FG Thüringen 3. Senat Urteil

Aufteilung einheitlich ausgewiesener Handwerkerrechnung in Arbeits- und Materialkosten KI-Titel

Schätzung von Aufwendungen · § 35a EStG · Handwerkerleistungen · Steuerabzugsfähigkeit · Aufwandspauschale

Steuerrecht

Tatbestand

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Streitig ist erstens, ob ein von einem Handwerker in seiner Rechnung einheitlich ausgewiesener Rechnungsbetrag durch den Kunden, den Rechnungsempfänger, im Wege einer Schätzung in steuerlich abzugsfähigen Arbeitslohn und steuerlich unbeachtlichen Materialeinsatz aufgeteilt werden darf.

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Zweitens ist umstritten, ob bei der Besteuerung von Kapitalerträgen der inflationsbedingte Kaufkraft- und Vermögensverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.

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Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger zu 1. ist Dipl. Kaufmann und als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Angestelltenverhältnis tätig.

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1. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 machten die Kläger u.a. die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.587,- € geltend. Darin enthalten waren Kosten in Höhe von 471,10 € laut Rechnung der Firma A aus B vom 10.10.2021 (Blatt 11 der EST-Akte). Hierin wurden folgende Positionen ausgewiesen:- Reparatur Raffstore 3.000 mm und 4.000 mm durch Hersteller, Austausch Endschienen, teilweiser Austausch Bänder, Einjustieren der Raffstoren, Montage neuer Führungsnippel inkl. Materialien 279,88 € Netto- Demontage Raffstore zum Reparieren 40,- € Netto- Montage Raffstore 76,- € Nettozuzüglich Umsatzsteuer (75,22 €), gesamt 471,10 €.

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Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 23.02.2024 berücksichtigte der Beklagte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus dieser Rechnung nur für die ausgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsleistungen in Höhe von 40,- € plus 76,- €, d.h. 116,- € zuzüglich Umsatzsteuer 22,04 €, somit insgesamt 138,04 €, nicht jedoch für die erste Position (Reparatur Raffstore etc).

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Die Kläger tragen hierzu in ihrer von beiden Klägern handschriftlich unterschriebenen Klage vor, der Anteil der Arbeitsleistung aus der ersten Position sei zu schätzen und von der Klägerseite sehr vorsichtig angesetzt worden. Da nur ein Band defekt gewesen sei und dessen Wert It. Aussage des Monteurs eher gering sein dürfe müsse eine vorsichtige Schätzung der Arbeitsleistung auch durch den Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung oder das Finanzgericht möglich sein. Die Rspr. des BFH lasse eine solche Schätzung zu. Die Kläger nehmen Bezug auf BFH, Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12 und auf eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.11.2015 8 K 194/15.

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Nachdem die Kläger im Klageverfahren für diese Handwerkerleistungen zunächst 50 v.H. aus 279,88 € Netto berücksichtigt wissen wollten erklärten sie in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der nur teilweisen Erbringung der Handwerkerleistung im Haushalt der Kläger seien zumindest 25 v.H. hieraus anzusetzen.

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Die streitige Handwerkerleistung sei zwar teilweise im Handwerksbetrieb ausgeführt worden und daher insoweit nicht berücksichtigungsfähig, es habe jedoch zunächst einen Reparaturversuch im Haushalt der Kläger gegeben. Die darauf entfallende Handwerkerleistung sei also in der ersten Position der streitigen Rechnung enthalten. Das Testen und Justieren des reparierten Rollos im Haushalt der Kläger habe auch noch einige Zeit in Anspruch genommen. An Material sei nur ein Gurtband verwendet worden, ganz überwiegend sei also in der ersten Position Arbeitsleistung enthalten. Daher seien mindestens 25 v.H. als Handwerkerleistung im Haushalt berücksichtigungsfähig.

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2. Die Kläger begehren zudem die Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

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a. Der Beklagte unterwarf im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 23.02.2024 Kapitalerträge in der erklärten Höhe unter Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge und bei Anrechnung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge der Besteuerung. Soweit die Kläger die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt hatten, hat die im Rahmen der Veranlagung erfolgte Prüfung ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger war.

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Die Kläger beantragen hierzu die Berücksichtigung von negativen Kapitalerträgen in Höhe von 8.000,- €.

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b. Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 11.04.2024 unterwarf der Beklagte die durch die Kläger erklärten Kapitalerträge unter Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge bei Anrechnung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge antragsgemäß der Besteuerung.

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Inflationsverluste berücksichtigte er in beiden Jahren nicht.

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c. Zur Besteuerung der Kapitalerträge 2021 und 2022 tragen die Kläger vor, die Inflationsrate habe im Jahr 2021 bei 3,1 % gelegen. Bezogen auf das zum Jahresbeginn 2021 in Kapitalanlagen angelegte Vermögen von rd. TEUR 400 sei lediglich eine Rendite von rd. 1 % erwirtschaftet worden. Unter Berücksichtigung der Inflationsrate sei sogar ein Kaufkraft- bzw. Vermögensverlust von rd. 2 %, mithin EUR 8.000 zu verzeichnen gewesen.

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d. Im Jahr 2022 habe die Inflationsrate bei 6,9 % gelegen. Bezogen auf das in Kapitalanlagen angelegte Vermögen sei lediglich ebenfalls eine Rendite von nur rd. 1 % erwirtschaftet worden. Unter Berücksichtigung der Inflationsrate sei aber ein Kaufkraft- bzw. Vermögensverlust von rd. 6 %, mithin EUR 30.000,00 zu verzeichnen gewesen. Dies liege insbesondere an dem aufgrund des von staatlicher Seite "künstlich" niedrig bzw. negativ gehaltenen Zinsniveau. Insofern liege eine nicht gesetzes- bzw. verfassungskonforme Besteuerung von Scheingewinnen vor.

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Die Systematik der aktuellen Besteuerung führe zu verschiedenen eklatanten Verstößen gegen die verfassungsrechtlich normierten Grundsätze der Ertragsbesteuerung:

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aa. Es liege ein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Trotz offensichtlicher Kaufkraftverluste werde eine Ertragsteuer erhoben, welche isoliert - wirtschaftlich - betrachtet zu einer weiteren Vermögensminderung führe.

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bb. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor, denn das Vermögen sei bereits aus versteuerten Einkommen aufgebaut worden. Nunmehr erfolge eine weitere Besteuerung, obwohl offensichtlich keine Vermögensmehrung bzw. diesbezügliche Einkünfte vorliege.

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cc. Es erfolge de facto wirtschaftlich eine als Einkommensteuer deklarierte Vermögensbesteuerung. Hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage. Insbesondere werde auf die Aussetzung der Vermögenssteuer aufgrund verfassungsrechtlicher Aspekte verwiesen.

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dd. Es sei ein Verstoß gegen das Nettoprinzip zu verzeichnen. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden vor dem Hintergrund eines inflationären Umfeldes und einer staatlich geleiteten Niedrigzinspolitik systematisch gegenüber der Besteuerung von Immobilien und beweglichen Vermögen (z.B. Gold) benachteiligt. Anders als Sachwerte würden bei Kapitalerträgen rein inflationäre Wertanpassungen über den Zins besteuert und damit einhergehende Kaufkraftverluste nicht berücksichtigt.

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ee. Die Kläger rügen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege eine Benachteiligung in der Besteuerung des aufgrund der selbständigen Tätigkeit in erster Linie als Altersvorsorge geplanten Kapitalstocks gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vor.

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Während diese umlagefinanzierten Systeme der Altersversorgung (Generationenvertrag) durch die inflationären Anpassungen von Gehältern, Renten und Pensionen an die Inflationsentwicklung angepasst würden, werde die kapitalbasierte Altersvorsorge aufgrund der regelmäßigen jährlichen "Abschöpfung" und Besteuerung von Erträgen, welche auch unterhalb der Inflationsrate liegen, systematisch benachteiligt bzw. die anderen Gruppen bevorteilt. Vor dem Hintergrund, dass dem Steuerpflichtigen durch die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk die gesetzliche umlagefinanzierte Rente versagt bleibe, liege eine Benachteiligung vor.

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ff. Die zu der Thematik ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG vom 19.12.1978 sei auf die aktuelle Situation (bei einem gefestigten Niedrigzinsumfeld in Verbindung mit hohen sich verfestigten Inflationsraten) für die Streitjahre nicht mehr anwendbar. Für die damaligen Entscheidungsjahre und auch den Zeitraum bis zur letzten Niedrigzinsphase seien zumindest durchschnittlich positive Realzinsen erwirtschaftet worden. Dies sei in der Niedrigzinsphase insbesondere im Jahr 2021 bei einer durchschnittlichen Anlagestrategie nicht möglich gewesen.

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Der Sachverhalt sei in wesentlichen Aspekten nicht vergleichbar und werfe neue zu klärende grundsätzliche Rechtsfragen auf. Für die damaligen Entscheidungsjahre und auch den Zeitraum bis zur letzten Niedrigzinsphase hätten zumindest durchschnittlich positive Realzinsen im Rahmen von sicheren Anlageoptionen wie beispielsweise Staatsanleihen erwirtschaftet werden können. Dies sei in der aktuellen Niedrigzinsphase und insbesondere im Jahr 2021 und auch 2022 bei einer durchschnittlichen konservativen Anlagestrategie offensichtlich nicht möglich gewesen.

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gg. Auch der Sparerfreibetrag reiche nicht aus, diese Effekte pauschaliert auszugleichen.

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Insbesondere im Hinblick auf den Vermögensaufbau mittels Kapitalvermögen in angemessener Höhe für eine ausreichende Altersvorsorge ergebe sich eine systematische Benachteiligung zu anderen Einkunftsarten und Vermögenswerten einerseits. Aber auch aus der besonderen Stellung (Selbständigkeit, Pflicht Versorgungswerk) und der damit verbundenen Verpflichtung zu einer kapitalgedeckten Vorsorge ergebe sich ein systematischer Nachteil im Vergleich zum umlagefinanzierten (und damit inflationsgesicherten) gesetzlichen Rentensystem.

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hh. Die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 1978 habe sehr wohl begründete Zweifel im Rahmen der Urteilsbegründung geäußert, jedoch in einer Gesamtabwägung die Zulässigkeit des Nominalwertprinzips zum damaligen Zeitpunkt bestätigt. Als wesentliche Begründung des Urteils sei jedoch angeführt worden, dass aus "Praktikabilitätsgründen im Rahmen der Steuererhebung das Nominalwertprinzip zulässig sei. Diese Begründung sei -gut 45 Jahre später - nicht mehr haltbar. Wie die (fiskalisch geprägte) Ausgestaltung der Besteuerung an Investmentanteilen mittels einer an einem variablen Zins hängenden Vorabpauschale zeige, sei es technisch möglich, geeignete alternative Methode zur Steuererhebung anzuwenden und mit vertretbarem Aufwand die bestehende. offensichtliche Ungleichbehandlung zu vermeiden. Vermutlich in erster Linie aus fiskalischen Gründen sei dies bislang nicht erfolgt.

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Die Kläger nehmen Bezug auf einen Beitrag von Prof. Dr. Horn "Zur Besteuerung der nominalen Zinserträge aus privaten Finanzanlagen bei niedrigen Realzinsen - im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1GG" aus dem Dezember 2018 sowie eine preisgekrönte Arbeit von Herrn Noah Rauth "Ertragsteuerrecht und Inflation". Die Steuerrechtswissenschaftliche Vereinigung Heidelberg e.V. zeichne jährlich die beste Studienarbeit im Schwerpunktbereich Steuerrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg aus.

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Beide Quellen und die dort aufgezeigten Verweise zeigten, dass das Thema insbesondere vor den aktuellen Gegebenheiten verfassungsrechtlich höchst fraglich und ggf. neu zu bewerten sei. Für eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfragen zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen werde eine Vorlage des Sachverhaltes durch das Finanzgericht beim BVerfG angeregt. Der Kläger erklärt, die Kapitalverluste seien mangels Regelung geschätzt worden.

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Die Kläger regten eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfragen zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Vorlage des Sachverhaltes durch das Finanzgericht beim BVerfG an.

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Die Kläger beantragen,den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 23.02.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2025 dahingehend abzuändern, dass weitere Handwerkerleistungen gem. § 35 a EStG in Höhe von 25 v. H. aus 279,88 € netto steuermindernd berücksichtigt werden sowie die Kapitalerträge für das Jahr 2021 auf - 8.000,00 EUR festzusetzen sowie den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 11.04.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2025 dahingehend abzuändern, dass Kapitalerträge von - 30.000,00 EUR festgesetzt werden und den Verlust im Rahmen der Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigen,hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.

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Er hält eine Aufteilung der in der Handwerkerrechnung aufgeführten Beträge in Wege der Schätzung durch die Kläger nicht für möglich. Der Anteil der Arbeitskosten müsse anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen selbst sei jedoch nicht zulässig und könne auch nicht auf das Urteil des BFH vom 20.03.2014 (VI R 56/12, BStBl II 2014, 882) gestützt werden (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF-Schreiben vom 01.09.2021, BStBl I 2021, 1494, Rz. 39 und 40).

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Auch soweit die Kläger in den Streitjahren die Berücksichtigung negativer Kapitalerträge in Höhe von 8.000,- € (2021) und in Höhe von 30.000,- € (2022) wegen Inflation und Kaufkraftverlust begehrten, sei die Klage abzuweisen. Für eine Berücksichtigung von inflationsbedingten Verlusten fehle es an einer Rechtsgrundlage.

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Die Schreiben der Klägerin und des Klägers gingen zum Teil per Post und email ein.

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Ein Hinweis auf die Formvorschriften nach § 52d FGO ist nicht erfolgt.

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Der Senat hat am 28.01.2026 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag Bezug genommen. Dem Senat lag die Einkommensteuerakte 2021 und 2022 sowie eine Akte für sonstigen Schriftverkehr vor.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, die angegriffenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 vom 23.02.2024 bzw. vom 11.04.2024 sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

39

I. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für weitere Handwerkerkosten im Jahr 2021 liegen nicht vor.

40

1. Gem. § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000,- € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200,- € (§ 35a Abs. 3 EStG).

41

Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (vgl. BFH, Urteil vom 13.05.2020 - VI R 4/18 -, BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669).

42

Arbeitskosten sind die Aufwendungen, für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

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Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können.

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Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist dagegen nicht zulässig und kann auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 VI R 56/12 (BStBl II 2014, 882) gestützt werden (zutreffend BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF-Schreiben vom 01.09.2021, BStBl I 2021, 1494, Rz. 39 und 40).

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2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Beklagte im Jahr 2021 die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu Recht nur auf die in der Rechnung der A vom 10.10.2021 gesondert ausgewiesenen Arbeitsleistungen in Höhe von 116,- € zuzüglich Umsatzsteuer von 22,04 € gewährt. Für die unter der ersten Position ausgewiesenen Aufwendungen kommt auch eine anteilige Steuerermäßigung nicht in Betracht, da der Handwerksbetrieb als Rechnungsaussteller insoweit keine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten vorgenommen hat.

46

a. Die Frage, weshalb der Handwerksbetrieb zum Teil Arbeitsleistungen detailliert ausgewiesen (20,- € und 38,- €) und zum Teil nur einem zusammengefassten Betrag ausgewiesen hat braucht der Senat nicht zu erörtern. Das Finanzgericht hat gegenüber den Klägern angeregt, eine geänderte Rechnung vorzulegen und wegen der größten Sachnähe des Rechnungsausstellers darauf hingewiesen, dass allenfalls dieser einer solche Aufteilung vornehmen könne. Die Kläger haben keine geänderte Rechnung vorgelegen können.

47

b. Den Klägern ist zunächst zuzugeben, dass sie den Arbeitskostenanteil, der auf die im Haushalt erbrachten Tätigkeiten entfiel, mit letztlich 25 v.H. eher niedrig geschätzt haben. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass eine solche Schätzungsmöglichkeit nicht besteht.

48

c. Gem. § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 nur für "Arbeitskosten". Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung vorzulegen. Zwar ist die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, dass die Arbeitskosten gesondert in der Rechnung ausgewiesen sind. Der Gesetzgeber hätte dies beispielsweise dahingehend formulieren können, dass der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 nur für "gesondert in der Rechnung ausgewiesene" Arbeitskosten gilt.

49

Diese ausdrückliche Einschränkung musste er jedoch nach Ansicht des Senats nicht aufnehmen, denn aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich die Notwendigkeit, die Lohnkosten von den Materialkosten getrennt auszuweisen, andernfalls soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit verwehrt bleiben.

50

Der Gesetzgeber wollte - auch von den Klägern unbestritten - die Abzugsmöglichkeit nur für die Arbeitsleistung selbst eröffnen. Dies macht es erforderlich, dass diese gesondert ausgewiesen wird.

51

Voraussetzung für den Abzug ist gem. § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass "die Aufwendungen" durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden. Beide Formulierungen in § 35 a Abs. 3 und 5 EStG im Kontext lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats nur dahingehend auslegen, dass die Rechnung auch die Arbeitskosten gesondert ausweisen muss.

52

d. Zwar hat der BFH im Urteil vom 20.03.2014 (VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein könne. Der BFH stellte in diesem Urteil zur Höhe der abzugsfähigen Beträge fest, dass im Falle, dass die Hausanschlusskosten seitens des Zweckverbandes durch Bescheide über Kostenersatzbeträge festgesetzt werden, das Finanzgericht grundsätzlich die begünstigten Arbeitskosten schätzen könne. Er führte hierzu jedoch lediglich aus, dass die vom Finanzamt erhobenen Einwendungen gegen die Schätzung der Arbeitskosten nicht durchgreifen würden. Die Erkenntnis des Finanzgerichts, dass die mit der Herstellung des Hausanschlusses verbundenen Tiefbauarbeiten höhere Arbeitskosten als Materialkosten nach sich gezogen hätten, diese Materialkosten jedoch nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien und die daraufhin vorgenommene Aufteilung der Gesamtkosten (60 % Arbeitskosten) begegne keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Damit hat der BFH in diesem Urteil die Schätzungsmöglichkeit eingeräumt.

53

Auch das Sächsische Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2015 (8 K 194/15, juris) hat entschieden, dass in Ermangelung einer Ausweisung der Arbeitskosten in Abgrenzung der Materialkosten das Gericht vorliegend den Anteil der Arbeitskosten am Gesamtbetrag auf 60 % zu schätzen sei. Dieses Urteil wurde zwar vom BFH, Urteil vom 21.02.2018 (VI R 18/16, BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641) aufgehoben, jedoch aus anderen Gründen, denn es fehle an einem räumlich - funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers (Zif. 19 des Urteils).

54

Auch in der Literatur (z.B. Kirchhof/Söhn/Mellinghoff § 35 a F15) wird die Auffassung vertreten, dass "eine auf § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO gestützte Schätzungsbefugnis dem Finanzgericht ... nicht versagt werden" könne.

55

e. Indes hat der BFH bereits im Urteil vom 29.01.2009 (VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) ausgeführt, aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müsse sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Er stellte darauf ab (Ziff. 46), dass sich aus einer Kostenaufstellung mit prozentualen Mindestanteilen die Entgeltanteile an den im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen ergeben hätten. Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat im Urteil vom 20.11.2024 (9 K 263/21, juris) dargelegt, Aufwendungen für Handwerkerleistungen könnten auch nicht anteilig im Schätzungswege im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn die Lohnkosten nicht anhand der Rechnungsangaben feststellbar seien. Das Gericht hielt also eine Schätzung nicht für möglich. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BFH, Beschluss vom 07.08.2025 X B 12-14/25, juris) hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen. Zu den Handwerkerleistungen hat er lediglich ausgeführt, ein fehlender Lohnanteil bei den Handwerkerleistungen könne auf unzureichendem Ausweis auf der Rechnung, auf Eigenleistung durch Verwandte oder Bekannte oder auch auf Schwarzarbeit beruhen.

56

Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 18. Juli 2024 (14 K 1966/23 E, juris) zurecht hervorgehoben, der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 15/91, S. 19 ff.), und der herkömmliche Begriff "Rechnung" erfordere, dass sich aus der Rechnung im Sinne des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen ließen (unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 29.01.2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166, Rn. 45). Aus der Rechnung müssten sich daher der Erbringer der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (BFH-Urteile vom 29.01.2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166, Rn. 45; vom 20.04.2023 VI R 24/20, BStBl II 2023, 906, Rn. 31; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 35a, Rn. 12). Dies griffen auch bedeutsame Stimmen in der Literatur (Reddig in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 35a EStG) auf.

57

Wenn zur Vermeidung schattenwirtschaftlicher Auswüchse auch Art und Inhalt der Dienstleistung dargelegt werden muss schlussfolgert der Senat daraus die Notwendigkeit, dass diese Angaben durch den Rechnungsaussteller gemacht werden müssen.

58

f. Es fehlt dem Rechnungsempfänger wie auch dem Finanzamt und dem Finanzgericht zumindest in aller Regel die erforderliche Sachkunde für eine eigene Schätzung. Nur der Rechnungsaussteller selbst kann regelmäßig die Materialkosten einschätzen und nur er kennt die Stundenverrechnungssätze.

59

g. In der Besteuerungspraxis würde eine allgemeine Schätzungsbefugnis des Steuerpflichtigen, der betreffend der Handwerkerleistung regelmäßig keine Sachkenntnis hat, zu erheblichen Unsicherheiten führen.

60

aa. Zudem liegt es auf der Hand, dass Steuerpflichtige dazu neigen könnten, die abzugsfähigen Lohnanteile eher am oberen Rahmen zu schätzen. Die Finanzverwaltung müsste in jedem Fall mit unspezifizierter Rechnung mit einem Rechtsbehelfsverfahren rechnen und z.B. im vorliegenden Streitfall überprüfen, was Ersatzteile bei einem Raffstore im Streitjahr 2021 gekostet haben. Schon im Hinblick auf die tatsächliche Verwaltungspraxis im Massenverfahren der Steuerveranlagung scheint die Schätzungsbefugnis der Leistungsempfänger daher nicht praktikabel.

61

bb. Der Senat verkennt dabei nicht die regelmäßig bestehenden weitreichenden Schätzungsbefugnisse der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte, die sich, auch durch die Befragung der Handwerker als Zeugen und gegebenenfalls durch Auskünfte von Sachverständigen und Recherchen über Materialkosten die erforderlichen Sachkenntnisse im Einzelfall verschaffen könnten.

62

cc. Dies kann im Interesse eines geordneten Besteuerungsverfahrens jedoch nur die ultima ratio sein, wenn ein anderes Mittel der Sachverhaltsaufklärung nicht zur Verfügung steht. Der Steuerpflichtige hat es jedoch regelmäßig und auch im Streitfall bereits bei Beauftragung eines Handwerkers oder vor Bezahlung der Rechnung durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungserstellung mit getrenntem Ausweis der Arbeitsleistung in der Hand, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Verlangt er als Rechnungsempfänger trotz zivilrechtlichen Anspruchs auf eine aufgeschlüsselte Rechnung keine nach Material und Arbeitsleistung aufgegliederte Rechnung, so ist er wegen seiner Nähe zum Beweismittel beweisfällig. Dies geht zu seinen Lasten.

63

Davon abgesehen ist es gängige Praxis, die Arbeitskosten durch den Handwerker aufschlüsseln zu lassen.

64

II. Zudem können in den Jahren 2021 und 2022 keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen Inflation und Kaufkraftverlust berücksichtigt werden. Es fehlt hierfür an einer Rechtsgrundlage. Der Senat hält dies auch für verfassungsgemäß.

65

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuerpflicht. Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG, 32 Abs. 2 EStG.

66

Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG sind Erträge aus dem Vermögen. Wertsteigerungen eines Geldkapitals sind jedoch keine Erträge. Ebenso wie Wertsteigerungen blieben Wertminderungen des Kapitalvermögens bei der Besteuerung außer Betracht. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sieht keine Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Inflation und Kaufkaufkraftverlust vor.

67

Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein Absehen von der Besteuerung oder gar eine Schätzung von Verlusten in einem solchen Fall nicht geboten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des dem EStG zugrunde liegenden Nominalwertprinzips. Die Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist eine Geldrechnung, bei der die Nominalbeträge anzusetzen sind. Ein Inflationsabschlag ist nicht vorgesehen.

68

2. Durch das Bundesverfassungsgericht ist seit langem geklärt, dass das Nominalwertprinzip als tragendes Ordnungsprinzip der Währungsordnung und der Wirtschaftspolitik verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und dass die Grundsätze der Besteuerungsgleichheit und -gerechtigkeit es nicht erfordern, Kapitalerträge nur vermindert um die Inflationsrate zu besteuern (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1978 1 BvR 335/76, BStBl II 1979, 308; Urteil des BFH vom 07.09.2005 VIII R 90/04, BStBl II 2006, 61).

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Der Senat hält diese Rechtsprechung auch in den Streitjahren 2021 und 2022 für anwendbar. Die von den Klägern vorgetragenen wirtschaftlichen Besonderheiten eines Niedrigzinsumfelds mit erhöhten Inflationsraten begründen keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung, die eine Vorlage an das BVerfG erfordern würde. Ein Ansatz negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren allein wegen Inflation und Kaufkraftverlust kommt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

70

3. Die Berücksichtigung von Wertverlusten mag trotz Unterstützung durch Rechenprogramme und künstlicher Intelligenz zwar zumindest leichter berechenbarer sein als vor vielen Jahren. Gleichwohl ist es schlichtweg praktisch - augenscheinlich auch für die Kläger selbst - undurchführbar, je nach (wechselndem) Vermögensstand im Jahresverlauf die jährliche oder gar monatliche Inflationsrate zu berücksichtigen. Zudem müssten konsequenterweise auch andere Wertverluste z.B. die durch Absetzung für Abnutzung errechneten Beträge an die Inflation angepasst werden. Dies ist im Rahmen einer geordneten Massenveranlagung nicht leistbar.

71

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

72

IV. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der grundsätzlichen Schätzungsbefugnis von nicht aufgeteilten Handwerkerleistungen durch den Rechnungsempfänger nicht hinreichend klar beantwortet scheint. Zudem könnte der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von inflationsbedingten Verlusten erneut höchstrichterliche Bestätigung finden.

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