SG Hannover · Niedersachsen Urteil LS

Einkommensanrechnung des Ehegatten bei der Gewährung des sog. Grundrentenzuschlags ist nicht zu beanstanden.

Sozialrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Einkommensanrechnung des Ehegatten bei der Gewährung des sog. Grundrentenzuschlags ist nicht zu beanstanden.

Einkommensanrechnung des Ehegatten bei der Gewährung des sog. Grundrentenzuschlags ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber wollte eine einfach zu handhabende Regelung in einem automatisierten Verfahren schaffen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die am F. geborene Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Rente (Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025).

Sie bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juni 2016 laufend eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Daneben bezieht sie seit dem 1. November 2016 eine Altersrente aus der Schweiz.

Mit Bescheid vom 11. August 2022 gewährte die Beklagte die Rente für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - dem sog. Grundrentenzuschlag - (2020: 38,77 Euro). Eine Anrechnung von Einkommen erfolgte hierbei nicht.

Am G. 2024 heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann.

Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 die Rente für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 neu. Aufgrund der durchgeführten Einkommensprüfung sei kein Grundrentenzuschlag mehr zu berücksichtigen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Das Einkommen habe bereits 2023 eine Änderung erfahren. Sie bat um eine entsprechende Neuberechnung. Außerdem habe sie ihren jetzigen Ehemann erst am G. 2024 geheiratet. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2025 zurück.

Am 24. Juni 2025 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hannover Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2025 hat die Beklagte die Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 2026 neu berechnet. Sie berücksichtigt nunmehr wieder einen Grundrentenzuschlag, ohne Anrechnung von Einkommen wie bereits in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (nunmehr 46,26 Euro).

Die Klägerin trägt vor, bei der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes fänden die tatsächlichen finanziellen Belastungen keine Berücksichtigung. Zudem sei ihr keine Härtefallregelung angeboten worden, deren Voraussetzungen aus ihrer Sicht erfüllt seien. Die vorige Ehe ihres jetzigen Mannes sei 2022 geschieden worden. In Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs hätten sich seine Renteneinkünfte um gut 600 Euro monatlich verringert. Darüber hinaus müsse ihr Mann auch seine Kinder unterhalten (seine Rente werde bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt). Ihr Mann sei daher nicht in der Lage, den im Rentenbescheid errechneten "Einkommensanteil" in Höhe von 105,26 Euro zu erbringen. Ihr Mann sehe im Übrigen in der Übermittlung seiner Einkommensdaten durch die Finanzverwaltung einen Datenschutzverstoß.

Die Klägerin beantragt,

1.den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2025 zu ändern und

2.die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Berechnung der Rente für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.

Bei der Berechnung ihrer Rente ist das Einkommen ihres Ehemannes anzurechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 führt die Einkommensanrechnung dazu, dass ein Grundrentenzuschlag nicht zu gewähren ist.

Gemäß § 97a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. Anrechenbar ist nach § 97a Abs. 4 SGB VI dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, welches monatlich die in § 97a Abs. 4 Satz 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge, übersteigt.

In der hier angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte diese Anrechnungsgrenzen richtig berechnet. Das danach anrechenbare Einkommen übersteigt jedenfalls den streitbefangenen "Grundrentenzuschlag". Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich.

Maßgeblich ist bei der Anrechnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI als Einkommen grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen.

Das Gesetz sieht damit eine ausschließlich jährliche Einkommensüberprüfung zum 30. September vor. Wenn das materielle Recht, hier § 97a SGB VI, Stichtage für bestimmte Vorgänge beschreibt, sind diese bindend. Die Regelung in § 97a SGB VI zur Einkommensanrechnung ist klar, unmissverständlich und keiner Auslegung zugänglich, soweit sie bestimmt, dass (wenn - wie hier - vorhanden) ausschließlich die Daten aus dem automatisierten Abrufverfahren am genannten Stichtag zugrunde zu legen sind.

Der Gesetzgeber hat eine für die Praxis taugliche, der Verwaltungsvereinfachung dienenden und für die Versicherten ohne eine erforderliche Mitwirkung verbundene Regelung schaffen wollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/18473, S. 24):

"Der Einkommensabgleich erfolgt ohne Verwaltungsaufwand für die Bürger und automatisiert durch einen Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Zielgerichtet werden dabei die Daten abgerufen, die für die Ermittlung der konkreten Höhe der Grundrente erforderlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor, sodass regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen werden wird. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr abgestellt. Die Entscheidung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall - bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen - nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt."

Das Wort "grundsätzlich" in § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt die Ausschließlichkeit der Zugrundelegung vorhandener, im Wege des Abrufverfahrens eingespielter Daten nicht in Frage (hierzu und im Folgenden: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 - L 10 R 488/24, Rn. 36 nach juris). Es ist offenkundig allein der Tatsache geschuldet, dass in Fallkonstellationen, in denen keine abrufbaren Daten vorhanden sind, auf solche auch nicht zugegriffen werden kann, mithin in diesen Fällen - aber auch nur in diesen - das anrechenbare Einkommen anderweitig berechnet werden muss. An keiner Stelle eröffnet die Regelung eine Einzelfallprüfung bei Vorliegen abrufbarer Daten.

Dass die Klägerin und ihr Mann erst am G. 2024 geheiratet haben, ist daher unerheblich. Denn im Zeitpunkt der Berechnung des Grundrentenzuschlags für 2025 (Stichtag: 31. Oktober 2024, vgl. § 97a Abs. 5 Satz 2 SGB VI) bestand die Ehe bereits. Der Gesetzgeber wollte eine - wie bereits dargelegt - einfach zu handhabende Regelung schaffen (BT-Drs. 19/18473, S. 42):

"Satz 2 enthält den Grundsatz, dass eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung jährlich, aber auch nur einmal jährlich erfolgt. Einkommensänderungen, die im automatisierten Abrufverfahren (siehe Artikel 1 Nummer 11 - § 151b) jeweils bis zum 31. Oktober bei den Trägern der Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen. Damit wird verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten bei den Rentnerinnen und Rentnern, bei der Finanzverwaltung und bei den Trägern der Rentenversicherung Rechnung getragen."

Die Berechnung ist dementsprechend für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 korrekt durchgeführt worden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 BvL 14/07, Rn. 42 nach juris), insbesondere, wenn eine Begünstigung nicht auf Beiträgen beruht, sondern (steuerfinanziert) zum Zwecke des sozialen Ausgleichs gewährt wird (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 1687/14, Rn. 12 nach juris). Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Einkommensanrechnung - der "Grundrentenzuschlag" wird aus Steuermitteln finanziert (vgl. § 213 SGB VI; BT-Drs. 19/18473, S. 4, 46) - überschritten hätte.

Die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Grundrechtsverstoß liegt nicht vor (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November 2025 - B 5 R 9/24 R, Rn. 19 nach juris). Mit der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten (oder Lebenspartners) soll dem durch die Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht angemessen Rechnung getragen werden (BT-Drs. 19/18473, S. 39).

Den gerügten Datenschutzverstoß vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich mit § 151b SGB VI eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten geschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Gründe, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.