OLG Dresden · Sachsen Beschluss

Übertragung der Berufungsentscheidung auf Einzelrichter KI-Titel

ZPO § 526 Abs. 1 · Einzelrichter · Berufungsverfahren · Zuständigkeit · Verfahrensübertragung

Zivilrecht

Gründe

1

In dem Rechtsstreit

...

2

wird das Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO Richter am Oberlandesgericht Dr. F. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 526 Abs.1 Nr.3 ZPO) und auch noch nicht bereits in einem Haupttermin vor dem Senat zur Hauptsache verhandelt worden ist (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).