VG Saarland Beschluss

Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in Tagesordnung des Stadtrats KI-Titel

Tagesordnung · Gemeinderat · KSVG · einzelne Antragsfraktion · einstweilige Anordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in A-Stadt hat gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. am 01. Oktober 2009

in der Erwägung, dass

- die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vorliegen, wonach der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat,

- die Antragstellerin ihren Antrag rechtzeitig gestellt hat,

- die gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG maßgebende Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen noch eingehalten werden kann,

- dem Antragsgegner keine weitere Vorprüfungskompetenz zusteht,

beschlossen:

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, folgende Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt am 06.10.2009 aufzunehmen:

2

1. Umbenennung der "von-L.-V.-Straße",

3

2. Neubau eines Freibades im Stadtgarten,

4

3. Sachstandsbericht Vergabe von Planungsleistungen "Theater am Ring".

II.

5

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner.