entsprochen werden. Der gesetzliche Tatbestand des § 1 Abs. 2 HmbTG liegt nicht vor.
Aufgrund dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe des Gesetzes. Positive Tatbestandsmerkmale sind nicht zu erfüllen, aber negative Tatbestandsmerkmale dürfen nicht erfüllt sein (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Rn. 40). Einerseits setzt eine Auskunftspflicht insbesondere im Gegensatz zu einer Veröffentlichungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 HmbTG nicht voraus, dass Verträge der Daseinsvorsoge betroffen sind oder ein öffentliches Interesse besteht. Der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin bedarf es vorliegend nicht. Andererseits gewährt das Gesetz der Rechtsfolge nach aber kein Ermessen, wenn ein Ausschlusstatbestand erfüllt ist (OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, juris Rn. 26; VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, a. a. O.). So liegt es hier.
Zu der Maßgabe des Gesetzes, auf die § 1 Abs. 2 HmbTG verweist, gehören nicht nur der Schutz personenbezogener Daten nach § 4 HmbTG, die (sektoralen) Ausnahmen von der Informationspflicht in § 5 HmbTG, der Schutz öffentlicher Belange gemäß § 6 HmbTG, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wegen § 7 HmbTG, der Schutz geistigen Eigentums durch § 8 Abs. 1 HmbTG, sondern auch Einschränkungen der Informationspflicht aufgrund § 9 Abs. 1 HmbTG: Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Das Hamburgische Transparenzgesetz sucht mit dieser Bestimmung eine Informationspflicht nur bis an die Grenze - nicht aber darüber hinaus - zu begründen, die durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, den Geltungsvorrang des Bundesrechts und der Landesverfassung sowie den Anwendungsvorrang besonderer Vorschriften gezogen ist.
Als gegenüber dem Landesgesetz höherrangiges Recht sowie als besondere Vorschrift ist hier insbesondere § 4 Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) zu beachten: Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung zur Regelung des Vergabeverfahrens in § 113 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dieses Gesetz auf dem Kompetenztitel für die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG.
Die Kammer lehnt sich an die höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris) an, auf die beide Beteiligte Bezug nehmen. Einerseits geht der erste Leitsatz dieser Entscheidung dahin, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Vergabeverordnung (VgV) nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verdrängt. Dies gilt entsprechend für die Konzessionsvergabeverordnung im Verhältnis zum Hamburgischen Transparenzgesetz. Denn § 4 KonzVgV entspricht inhaltlich und systematisch weitestgehend vollumfänglich § 5 VgV (Freiberg, in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., Stand: 15.11.2024, § 4 KonzVgV Rn. 6). Andererseits geht der zweite Leitsatz der Entscheidung dahin, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine Vertraulichkeitsregelung i. S. d. § 3 Nr. 4 IFG ist. Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV im Verhältnis zum Hamburgischen Transparenzgesetz. So überlässt § 3 Nr. 4 IFG als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 7 C 22.15, BeckRS 2017, 122583 Rn. 12). Eine Rezeption bundesrechtlicher Spezialvorschriften wie § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV kann das Hamburgische Transparenzgesetz wegen Art. 72 Abs. 1 oder Art. 31 GG nicht wirksam ausschließen und will es deshalb in bundesrechtskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 HmbTG auch nicht.
Die von der Klägerin erstrebte Information unterliegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV der Vertraulichkeit. Im Einzelnen:
Soweit die Klägerin ausführt, es gehe ihr nicht um den konkreten Inhalt des Angebots der Mitbewerberin ihrer Rechtsvorgängerin, sondern nur darum, „ob“ die Mitbewerberin bestimmte Angaben im Vergabeverfahren gemacht habe, verfängt dies nicht. Die Klägerin erfragt eine Information, die nur gegeben werden kann, indem die zu den Akten des Vergabeverfahrens genommenen Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung gesichtet werden (s. o. aa)). Diese sind aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV ausdrücklich auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
Soweit die Klägerin vorbringt, die vergaberechtliche Geheimhaltungspflicht gelte nur für Angebote erfolgloser Bieter, kann dem so nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierte Kommentarstelle (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 1. Aufl. 2015, § 9 Rn. 7) trägt ihre Auffassung nicht. Sie lautet vollständig: „Allerdings umfassen die Vertraulichkeitsgebote nur die erfolglos gebliebenen Angebote im vollen Umfang; einer Offenlegung des durch den Zuschlag zum Vertragsinhalt gewordenen erfolgreichen Angebots dürfte sie nicht entgegenstehen.“ Da ein Vertrag nach §§ 144 ff. BGB durch eine Übereinstimmung des Angebots des Konzessionsnehmers und der Annahme des Konzessionsgebers zustande kommt, ergibt sich der Vertragsinhalt schon aus der - nicht vertraulichen - Annahme. Etwas anders gilt hingegen für solche vom Konzessionsnehmer vorgelegte Unterlagen, die selbst - wie hier - nicht Vertragsinhalt werden.
Dass die Vertraulichkeit der von den Bewerbern übermittelten Daten zu wahren bleibt bestätigt der Normzweck, der aus der Entwurfsbegründung hervorgeht. Danach dient § 4 KonzVgV der Umsetzung der unionalen Vorgaben in Art. 28 und Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 Richtlinie 2014/23/EU über Vertraulichkeit im Allgemeinen sowie im Besonderen die Integrität und Vertraulichkeit der Daten im Kommunikationsprozess (BT-Drs. 18/7318 S. 251; BR-Drs. 87/16 S. 280). Soweit das Verbot der Informationsweitergabe nach Art. 28 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2014/23/EU unter dem Vorbehalt nationaler Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen steht, kann offenbleiben, ob dieser Vorbehalt durch Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2014/23/EU begrenzt wird. Denn der Vorbehalt des Art. 28 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2014/23/EU gebietet eine Informationsweitergabe aufgrund nationaler Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen ebenso wenig wie er ihn verbietet. Innerhalb der nationalen Rechtsordnung schließt aber § 4 Abs. 2 Satz 2 KonzVgV als besondere bundesrechtliche Vorschrift auch den Zugang zu Informationen auf landesrechtlicher Grundlage aus.
2. Die Klage hat im Hilfsantrag ebenso wenig Erfolg.
a) Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Mangels vorprozessualen Antrags insoweit ist weder eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft noch kann nach § 42 Abs. 2 Var. 2 oder 3 VwGO in einer Ablehnung oder Unterlassung eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten liegen. Vorprozessual ist nur das mit dem Hauptantrag weiterverfolgte Auskunftsverlangen gestellt (s. o. 1. a) aa)).
b) Wäre der Hilfsantrag zulässig, so wäre er unbegründet. Ein Sachbescheidungsinteresse besteht nicht. Die Frage, ob Unterlagen gefordert und erhalten wurden für mit der E. GmbH & Co. KG „horizontal verbundene“ Gesellschaften bis die hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen sichtbar werden, ist objektiv einer Antwort nicht zugänglich (s. o. 1. a) aa)).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.