VG Hamburg Urteil LS

Die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auskunftspflichtige Stelle hat grundsätzlich anzunehmen, dass es …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auskunftspflichtige Stelle hat grundsätzlich anzunehmen, dass es dem Antragsteller daran gelegen ist, den Stand der Information bei Erlass der letzten Behördenentscheidung als Stichtag zu erfahren.

2. Ein Informationszugangsantrag ohne schutzwürdiges Informationsinteresse ist nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unzulässig (anknüpfend an Bü.-Drs. 20/4466, S. 16; zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Münster, Urt. v. 6.10.2022, 15 A 593/20, juris Rn. 76 ff.).

3. Das Informationsinteresse ist in erhöhtem Grad schutzwürdig, wenn ein gesellschaftlicher Akteur die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums einer staatlichen Einrichtung erfahren möchte, um sich mit dieser im Rahmen der Meinungsfreiheit kritisch auseinanderzusetzen.

4. Nur die Einbindung der betroffenen Inhaber personenbezogener Daten durch die auskunftspflichtige Stelle trägt den in Betracht kommenden, aber individuell noch zu bestimmen-den Risiken für Ehre, Leib und Leben Rechnung.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2025 verpflichtet, den Kläger über seinen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen über die Namen der am 21. März 2025 dem Kuratorium der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Abs. 2 der Satzung angehörenden Mitglieder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Informationszugang zu den Namen der Kuratoriumsmitglieder der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“.

2

Kläger ist der Israelitische Tempelverband zu Hamburg, e. V., eine 2004 in Hamburg gegründete jüdische Religionsgemeinschaft.

3

Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Zum einen obliegt ihrer Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Aufsicht über Stiftungen bürgerlichen Rechts. Zum anderen steht ihre Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung hinter der von ihr 1966 gegründeten Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“.

4

Die Satzung dieser Stiftung enthält in der am 13. Dezember 2023 von der Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigten Neufassung folgende Bestimmungen:

5

„§ 2 Stiftungszweck

6

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Erforschung der Geschichte der deutschen Juden und die Fortbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesem Gebiet.

7

(2) Die wesentlichen Arbeitsergebnisse sollen veröffentlicht oder auf andere Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

8

§ 3 Stiftungsvermögen

9

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt die laufenden Kosten der Stiftung im Rahmen der hierfür im staatlichen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. […]

10

§ 4 Organe der Stiftung

11

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

12

§ 5 Vorstand

13

(1) Vorstand im Sinne des § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Institutsdirektor/in und dessen/ deren Stellvertreter/in. Beide werden auf Vorschlag des Kuratoriums vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen.

14

§ 6 Aufgaben des Vorstands

15

(1) Dem Vorstand obliegt die wissenschaftliche Leitung des Instituts im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums. […]

16

§ 7 Geschäftsführung des Vorstands

17

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. […]

18

§ 8 Kuratorium

19

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, und zwar:

20

1. dem Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung oder einem/r von ihm benannten Vertreter/in,

21

2. dem/der Leiter/in des Staatsarchivs,

22

3. zwei bis drei Professor/innen der Universität Hamburg, die verschiedenen Fachgebieten angehören sollen, vom/von der Universitätspräsidenten /Universitätspräsidentin benannt und vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung bestellt werden,

23

4. bis zu drei fachkundigen und an der Arbeit des Instituts interessierten Persönlichkeiten, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung bestellt werden.

24

(2) Dem Kuratorium gehören nach Bestellung durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung ferner an ein Mitglied des Kuratoriums der Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung und ein Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, sofern von diesen Gremien Vertreter/innen für das Kuratorium benannt werden.

25

(3) Die Amtszeit der in Absatz (1) Nrn. 3. und 4., sowie der in Absatz (2) genannten Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

26

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in.

27

(5) Das Kuratorium kann Gelehrte zu seinen korrespondierenden Mitgliedern wählen; diese können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

28

(6) Das Kuratorium kann Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu seinen Ehrenmitgliedern wählen. Auch sie haben kein Stimmrecht.

29

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.

30

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

31

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung; es hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

32

1. Bestimmung von Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszwecks,

33

2. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Genehmigung von Vorstandsentscheidungen über die Verwendung von Stiftungsvermögen sowie zweckfreien Zuwendungen; Beschlüsse über den Wirtschaftsplan müssen mit den Stimmen der Vertreter/innen der Freien und Hansestadt Hamburg gefasst werden.

34

(2) Das Kuratorium genehmigt den vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht und erteilt dem Vorstand aufgrund der Rechnungslegung Entlastung.

35

§ 12 Satzungsänderungen

36

(1) Diese Satzung kann nach Anhörung des Vorstandes durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen, die eine Änderung des Zwecks der Stiftung oder der Zusammensetzung der Organe zum Gegenstand haben, bedürfen außerdem der Zustimmung des Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung. […]

37

§ 14 Aufsichtsbehörde

38

(1) Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

39

(2) Veränderungen des Vorstandes und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Beweisunterlagen unverzüglich mitzuteilen.“

40

Der Kläger bekundete mit E-Mail vom 13. November 2023 gegenüber der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Beklagten ein Interesse an der „Zusammensetzung des Kuratoriums“ dieser Stiftung. Ergänzend äußerte er unter dem 29. November 2023, er habe sich bereits an die Stiftung und „an die Vorsitzende des Kuratoriums, Frau Fegebank“ gewandt, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Man habe ihm Auskunft verweigert. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, die Organisationsstruktur der Stiftung und Zusammensetzung des Kuratoriums offenzulegen, auch in dem Zusammenhang, dass das Institut durch öffentliche Mittel gefördert werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2024 bat er um Mitteilung der Mitglieder des „Stiftungsrates“ und des Stiftungsvorstandes. Die wiederholte Nachfrage der Beklagten vom 23. November 2023, 14. Dezember 2023, 23. Januar 2024, ob ein Antrag nach dem Transparenzgesetz gestellt sein sollte, bejahte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2024.

41

Die Beklagte fragte bei der Stiftung unter dem 29. Februar 2024 an, ob sie damit einverstanden sei, dem Kläger die Namen der Mitglieder ihres Vorstands und ihres Kuratoriums zur Verfügung zu stellen und verneinendenfalls, inwiefern die Zurverfügungstellung der beantragten Informationen schutzwürdige Belange der Stiftung beeinträchtige.

42

Die Stiftung antwortete der Beklagten am 6. und 11. März 2024, sie sei damit einverstanden, die Namen der Mitglieder ihres Vorstands zur Verfügung zu stellen. Sie bat, aus Datenschutzgründen keine Informationen über die Mitglieder ihres Kuratoriums ohne deren ausdrückliche Zustimmung weiterzureichen, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Die Mitglieder des Kuratoriums seien in ihrem Persönlichkeitsrecht zu schützen. Zudem müssten im Hinblick auf den Personenschutz sowie die Belange der Stiftung die aktuell besonders sichtbaren Sicherheitsrisiken im Kontext von Antisemitismus und Diskriminierung berücksichtigt werden.

43

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vom 21. Mai 2024 die Namen der Mitglieder des Vorstands mit und lehnte den Informationszugangsantrag zu den Namen der Mitglieder des Kuratoriums ab. Bei der Identität von Organmitgliedern handele es sich um personenbezogene Daten. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Information sei „bei der offiziellen Antragstellung“ durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin nicht benannt worden. Das schutzwürdige Interesse der personenbezogenen und grundrechtsrelevanten Daten wiege hier schwerer. Kein Mitglied des Kuratoriums dürfte in der heute bestehenden Sicherheitslage für Personen jüdischen Glaubens bzw. Personen, die für eine Körperschaft arbeiteten/in deren Organen mitwirkten, die auf dem Gebiet der jüdischen Forschung tätig sei, einer auch nur geringen Gefahr ausgesetzt sein, dass der Name in der Öffentlichkeit ohne Zustimmung bekannt werden könne. Die Motive hinter der Anfrage des Klägers seien der Beklagten nicht bekannt.

44

Der Kläger erhob am 24. Juni 2024 Widerspruch. Er verstehe sich als Nachfolger und Vertreter jahrhundertealter liberaler jüdischer Tradition in Hamburg. Die Stiftung widme sich seit ihrer Gründung ausschließlich der deutsch-jüdischen Geschichte. Er habe zu keinem Zeitpunkt Gehör zu der Geschichte „seines eigenen“ Verbandes erhalten. Er fühle sich benachteiligt.

45

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vom 21. März 2025 zurück. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger die Namen der einzelnen Kuratoriumsmitglieder benötige, „um sein Ziel zu erreichen“. Er könne ein Schreiben mit den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung des Kuratoriums sowie der eigenen Benachteiligung an die Stiftung richten. Anderes, insbesondere „ein konkretes Ansinnen“ des Klägers, werde nicht vorgetragen. Die Stiftung gehe bewusst sensibel mit den Daten der Kuratoriumsmitglieder um. Die Beklagte stelle ebenfalls die besondere Relevanz der zu schützenden Interessen der Kuratoriumsmitglieder fest und bejahe ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung. Die Mitgliedschaft im Kuratorium könne Rückschlüsse auf die etwaige Religionsangehörigkeit ermöglichen. Es überwiege das Schutzbedürfnis der Betroffenen. Bei einer Stiftung, deren Zweck die Erforschung der Geschichte der deutschen Juden sei und bei der naturgemäß auch Personen jüdischen Glaubens in den Stiftungsorganen mitwirkten, sei von einer erhöhten Schutzwürdigkeit auszugehen. Nach seinem Vortrag könne angenommen werden, dass er in einem angespannten Verhältnis zu der Stiftung stehe, so dass eine Bekanntgabe der einzelnen Kuratoriumsmitglieder Konflikte zwischen dem Kläger und diesen ermöglichen könne.

46

Der Kläger hat am 28. April 2025 Klage erhoben.

47

Zur Begründung bringt der er insbesondere vor: Es sei für ihn von politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung, wer Mitglied des Kuratoriums sei und wer die Richtlinien vorgebe, zumal wissenschaftliche Unabhängigkeit geboten sei. Die Stiftung sei strukturell in die staatliche Wissenschafts- und Kulturpolitik eingebunden. So nehme sie direkt und indirekt Einfluss durch Publikationen, Gutachten und Projektplanungen, was u. a. das kulturelle Erbe des liberalen Judentums angehe. In Bezug auf den Wiederaufbau der Tempelruine Poolstraße habe sich die Stiftung gegen den Wiederaufbau und gegen die Restitution an den Kläger „ausgesprochen“. Zudem sei die Stiftung eng mit der Jüdischen Gemeinde in Hamburg verflochten, die überwiegend orthodox geprägt sei. Der Kläger sei weder als Kooperationspartner noch als gleichberechtigter Anspruchsträger einbezogen. Die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung nähmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein staatlich gefördertes Instituts eine öffentlichkeitswirksame Stellung ein. Die personenbezogenen Daten genössen in diesem Zusammenhang nicht den Schutz wie bei einer reinen Privatperson. Ihre Bekanntgabe diene dem Zweck offenzulegen, wer sich für ein öffentlich gefördertes Institut engagiere und es maßgeblich steuere, mithin einer von dem Hamburgischen Transparenzgesetz gewollten Transparenz staatlichen Handelns. Die Kommunikation des Klägers als bedrohlich einzustufen, sei abwegig. Er habe in der von der Beklagten in Bezug genommenen Korrespondenz lediglich „berechtigte Kritik“ an der Arbeitsweise der Stiftung geübt. Die Wertung der Beklagten, seine Meinungsäußerung stelle einen Angriff auf die Wissenschaftsfreiheit der Stiftung dar, stelle einen unzulässigen Angriff auf seine Meinungsfreiheit und Religionsausübungsfreiheit dar. Es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und der Stiftung, da aus seiner Sicht sie „wesentliche historische, institutionelle und rechtliche Tatsachen“ ausblende. Er habe einen Anspruch darauf, in der tatsächlichen Pluralität jüdischen Lebens in Hamburg vollständig abgebildet zu werden. Die Korrespondenz stelle den Versuch dar, auf seit Jahren bestehende strukturelle Defizite aufmerksam zu machen. Um „diesen Widerspruch aufzulösen“, begehre er die Auskunft der Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Kuratoriums.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2025 zu verpflichten, ihn über seinen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen über die Namen der am 21. März 2025 dem Kuratorium der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ angehörenden Mitglieder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

50

Die Beklagte beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Zur Begründung bringt die Beklagte insbesondere vor: Die Ausführungen des Klägers zu dessen Interesse an dem Synagogengrundstück in der Poolstraße ließen sich nicht unter einen der Ausnahmetatbestände für ein Datenzugangsrecht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 HmbTG subsumieren. Die Stiftung sei in ihrer Arbeit unabhängig und geschützt durch das Grundrecht, Forschung, Lehre und Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen ohne äußeren Druck auszuüben. Die Stiftung werde regelmäßig um wissenschaftliche Stellungnahmen zu Fragen gebeten, die Bezug auf die Geschichte der deutschen Juden hätten. Religionspolitische Frage wie die Nachnutzung des Grundstücks in der Poolstraße seien von der Politik und nicht von der Stiftung zu bewerten. Der Vorwurf einer Parteinahme zugunsten einer Gemeinde sei zurückzuweisen. Die Stiftung übe eine partizipative Herangehensweise und gehe sowohl auf die Jüdische Gemeinde in Hamburg als auch den Kläger zu, frage Kooperationen an und lade zu Veranstaltungen ein. Die Stiftung sei eine international anerkannte Forschungseinrichtung, deren wissenschaftliche Arbeit durch eine Vielzahl von Verfahren und Gremien regelmäßig evaluiert und dabei immer wieder für exzellent befunden werde. Zur Sicherstellung der von ihr praktizierten wissenschaftlichen Standards sei sie darauf angewiesen, dass ihre Forschung und wissenschaftliche Arbeit von jeder politischen, religiösen oder sonstigen inhaltlichen Einflussnahme Außenstehender freibleibe. Die Art und Weise, in der der Kläger mit der Stiftung kommuniziere, dokumentiere Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Herausgabe der Namen der Mitglieder des Kuratoriums. Gerade die aggressive, von Beschäftigten der Stiftung in der Vergangenheit „als durchaus bedrohlich empfundene“ Kommunikation gebe Anlass zu der Befürchtung, dass der Kläger im Fall einer Offenbarung der Namen aller Kuratoriumsmitglieder versuchen könnte, auf diese einzuwirken und hierdurch Einfluss auf die wissenschaftliche Arbeit der Stiftung zu nehmen. Der Kläger erstrebe die Information über die Zusammensetzung des Kuratoriums vor allem zu dem Zweck, Einfluss auf die Arbeit der Stiftung zu nehmen, was kein schutzwürdiges Informationsinteresse i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG sei. Weder der Kläger noch die Jüdische Gemeinde in Hamburg hätten Einfluss auf die Arbeit der Stiftung zu nehmen. Dass ein Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg im Kuratorium der Stiftung sitze, ändere daran nichts. Das Kuratorium sei in seiner Funktion nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung an deren § 2 Abs. 1 gebunden. Das Kuratorium könne der Stiftung daher weder die Intervention in aktuelle religionspolitische Angelegenheiten vorschreiben noch bestimme er die Arbeitsweise der Stiftung. Die Stiftung sei frei in der Wahl der Inhalte, Fragestellungen und Methoden ihrer Arbeit und betreibe ihre Forschung ergebnisoffen nach den Standards guter wissenschaftlicher Praxis. Sie sei keine religiöse oder religionspolitisch handelnde, sondern eine wissenschaftliche Institution. Weiter nimmt die Beklagte Bezug auf eine Äußerung des Klägers über eine „Epistemische Gewalt und die Rolle des IGdJ“.

53

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung genommene Sachakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht entscheidet über den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrag. Dieser ist nach § 86 Abs. 3 VwGO empfohlen und entspricht der gemäß § 88 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung der am 28. April 2025 erhobenen Klage, mit der ein darüber hinausgehender Vornahmeantrag lediglich schriftsätzlich angekündigt worden war.

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II. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

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1. Die Klage ist zulässig.

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a) Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Danach kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. So liegt es hier. Die erstrebte - erneute - Bescheidung des Klägers durch eine Behörde der Beklagten i. S. d. § 1 HmbVwVfG über seinen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 HmbTG ist ein Verwaltungsakt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 32; Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 1; Urt. v. 16.7.2025, 5 K 183/22, juris Rn. 48).

58

b) Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist durch die Erhebung der Klage am 28. April 2025 gewahrt. Ein Datum der Zustellung vor dem 28. März 2025 und zumal überhaupt eine Zustellung des Widerspruchsbescheids sind nicht aktenkundig oder sonst ersichtlich.

59

c) Dem aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Alt. 2 VwGO folgenden Erfordernis eines vorprozessualen Antrags sowie dem aus § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO folgenden Erfordernis eines durchlaufenen Vorverfahrens ist genügt. Mit der Klage vom 28. April 2025 erstrebt ist eine gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes über den Zugang zu denjenigen amtlichen Informationen, auf die der Antrag vom 13. Februar 2024 sowie der Widerspruch vom 24. Juni 2024 abzielten. Dies sind die Namen der Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung am 21. März 2025 (s. u. 2. b) aa)).

60

2.Die Klage ist zum größeren Teil begründet.

61

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die auf Verpflichtung zur Neubescheidung beschränkte Klage ist im ausgesprochenen Umfang begründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2025 den Informationszugangsantrag des Klägers hinsichtlich des Namens des Kuratoriumsmitglieds nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung zu Recht, hinsichtlich der Namen der Kuratoriumsmitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 2 der Stiftungssatzung aber zu Unrecht abgelehnt und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt.

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a) Der Erfolg des vom Kläger bei der Beklagten gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen beurteilt sich nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 19. Juni 2012 mit späteren Änderungen. Da das materielle Rechte insofern keine andere Anordnung trifft, ist für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, juris Rn. 34; anders etwaig für die Drittanfechtungsklage des Betroffenen gegen eine Zugangseröffnung an den Zugangspetenten, dazu OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2021, 3 Bf 87/18, juris Rn. 53).

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Aufgrund § 1 Abs. 2 Var. 1 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Amtliche Informationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbTG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbTG auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 3 HmbTG gefertigt werden. Auskunftspflichtige Stellen sind nach § 2 Abs. 5 Var. 1 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. Auskunftspflicht ist nach § 2 Abs. 7 HmbTG die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Informationspflicht umfasst nach § 2 Abs. 9 HmbTG die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

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Die von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Beklagten zum Zweck der Stiftungsaufsicht wegen § 14 Abs. 2 der Stiftungssatzung aufgezeichneten Namen der Kuratoriumsmitglieder sind amtliche Informationen.

66

b) Der Informationszugangsantrag ist zum größten Teil zulässig.

67

Das Hamburgische Transparenzgesetz setzt einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle voraus, für den die Voraussetzungen einer behördlichen Sachentscheidung gegeben sind. Zwingend ist ausgehend von § 11 Abs. 1 HmbTG ein Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle auf Zugang zu Informationen, wobei dieser Antrag gemäß Satz 1 schriftlich gestellt werden „soll“, aber eine elektronische oder mündliche Antragstellung nach Satz 2 zulässig ist (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, juris Rn. 37-39). Die an den Informationszugangsantrag zu stellenden formellen Anforderungen sind für einen Teil des Streitgegenstands erfüllt.

68

aa) Der Informationszugangsantrag des Klägers ist bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Beklagten hinreichend bestimmt gestellt.

69

Wird ein informationsfreiheitsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist aus Sicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, welcher Inhalt der erstrebten Auskunft nach den Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich wäre. Der vorprozessuale Antrag muss vielmehr grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein. Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere (VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, juris Rn. 44; Urt. v. 7.4.2025, 5 K 382/20, juris Rn. 28, 37-39). Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus gewährt. Der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, ist nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert. Der Antragsteller muss aus dem Antrag identifizierbar sein.

70

Dem Bestimmtheitserfordernis ist Genüge getan. Im Einzelnen:

71

Erkennbar ist bei der Beklagten ein informationsfreiheitsrechtlicher Antrag gestellt. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2024 die Nachfrage bejaht, einen Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz stellen zu wollen. Die Informationen, auf die sich dieser Antrag bezieht, sind bestimmbar. Zur Bestimmung des Gegenstands des Informationsantrags kann und muss zum einen auf den dem Antrag vom 13. Februar 2024 vorausgehenden Schriftverkehr zurückgegriffen werden, an welche die „offizielle Antragstellung“ durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin offensichtlich anknüpft, zum anderen an den nachfolgenden Schriftverkehr zwischen Kläger und Beklagter bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach § 9 HmbVwVfG.

72

In zeitlicher Hinsicht lässt sich der Gegenstand des Informationsantrags dahingehend eingrenzen, dass er auf den Stand bei der letzten behördlichen Entscheidung durch Bescheidung des Widerspruchs am 21. März 2025 abzielt. Allerdings hat der Kläger weder mit der Antragstellung bei der Beklagten noch im Widerspruchsverfahren einen Stichtag ausdrücklich benannt, auf den sich sein Auskunftsbegehren bezieht. Indessen war zugunsten einer Bestimmbarkeit des Informationszugangsantrags ein solcher Stichtag ermittelbar, gerade für die auskunftspflichtige Stelle. Die Beklagte hatte in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen, dass es dem Kläger daran gelegen ist, einen möglichst aktuellen Stand zu erfragen. Möglich war eine Aktualisierung des Stands nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Denn bei ihrer letzten behördlichen Entscheidung hat die Beklagte allenfalls den zu diesem Zeitpunkt gegenwärtigen Stand mitteilen können. Bei einem Stichtag nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wäre es zudem bereits im Ansatz ausgeschlossen, den prozessualen Erfordernissen eines vorprozessualen Antrags sowie durchlaufenen Vorverfahrens (dazu s. o. 1. c)) zu genügen. Das konnte augenscheinlich nicht im Interesse des Klägers sein und deshalb nicht Ergebnis einer Auslegung seines Informationszugangsantrags durch die Beklagte.

73

In personeller Hinsicht lässt sich der Gegenstand des Informationsantrags dahingehend bestimmen, dass er auf die Namen der Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ nach § 8 Abs. 1 und 2 der Stiftungssatzung abzielt. Der Kläger hat vorprozessual nach der „Zusammensetzung des Kuratoriums“ oder (in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte gleichbedeutend) nach den Namen der Mitglieder des „Stiftungsrates“ gefragt. Die Beklagte durfte und musste den Informationszugangsantrag auf die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Stiftungssatzung beziehen. Nur sie zählen in die satzungsmäßige Gesamtzahl von fünf bis zehn Mitgliedern des Kuratoriums ein. Nur sie haben eine beschließende Stimme inne und können dadurch die Steuerung, die der Kläger dem Kuratorium für die Stiftung zuzuschreiben sucht, innehaben. Etwaige korrespondierende Mitglieder oder Ehrenmitglieder nach § 8 Abs. 5 und 6 der Stiftungssatzung können an der Sitzung des Kuratoriums lediglich mit beratender Stimme teilnehmen. Dass deren Namen erfragt gewesen wären, hat der Kläger weder mit der Antragstellung bei der Beklagten noch im Widerspruchsverfahren deutlich zu erkennen gegeben.

74

bb) Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers ist für die erfragten Informationen differenziert zu beurteilen.

75

Ein Informationszugangsantrag muss wie jeder bei einer Behörde gestellter Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes von einem Sachbescheidungsinteresse getragen sein. Ein Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller nicht um den Erkenntnisgewinn durch Offenlegung der Informationen geht, sondern er allein andere und von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt (zum Bundesrecht: BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris Rn. 11). Insbesondere ist nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ein Informationszugangsantrag ohne schützenswertes Interesse unzulässig (zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Münster, Urt. v. 6.10.2022, 15 A 593/20, juris Rn. 76 ff.). Die Gesetzgebungsgeschichte zur besonderen Regelung für personenbezogene Daten steht diesem Verständnis nicht entgegenstehen, sondern bestätigt es vielmehr. Zwar formulierte nur die Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbIFG, der Antrag auf den Zugang zu Informationen sei abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn, die antragstellende Person trage ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen substantiiert vor und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stünden der Offenbarung nicht entgegen. Nach der geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG ist auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Diese besondere Regelung für personenbezogene Daten entspricht dem, im Allgemeinen keine gesteigerten Anforderungen an die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Information zu verlangen. Ein schutzwürdiges Interesse wird vielmehr in der Regel in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet. Der Regelung liegt damit nicht das Verständnis zugrunde, dass die Schutzwürdigkeit des Erkenntnisgewinninteresses im Allgemeinen unerheblich wäre. Wenngleich § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG nebeneinander die zwei Tatbestandsmerkmale „schutzwürdiges Interesse an der Information“ und „überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen“ benennt, gewinnt die Vorschrift ihre normative Steuerungskraft allein aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der Höhe ihrer Schutzwürdigkeit. Im Regelfall besteht dem Grunde nach ein vermutetes schutzwürdiges Interesse an der Information, welches im Fall der Betroffenheit personenbezogener Daten graduell zu gewichten und mit widerstreitenden Belangen abzuwägen ist. Dass die Vermutung eines schutzwürdigen Interesses durch geeignete Anhaltspunkte im Einzelfall widerleglich ist, bestätigt die Begründung des Gesetz gewordenen Entwurfs (Bü.-Drs. 20/4466, S. 16): „Reine Ausforschungsinteressen werden ausdrücklich nicht geschützt.“ Nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ist damit der Antrag nicht erst dann begrenzt, wenn an der Information keinerlei Interesse besteht. Das Interesse an der Information muss sich vielmehr nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände als schutzwürdig darstellen.

76

Nach diesem Maßstab ist das Sachbescheidungsinteresse des Klägers für die erfragten Informationen differenziert zu beurteilen. Im Einzelnen:

77

Soweit der Name des Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Satzung in Rede steht, fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse. Nach dieser Satzungsbestimmung gehört stets und ohne Weiteres der jeweilige Leiter des Staatsarchivs von Amts wegen diesem Organ der Stiftung an. Zum Stichtag 21. März 2025 war dies Dr. Udo Schäfer. Dies geht aus allgemein zugänglichen Quellen hervor. Eines gesonderten Informationszugangsantrags bedarf es insoweit nicht.

78

Im Übrigen liegt dem Informationszugangsantrag des Klägers ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Erkenntnisgewinn zugrunde.

79

Insbesondere kann dem Kläger nicht unterstellt werden, dass ihm der Name des Mitglieds des Kuratoriums gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung bereits bekannt wäre. Nach dieser Satzungsbestimmung gehört entweder die Präses der „Behörde für Wissenschaft und Forschung“ oder aber ein Vertreter dem Organ der Stiftung an. Zwar war, wie allgemein bekannt ist, Katharina Fegebank Präses der damaligen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke. Auch hatte der Kläger in einer E-Mail vom 29. November 2023 formuliert, er habe sich „an die Vorsitzende des Kuratoriums, Frau Fegebank“ gewandt. Doch ist nicht ersichtlich, dass, zumal zum Stichtag 21. März 2025, die Präses keinen Vertreter für das Kuratorium benannt hätte und dies zudem vom Kläger nicht nur gemutmaßt worden, sondern ihm positiv bekannt gewesen wäre.

80

Die Vermutung einer Schutzwürdigkeit des Erkenntnisgewinninteresses des Klägers an den Namen der Mitglieder des Kuratoriums nach § 8 Abs.1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Abs. 2 der Stiftungssatzung ist nicht aus atypischen Gründen widerlegt. Das Informationsinteresse ist dabei nicht nur im Ansatz schutzwürdig, sondern hat noch dazu hohes Gewicht (s. u. c) aa)).

81

c) Der Informationszugangsantrag des Klägers ist, soweit er zulässig ist, von der Beklagten mit Bescheid vom 21. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2025 zu Unrecht als unbegründet abgelehnt, wenngleich Spruchreife erst noch herzustellen ist.

82

Zu personenbezogenen Daten ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG auf Antrag Zugang zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Daraus hervor geht ein Verhältnis von Regel, Ausnahme und Rückausnahme. In der Regel besteht aufgrund § 1 Abs. 2 HmbTG der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, vorbehaltlich einer Rückausnahme, wie sie in § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 HmbTG normiert ist. Soweit für die bundesrechtliche Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG angenommen wird, die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes obliege allgemeinen Regeln folgend der informationspflichtigen Stelle, legt dergleichen der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG nicht entsprechend nahe. Vielmehr setzt diese landesrechtliche Vorschrift positiv einen Rückausnahmetatbestand voraus.

83

Die erfragten Namen derjenigen natürlichen Personen, die am Stichtag 21. März 2025 Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 2 ihrer Satzung waren, sind jeweils personenbezogene Daten der betreffenden natürlichen Person. Der den Zugang zu diesen Daten eröffnende Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG ist von der Beklagten rechtswidrig verneint. Die Abwägung des schutzwürdigen Interesses des Klägers an den erstrebten Informationen mit entgegenstehenden Belangen ist zu Unrecht zugunsten des letzteren vorgenommen.

84

aa) In die Abwägung ist einzustellen, dass das Erkenntnisgewinninteresse des Klägers an den Namen der Kuratoriumsmitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und 4, Abs. 2 der Stiftungssatzung zum Stichtag 21. März 2025 nicht lediglich dem Grunde nach schutzwürdig ist, wie es bereits der Regelvermutung entspricht, sondern dem verfolgten Informationsinteresse hohes Gewicht beizumessen ist. Im Einzelnen:

85

Zwar vermittelte ein Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen dem Kläger keine Kenntnis von der - bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung - gegenwärtigen oder gar zukünftigen Zusammensetzung des Kuratoriums. Doch ist eine Kenntnis der Namen der Kuratoriumsmitglieder zum Stichtag 21. März 2025 durchaus geeignet, seine Lage im freien gesellschaftlichen Diskurs zu verbessern.

86

Der Kläger bringt vor, es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und der Stiftung, da aus seiner Sicht sie „wesentliche historische, institutionelle und rechtliche Tatsachen“ ausblende. Er habe einen Anspruch darauf, in der tatsächlichen Pluralität jüdischen Lebens in Hamburg vollständig abgebildet zu werden. Die Korrespondenz stelle den Versuch dar, auf seit Jahren bestehende strukturelle Defizite aufmerksam zu machen. Um „diesen Widerspruch aufzulösen“, begehre er die Auskunft der Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Kuratoriums.

87

Die Kammer bewertet ausdrücklich nicht, ob es „rechtliche Tatsachen“ gibt, ob das klägerische Vorbringen tragen kann, ob seine Vorhalte gegen die Arbeit der Stiftung nachvollziehbar sind und ob der nicht politische, sondern wissenschaftliche Auftrag der Stiftung im Ansatz verkannt wird. Denn in einer offenen Gesellschaft berechtigt die Meinungsfreiheit den Grundrechtsinhaber dazu, auch solche Werturteile zu äußern, die andere nicht teilen. Selbst wenn eine Meinung nicht stichhaltig ist, folgt daraus nicht, dass transparenzrechtlich missbilligte Ziele verfolgt würden und es demjenigen an einem Erkenntnisgewinn nicht gelegen wäre (VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, juris Rn. 60).

88

Die Kammer tritt ausdrücklich jeder etwaigen Auffassung entgegen, historische Wahrheit als Ziel geschichtswissenschaftlicher Arbeit sei verhandelbar oder einem Proporzdenken zugänglich. Satzungsmäßiger Zweck der Stiftung ist kein politischer, sondern gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung ein rein wissenschaftlicher: die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Erforschung der Geschichte der deutschen Juden und die Fortbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesem Gebiet.

89

Die Kammer hebt ausdrücklich hervor, dass die zivile Ordnung, deren Aufrechterhaltung das Gericht dient, auf einem zivilisierten Umgang mit Andersdenkenden beruht. Das Gericht kann nicht unkommentiert lassen, wenn das Wort „Gewalt“ für dem Kläger nicht genehme Äußerungen einer der Wissenschaft dienenden Stiftung verwendet wird. Im kritischen Diskurs ist für keine Seite Raum für Gewalt oder Gegengewalt.

90

Hätte der Kläger Kenntnis von den Namen der Mitglieder des Kuratoriums am Stichtag 21. März 2025, könnte er aber auf verbesserter Tatsachenkenntnis seine freie Meinung bilden und äußern.

91

Zum einen legt bereits der Befund, dass der Kläger eine in Hamburg ansässige jüdische Religionsgemeinschaft ist und die Stiftung nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung die Erforschung der Geschichte der deutschen Juden bezweckt, sein Interesse an der personellen Zusammensetzung des neben den Vorstand als notwendigem Organ nach § 84 Abs. 1 BGB tretenden weiteren Organs nach § 84 Abs. 4 BGB nahe. Zwar sind die Blickwinkel einer Religionsgemeinschaft einerseits und einer staatlichen Wissenschaftseinrichtung andererseits schon wegen der durch Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG gebotenen religiösen Neutralität des Staates grundlegend verschieden. Doch weist der Gegenstand, auf den der Blick sich richtet, Überschneidungen auf. Die Beklagte selbst hebt hervor, dass die Stiftung eine partizipative Herangehensweise übe und sowohl auf die Jüdische Gemeinde in Hamburg als auch den Kläger zugehe, Kooperationen anfrage und zu Veranstaltungen einlade. Die Stiftung wirkt nicht im Verborgenen, sondern nimmt am öffentlichen Leben teil. So gibt § 1 Abs. 2 ihrer Satzung vor, wesentliche Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Wenngleich nicht alle Arbeitsprozesse öffentlich stattfinden müssen (und gerade zum Schutz der Wissenschaftlichkeit auch nicht dürfen), findet die Arbeit der Stiftung nicht frei von einer Anteilnahme der geschichtswissenschaftlichen Fachöffentlichkeit oder der weiteren interessierten Öffentlichkeit statt.

92

Zum anderen belegen die bisherigen Meinungsäußerungen des Klägers, dass er ein Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung mit der Arbeit der Stiftung pflegt, die bei Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Kuratoriums zumindest insoweit auf eine bessere Grundlage gestellt werden könnte. Es steht kein randständiges Gremium in Rede. Vielmehr steuert das Kuratorium die Stiftung in grundlegenden Fragen und ist in der internen Willensbildung letztlich gegenüber dem Vorstand vorrangig. Der Vorstand aus Institutsdirektorin und Stellvertreter (§ 5 Abs.1 Satz 1 der Satzung) führt die Geschäfte nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (§ 6 Abs.1 der Satzung) und ihm obliegt die wissenschaftliche Leitung im Rahmen der Richtlinien (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Das Kuratorium jedoch schlägt nicht nur die Mitglieder des Vorstands vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), sondern es berät und überwacht den Vorstand (§ 9 Abs. 1 Halbs.1 der Satzung), es bestimmt die vom Vorstand umzusetzenden Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 Abs.1 Halbs. 2 Nr. 1 der Satzung) sowie den vom Vorstand umzusetzenden Wirtschaftsplan (§ 9 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 der Satzung), genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und erteilt ihm Entlastung (§ 9 Abs. 2 der Satzung), und beschließt über Satzungsänderungen (§ 12 Abs. 1 der Satzung).

93

Soweit die Beklagte ausführt, der Kläger erstrebe die Information über die Zusammensetzung des Kuratoriums vor allem zu dem Zweck, Einfluss auf die Arbeit der Stiftung zu nehmen, was kein schutzwürdiges Informationsinteresse sei, und weder der Kläger noch die Jüdische Gemeinde in Hamburg hätten Einfluss auf die Arbeit der Stiftung zu nehmen, tritt die Kammer diesem Verständnis nicht in jeder Hinsicht bei. Die Stiftung ist, da hinter ihr kein Privater, sondern der beklagte Stadtstaat steht, selbst ein Akteur der staatlichen Sphäre. Sie ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden und aufgrund des republikanischen Prinzips nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dem Gemeinwohl verpflichtet. Ihr Zweck ist gemäß ihrer Satzung ein geschichtswissenschaftlicher. Ihre Arbeitsweise muss dementsprechend wissenschaftlichen Standards genügen. Ausgehend davon muss die Stiftung sich Versuchen einer unmittelbaren und damit ungebührlichen Einflussnahme auf Forschung und Lehre erwehren. Akteure der gesellschaftlichen Sphäre genießen jedoch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch der Stiftung gegenüber Meinungsfreiheit. Zu diesen gesellschaftlichen Akteuren gehören nach Art. 19 Abs. 3 GG insbesondere die inländischen Religionsgemeinschaften, wie der Kläger und ebenso die Jüdische Gemeinde in Hamburg. Sie sind, unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsform, vom Staat nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV getrennt. Ihre Tätigkeit unterliegt (außerhalb einer Beleihung mit Hoheitsgewalt für Kultussteuern) anders als diejenige des Staates keiner Gemeinwohlbindung und ist durch die Grundrechte nicht verpflichtet, sondern allein berechtigt. Den gesellschaftlichen Akteuren steht es frei, die Arbeitsergebnisse der Stiftung zu kommunizieren, zu kommentieren oder zu kritisieren und zu versuchen, auf diesem Weg mittelbar Einfluss zu nehmen. Der Stiftung selbst ist nicht verboten und sie ist sogar gehalten, mit anderen Akteuren in Kontakt zu treten, sich mit ihnen auszutauschen und mit ihnen zu kooperieren. Einem dem Stiftungszweck zuwiderlaufenden Versuch der unmittelbaren Einflussnahme dürfte die Stiftung dabei obgleich nicht nachgeben.

94

Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers, die Namen der Kuratoriumsmitglieder zum Stichtag zu erfahren, ist ausgehend vom Gesetzeszweck hoch zu veranschlagen. Zweck dieses Gesetzes ist es gemäß § 1 Abs. 1 HmbTG, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Abs. 3 HmbTG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Die Beklagte, bei der die Namen der Stiftungsorganmitglieder zum Stichtag als amtliche Informationen aufgezeichnet sind, ist nicht nur wie bei jeder anderen in Hamburg ansässigen Stiftung bürgerlichen Rechts als Stiftungsaufsichtsbehörde angesprochen. Vielmehr hat die Beklagte die in Rede stehende Stiftung gegründet, finanziert sie und stellt (mit der wiederum durch die Beklagte getragenen Universität Hamburg) die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Dem Gesetz kann die Wertung entnommen werden, dass ein Informationsinteresse in erhöhtem Grad schutzwürdig ist, wenn ein gesellschaftlicher Akteur die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums einer staatlichen Einrichtung erfahren möchte, um sich mit dieser kritisch auseinanderzusetzen.

95

bb) In die Abwägung sind allerdings als dem Informationsinteresse widerstreitend entgegenstehende schutzwürdige Belange einzustellen. Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte behördliche Entscheidung, dass diese Belange überwögen, erweist sich als rechtswidrig. Die behördliche Entscheidung ist aufgrund einer erst noch herzustellenden Spruchreife unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen. Im Einzelnen:

96

Belange der Stiftung stehen im Ergebnis nicht entgegen. Die Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Arbeit sind schutzwürdig, aber nicht ersichtlich bedroht. Im Ansatz nicht schutzwürdig wäre ein Interesse der Stiftung (sowie der dahinstehenden Beklagten) daran, sich nicht Kritik an der Zusammensetzung des Kuratoriums zum Stichtag auszusetzen. Eine sachliche Kritik, möge sie berechtigt oder auch völlig unberechtigt sein, wäre von der Meinungsfreiheit gedeckt.

97

Schutzwürdiger entgegenstehender Belang ist, wie stets in Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zuzuordnende Recht der Betroffenen an ihren personenbezogenen Daten. Soweit es in der Begründung des Gesetz gewordenen Entwurfs (Bü.-Drs. 20/4466, S. 16) heißt „In der Abwägung ist das Grundrecht der Antragstellerin oder des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.“ liegt darin eine unschädliche Falschbezeichnung. In die Abwägung einzustellen ist das Grundrecht des Dritten (nicht: des Antragstellers) als Inhaber der personenbezogenen Daten auf informationelle Selbstbestimmung.

98

Die Sensibilität der betroffenen personenbezogenen Daten ist erhöht. In der zitierten Gesetzesbegründung ist die zu beachtende gesetzgeberische Bewertung niedergelegt: „Demgemäß kommt es entscheidend auf die Grundrechtsrelevanz der gewünschten Daten an: Je sensibler diese personenbezogenen Daten sind, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis des oder der Betroffenen.“ Mit der Kenntnis des Namens ist im Fall des als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung nach § 8 Abs. 2 a. E. ihrer Satzung benannten Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg zugleich die Kenntnis der Religionszugehörigkeit verbunden. Mit der Kenntnis der übrigen Namen mag eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Religionszugehörigkeit verbunden sein, wenngleich die wissenschaftliche Arbeit nicht von der eigenen Gruppenzugehörigkeit der Wissenschaftler abhängig gemacht werden darf. Die Geschichte der deutschen Juden kann wissenschaftlich ebenso durch deutsche Juden wie durch deutsche Nichtjuden oder nichtdeutsche Nichtjuden erforscht und gelehrt werden. Das Kuratorium ist Organ eines staatlich finanzierten geschichtswissenschaftlichen Instituts, kein Organ einer örtlichen Religionsgemeinschaft.

99

Die von der Beklagten bemühten Sicherheitsrisiken im Kontext von Antisemitismus und Diskriminierung sind nicht im Ansatz von der Hand zu weisen. Die Beklagte hat jedoch ihre zur Ablehnung des Informationszugangs führende pessimistische Einschätzung nicht im Einzelfall plausibel gemacht. In einer offenen Gesellschaft können weder Freiheit noch Sicherheit absolut gesetzt werden. Der Schutz von Ehre, Leib und Leben von Menschen ist geboten, wenn die Gefahrenschwelle überschritten wird. Risiken sind aber bis zu einem Grad hinzunehmen. Vorbeugung kann nicht stets Vorrang einnehmen. Die offene Gesellschaft wird im Einklang mit Abs. 5 Satz 3 Präambel der Verfassung der Beklagten gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit nicht dadurch verteidigt, dass sie ihre eigenen Grundlagen nicht beachtet. Ein Anhaltspunkt für die Möglichkeit einer optimistischeren Einschätzung bietet, dass etwa die Internetpräsenz der Jüdischen Gemeinde in Hamburg nicht nur die Vorsteher, sondern auch alle Beiratsmitglieder namentlich aufführt. Die zugrundeliegende freiwillige Entscheidung dieser Personen bindet zwar nicht die Kuratoriumsmitglieder der Stiftung, verdeutlicht aber, dass sichtbares Judentum in Hamburg nicht ausgeschlossen ist.

100

Das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen gegenüber einer Übermittlung ihrer Namen ist dabei deshalb herabgesetzt, weil sie zum Stichtag eine exponierte Stellung für eine am öffentlichen Leben teilnehmende, dem Gemeinwohl verpflichtete staatliche Einrichtung eingenommen haben. In der ehrenamtlichen Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied in dem für die Steuerung der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“ in grundlegenden Fragen zentralen Organ ist bereits ein mögliches Bekanntwerden des Namens im öffentlichen Raum angelegt.

101

Die Beklagte hat für jede einzelne natürliche Person, die am 21. März 2025 Kuratoriumsmitglied nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Abs. 2 der Stiftungssatzung war, eine nachvollziehbare Risikobewertung neu vorzunehmen. Diese Bewertung liegt bei der Stiftungsaufsicht und darf nicht der beaufsichtigten Stiftung überlassen werden.

102

Erster Schritt ist, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der jeweils betroffenen natürlichen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Übermittlung ihres Namens gibt. Dies entspricht der durch die Sollvorschrift in § 4 Abs. 5 Satz 2 HmbTG für den Regelfall vorgeschriebenen Vorgehensweise. Nur die Einbindung der Betroffenen selbst durch die Beklagte trägt den generell in Betracht kommenden, aber individuell noch zu bestimmenden Risiken für Ehre, Leib und Leben Rechnung. Die natürliche Person kann sich dabei nicht allein zu der Frage verhalten, ob sie gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 HmbTG in die Übermittlung ihres Namens einwilligt, sondern verneinendenfalls auch erläutern, aus welchen Bedenken im Einzelfall sie nicht einwilligt. Auf Nachfrage des Betroffenen werden dabei ihm gegenüber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 HmbTG Name und Anschrift des Klägers offenzulegen sein, was dem Betroffenen eine umso fundiertere Stellungnahme ermöglicht.

103

Zweiter Schritt ist, sofern keine Einwilligung erteilt wird, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 HmbVwVfG alle weiteren ihr zu Gebote stehenden, für eine Risikoeinschätzung erheblichen Erkenntnisse einholt, insbesondere auch solche der Sicherheitsbehörden der Beklagten.

104

Dritter Schritt ist, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vollständig informiert jeweils eine Entscheidung über die Übermittlung des Namens jedes einzelnen Betroffenen findet und nachvollziehbar begründet.

105

III. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.