Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in Tagesordnung des Stadtrats KI-Titel
Tagesordnung · Gemeinderat · KSVG · einzelne Antragsfraktion · einstweilige Anordnung
Tenor
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in A-Stadt hat gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. am 01. Oktober 2009
in der Erwägung, dass
- die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vorliegen, wonach der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat,
- die Antragstellerin ihren Antrag rechtzeitig gestellt hat,
- die gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG maßgebende Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen noch eingehalten werden kann,
- dem Antragsgegner keine weitere Vorprüfungskompetenz zusteht,
beschlossen:
Gründe
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, folgende Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt am 06.10.2009 aufzunehmen:
1. Umbenennung der "von-L.-V.-Straße",
2. Neubau eines Freibades im Stadtgarten,
3. Sachstandsbericht Vergabe von Planungsleistungen "Theater am Ring".
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner.