OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 26. Zivilsenat Beschluss

Zulässigkeit der Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter KI-Titel

Richterabordnung · Geschäftsverteilungsplan · Zivilprozessrecht · Rechtsmittelfähigkeit

Familienrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen

Tenor

Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 16.12.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.12.2025, gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des Senats wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.12.2025 zurückgewiesen.

3

Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans infolge des Wechsels eines Richters im Laufe des Geschäftsjahrs sieht § 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG ausdrücklich vor.

4

Einschränkungen für die Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor.

5

Die vom Antragsteller dargestellte "andere Sicht des Sachverhalts" findet keine Stütze im Gesetz.

6

Den Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Geschäftsverteilungsplans des Senats wurde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.