VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 mit Wahlpflichtfach Sport KI-Titel

Eilbedürftigkeit · einsteilige Anordnung · Schulplatzvergabe · VwGO § 123

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R…-Oberschule – Wahlpflichtfach Sport – aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag,

2

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R…-Oberschule (Wahlpflichtfach Sport) aufzunehmen, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der R…-Schule und weiterhin hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der H…-Oberschule aufzunehmen,

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hat hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg, sodass über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden war.

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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.

6

Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann der Antragsteller im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in dem in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten Zug mit dem Wahlpflichtfach Sport an der R…-Oberschule beanspruchen.

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a. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495, 496), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Danach ist die R…-Oberschule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.

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An der R…-Oberschule werden gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt. Zudem werden an der R…-Oberschule ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Zuordnung in die Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). An der R…-Oberschule werden die Wahlpflichtfächer Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT), Mathematik, Naturwissenschaften (NaWi), Zweite Fremdsprache (Französisch oder Spanisch), Kunst, Musik und Sport angeboten. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers haben diesen ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ mit dem Erstwunsch für das Wahlpflichtfach Sport angemeldet.

9

Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R…-Oberschule ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Jahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs neigungsorientierte Züge eingerichtet (s. Generalvorgang, Bl. 29 ff.). Die Festlegung der Zügigkeit entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Mit der Erhöhung der Aufnahmekapazität auf 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse ist die Schule zudem über die Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO (Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8) sogar hinausgegangen.

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Somit waren insgesamt 180 Schulplätze (6 x 30) für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2026/2027 zu vergeben. Dabei sind ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 15. Mai 2026 (Generalvorgang, Bl. 28 ff.) nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 13. November 2025 für das Schuljahr 2026/2027 in dem sportlich geprägten Zug 30 Plätze vorgesehen (Generalvorgang, Bl. 29).

11

Die Aufnahme in die R…-Oberschule richtet sich nach § 2 Absatz 2 bis 5 und § 14 Aufnahme VO-SbP. Die Aufnahme in einen Profilzug der R…-Oberschule setzt, auch bei freien Kapazitäten, voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für das spezifische Angebot der Schule – hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges – erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule zunächst die individuelle Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).

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Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).

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Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.

14

Für die „profilbezogenen standardisierten Auswahlgespräche“ gelten dieselben An-forderungen, die auch an andere nach der Aufnahmeverordnung durchzuführende Aufnahmegespräche gestellt werden (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2019 – VG 14 L 294.19 –, Entscheidungsabdruck S. 7 ff. m.w.N.). Danach gilt unter anderem, dass sichergestellt sein muss, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 14 L 198.18 – und vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 201.19 –). Die Bewertungsmaßstäbe für die prüfungsrechtlichen Charakter entfaltenden Aufnahmegespräche sind vorab zu definieren, um den Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen, zu genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Die Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse müssen in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Nur so kann das Gericht überprüfen, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 14 L 198.18 – und vom 30. August 2016 – VG 14 L 392.16 –, VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 20 L 81/21 –, EA. S. 4 f.).

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b. Den für das Wahlpflichtfach Sport vorgesehenen 30 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 93 Anmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten auf dem „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ angegebenen Erstwunsch „Sport“ gegenüber; auch der Antragsteller gehörte zu diesen. Unter Berücksichtigung der von der Schule beanstandungsfrei angestrebten Erfüllung der 25 %-Quote gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme-VO-SbP pro Wahlpflichtfach standen 22 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,7 oder weniger zur Verfügung (1. Bewerberkreis) und 8 Plätze für Kinder, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,8 oder höher haben oder keine Durchschnittnote nachweisen können (2. Bewerberkreis).

16

Aufgrund der Übernachfrage wurde mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt, an dem auch der Antragsteller, der zum 1. Bewerberkreis gehörte, teilnahm. Nach dem Ergebnis der standardisierten Auswahlgespräche wiesen 53 Kinder aus dem 1. Bewerberkreis und 19 Kinder aus dem 2. Bewerberkreis die Mindesteignung auf. Der Antragsteller erreichte mit 9 Eignungspunkten ebenfalls die Mindesteignung.

17

Die Schule nahm sodann zwei Kinder aus dem 1. Bewerberkreis und ein Kind aus dem 2. Bewerberkreis, für die jeweils sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die über die Mindesteignung verfügten, vorrangig auf. Besondere Härtefälle wurden nicht anerkannt. Hinsichtlich der danach im 1. Bewerberkreis noch zur Verfügung stehenden 20 Schulplätze wurden 17 Kinder aufgenommen, die mindestens 10 Eignungspunkte erreicht hatten. Die verbleibenden drei Schulplätze wurden unter acht Kindern mit 9 Eignungspunkten verlost, wobei der Antragsteller kein Losglück hatte. Mit Blick auf den 2. Bewerberkreis wurden sechs der nach vorrangiger Aufnahme des Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch zur Verfügung stehenden sieben Schulplätze mit Kindern, die mindestens 8 Eignungspunkte erreicht hatten, besetzt. Der verbliebene Platz wurde sodann unter drei Kindern mit 7 Eignungspunkten verlost.

18

c. Das so durchgeführte Aufnahmeverfahren wird den oben erläuterten rechtlichen Anforderungen nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vollumfänglich gerecht.

19

Zwar rügt der Antragsteller ohne Erfolg, dass im sportlich geprägten Zug fehlerhaft nur 23 Plätze vorgesehen gewesen wären. Denn insofern hat er offensichtlich die erläuterte Aufteilung der 30 Schulplätze in die zwei Bewerberkreise sowie die Angaben zur Anzahl der nach vorrangiger Aufnahme von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch zur Verfügung stehenden Schulplätzen missverstanden. Ein Fehler des Aufnahmeverfahrens ist insoweit nicht zu erkennen. Dies gilt auch soweit als widersprüchlich bemängelt wird, dass der Antragsgegner im hiesigen Verfahren von acht Wahlpflichtfächern spricht, während im Kompetenzkatalog „nur“ sieben Spalten vorgesehen sind. Denn dies beruht erkennbar darauf, dass der Antragsgegner die im Kompetenzkatalog für das Wahlpflichtfach „Zweite Fremdsprache (Französisch oder Spanisch)“ zusammengefassten beiden Sprachen einzeln angegeben hat.

20

Ferner ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erkennbar, dass dieser als besonderer Härtefall vorrangig hätte aufgenommen werden müssen. Ein solcher setzt gemäß der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG voraus, dass Umstände gegeben sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Dass diese engen Voraussetzungen hier vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die erhebliche psychische Beeinträchtigung der Familie des Antragstellers sowie des Antragstellers selbst durch den Tod der Schwester nachvollziehbar und vermag auch eine außergewöhnliche Belastung begründen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller aufgrund dieser Situation ausschließlich der Besuch der R…-Oberschule zumutbar wäre. Soweit der Antragsteller in der Begründung seines Härtefallantrags darauf verweist, dass ihm das Umfeld der R…-Oberschule aufgrund der Nähe zu seinem Wohnort und seiner Grundschule vertraut und zudem mit seiner Cousine dort eine wichtige soziale Bezugsperson gegeben sei, sind dies nachvollziehbare Gründe für seinen Wunsch, die Schule zu besuchen. Eine Unzumutbarkeit des Besuches einer anderen Schule ergibt sich daraus jedoch nicht. Die ihm zugewiesene Schule ist laut Google Maps mit dem Fahrrad in ca. 12 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 30 Minuten zu erreichen. Dies stellt gegenüber der laut Google Maps fußläufig ca. 8 Minuten entfernt liegenden R…-Oberschule einen längeren Schulweg und damit eine zusätzliche Belastung dar. Es ist jedoch weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Antragsteller diesen längeren Weg nicht bewältigen kann. Ferner ist ebenfalls nicht ersichtlich – und im Verfahren auch trotz Hinweises des Antragsgegner nicht weiter ausgeführt worden – welche besondere Bindung bzw. welchen stützenden Einfluss die ältere Cousine, die sich im Schuljahr 2026/2027 im Abiturjahrgang an der R…-Oberschule befinden wird, auf den Antragsteller hat. Der bloße Umstand, dass Angehörige oder Freunde die begehrte Schule besuchen, kann schwerlich dazu führen, dass der Besuch nur dieser Schule zumutbar ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2026.

21

Auch greift die Rüge des Antragstellers hinsichtlich einer ihm gegenüber fehlerhaft erfolgten Punktebewertung insoweit nicht durch, als er sich darauf beruft, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich für seine Bewertung im Bewertungsbereich II von einer erzielten Punktzahl von 4 Eignungspunkten ausgegangen ist. Aus dem Bepunktungsbogen ergibt sich, dass an den Antragsteller in diesem Bewertungsbereich „nur“ 3 Eignungspunkte vergeben worden sind und mithin dessen Einordnung mit 9 Eignungspunkten folgerichtig gewesen ist. Die offensichtlich irrtümlich erfolgte Angabe von für diesen Bereich erzielten 4 Eignungspunkten in der Antragserwiderung ist demgegenüber ohne Belang. Ebenfalls ohne Belang ist die Argumentation des Antragstellers, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass seine schulischen Leistungen durch den tragischen Verlust der Schwester zurückgegangen sind. Eine solche Berücksichtigung individueller Umstände ist weder möglich noch geboten, zumal der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung freiwillig ist und – abgesehen von der Note im Fach Sport sowie die Einteilung in die Bewerberkreise – die Zeugnisnoten für das Aufnahmeverfahren an der R…-Oberschule ohnehin keine Relevanz entfalten.

22

Allerdings bemängelt der Antragsteller zu Recht die Punktevergabe im Bewertungsbereich II – fachbezogene Kompetenzen – soweit diese sich entsprechend der Vorgabe im Kompetenzkatalog auf den Aspekt „weitere sportliche Leistungen, vielfältige Sporterfahrungen (0-2 Punkte)“ bezieht. Für diesen Teilbereich fehlt es an vorab festgelegten hinreichenden Bewertungsmaßstäben sowie an einer Verfahrensdokumentation, die eine gerichtliche Nachprüfung zulässt.

23

Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der Martin-Buber-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der auch über die Webseite der Schule zugänglich ist (Generalvorgang, Bl. 34; https://r….de/wpdm-package/kompetenzkatalog/, abgerufen am 13. August 2026). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das Wahlpflichtfach relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I), „fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II) und „zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III) und listet jeweils die Anzahl der erreichbaren Punkte. Im Bewertungsbereich II erfolgt zudem eine Aufteilung in „Erfolge bei schulischen Sportwettkämpfen (z.B. Bundesjugendspiele, Waldlauf) (0-4 Punkte)“ und „weitere sportliche Leistungen, vielfältige Sporterfahrungen (0-2 Punkte)“. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthalten ferner die „Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport“ vom 3. März 2026 (Generalvorgang, Bl. 53 f.) Dort wird für den Bewertungsbereich II, im Teilbereich „weitere sportliche Leistungen, vielfältige Sporterfahrungen“, Folgendes festgehalten:

24

„Weitere sportliche Leistungen / Erfahrungen (außerhalb von Schule und Verein)

25

2 Punkte: erhält, wer 1. mind. vier Nachweise (z.B. Urkunden, Bilder etc.) vorlegt und damit ++ erhalten hat. 2. den Nachweis über einen außerschulischen Wettkampf erbringt (z.B. Mini-Marathon, Lauf der Sympathie o.Ä.) und 3. mind. eine weitere sportliche Freizeiterfahrung glaubhaft macht.

26

Wenn ein Kriterium nicht erfüllt werden kann, dafür aber ein anderes über den Mindestanspruch hinaus erfüllt (z.B. mehrere sportliche Wettkämpfe beim Kriterium 2), werden auch 2 Punkte vergeben.

27

1 Punkt: erhält, wer 1. mind. zwei Nachweise vorlegt und damit + erhalten hat und 2. den Nachweis über einen außerschulischen Wettkampf erbringt (z.B. Mini-Marathon, Lauf der Sympathie o.Ä.) oder 3. mind. eine weitere sportliche Freizeiterfahrung glaubhaft macht.

28

Die vorgelegten Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und müssen einer sportlichen Freizeitaktivität zugeordnet werden können, also nicht aus dem pflichtschulischen oder vereinssportlichen Kontext stammen.“

29

Im Bepunktungsbogen für das Wahlpflichtfach Sport sind ferner für diesen Teilbereich die Begriffe „Freizeitsport“, „außerschulische Wettkämpfe“ sowie Urkunden + / ++ mit Ankreuzmöglichkeiten sowie Raum für Notizen vorgesehen. Darüber hinaus finden sich allgemeine Vorgaben zum Auswahlgespräch im Protokoll der Dienstbesprechung zur Beauftragung von Lehrkräften für das Aufnahmeverfahren „Übergang in die Jahrgangsstufe 7“ vom 10. Februar 2026 (Generalordner, Bl. 38 ff., etwa mit Blick auf die Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis zum 20. März 2026).

30

Diese Bewertungsvorgaben erfüllen bei summarischer Prüfung die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe für den Bewertungsbereich II, fachbezogene Kompetenzen, im Teilbereich „weitere sportliche Leistungen, vielfältige Sporterfahrungen (0-2 Punkte)“ nicht.

31

Denn es ist an keiner Stelle festgelegt und auch sonst nicht aus sich heraus verständlich, wie verschiedene Nachweise gewertet werden, welchen Umfang die „weitere sportliche Freizeiterfahrung“ haben muss sowie auf welche Art und Weise diese glaubhaft gemacht werden kann. Eine solche Festlegung ist jedoch erforderlich, da – wie eine Durchsicht der Aufnahmeunterlagen zeigt – ganz unterschiedliche Nachweise vorgelegt werden. Diese reichen von der Kopie erreichter Sportabzeichen über Teilnahmebescheinigungen für Sportferienangebote bis zu privaten Fotografien. Gerade hinsichtlich dieser Fotografien – die etwa als Collage das Bewerberkind an einer Kletterwand, auf einem (angebundenen) Pferd oder vor einem Schachbrett zeigen (vgl. das mit 9 Eignungspunkten aufgenommene Bewerberkind A.D., Ordner 1/3 Aufnahmen A-E) bzw. auf einem Mountainbike oder Stand-up-Paddle-Board (vgl. das mit 9 Punkten aufgenommene Bewerberkind M. E., Ordner 1/3 Aufnahmen A-E) – ist jedoch allein aufgrund des Bildes nach Ansicht der Kammer noch nicht aussagekräftig dargelegt, dass das jeweilige Kind innerhalb der letzten drei Jahre eine sportliche Leistung bzw. Erfahrung gemacht hat, die als Indiz für eine fachbezogene Kompetenz gewertet werden kann. Vielmehr kann es sich auch lediglich um eine (gestellte) fotografische Momentaufnahme handeln, die weder eine sportliche Leistung – wie etwa das Bestehen eines Sportabzeichens oder den Besuch eines Sport-Ferienkurses – noch eine mit dieser vergleichbaren sportlichen Freizeiterfahrung belegt. Es erscheint möglich, dass die verantwortliche Lehrkraft die jeweiligen Kinder im Aufnahmegespräch ergänzend zu diesen Fotografien befragt und insofern eine Prüfung und Einschätzung vornimmt. Eine solche Einschätzung läge sodann auch im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfenden. Es finden sich jedoch weder konkrete Bewertungsmaßstäbe für eine solche Einschätzung in den Richtlinien noch Anhaltspunkte im Bepunktungsbogen dafür, dass sie erfolgt ist. Zudem ist bei einigen aufgenommenen Kindern im Bepunktungsbogen neben dem Begriff „Freizeitsport“ lediglich handschriftlich die Notiz der Lehrkraft „Ski“ (vgl. das mit 10 Eignungspunkten aufgenommene Kind L.D., Ordner 1/3 Aufnahmen A-E) oder „Schwimmen, Klettern, Ski“ (vgl. das mit 9 Eignungspunkten aufgenommene Kind R.S., Ordner 3/3 Aufnahmen Q-Z) vermerkt, ohne das sich dahingehend Nachweise, und sei es nur in Form einer Fotografie, im Verwaltungsvorgang finden. Auch insofern mag sich aus dem Gespräch mit dem Kind eine Glaubhaftmachung der sportlichen Freizeitaktivität ergeben haben. Dies ist jedoch, ebenso wenig wie die Kriterien, nach welcher diese beurteilt worden ist, aus den Unterlagen nicht erkennbar. Ferner mag hinsichtlich nicht personifizierter Urkunden bzw. Medaillen, die teilweise kein Datum für die sportliche Leistung oder einen Bezug zu dem Bewerberkind erkennen lassen (vgl. etwa die XLetix-Medaillen im Vorgang des mit 10 Eignungspunkten aufgenommenen Kindes L.D. im Ordner 1/3 Aufnahmen A-E), möglicherweise im Aufnahmegespräch klar geworden sein, dass diese dem Bewerberkind zuzurechnen und innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums erworben worden sind. Auch diesbezüglich sind jedoch weder entsprechende Vorgaben noch der Beleg für eine tatsächlich erfolgte Abfrage erkennbar. Eine gerichtliche Prüfung, ob vergleichbare Leistungen damit hinsichtlich aller Bewerberkinder gleich bewertet worden sind und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind, ist damit nicht möglich.

32

Einheitliche – vorab festgelegte – Anforderungen bzw. Maßstäbe sind vorliegend auch nicht ausnahmsweise im Hinblick darauf entbehrlich, dass sämtliche Gespräche von derselben Person geführt wurden. Zwar könnte man annehmen, dass die Beteiligung immer derselben Person gewährleistet, dass die Gesprächsinhalte und die der Bewertung zugrunde liegenden Anforderungen identisch sind. Diese Annahme wird indes schon durch die große Anzahl von Gesprächen und deren Erstreckung über einen Zeitraum von mehreren Tagen relativiert. Zudem würde ein Verzicht auf eine Festlegung, was maßgeblich für die Bewertung sein soll, dazu führen, dass

33

– wie hier – gar nicht nachvollzogen werden kann, ob sich die gesprächsführende Lehrkraft an diese Vorgaben gehalten hat (vgl. zum Ganzen erneut OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., juris Rn. 10; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2021 – VG 20 L 97/21 –, EA S. 6).

34

d. Die Fehlerhaftigkeit der Vorgaben für diesen Bewertungsteilbereich führt zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 10). Zwar wird der Bewertungsteilbereich lediglich mit 2 Eignungspunkten gewichtet. Mit Blick auf das eng beieinanderliegende Bewerberfeld im Bewerberkreis 1., in dem 40 Kinder über eine Bewertung zwischen 11 und 7 Eignungspunkten verfügen, kann jedoch eine Rangfolge bei jeweils möglichem Abweichen ± 2 Eignungspunkten nicht gebildet werden. Wie die Platzvergabe bei fehlerfreier Durchführung erfolgt wäre, ist offen. Angesichts des am 24. August 2026 beginnenden Schuljahres kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil des Antragstellers drohenden Rechtsverlust korrigieren. Da keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung des Antragstellers vorliegen, sondern er sich vielmehr mit 9 Eignungspunkten unter den 40 Kindern im oberen Bewertungsbereich befindet, bei denen für die Bildung der Rangfolge die Bewertung im beanstandeten Bewertungsteilbereich ausschlaggebend ist, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in dieser Situation den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 a.a.O. juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 a.a.O. juris Rn. 10).

35

Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme des Antragstellers und auch des weiteren rechtsschutzsuchenden Antragstellers (VG 20 L 229/26) unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist insoweit regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 –, juris Rn. 12 m.w.N). Dafür, dass diese mit Aufnahme von zwei weiteren Kindern überschritten wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

36

Vor diesem Hintergrund bedarf die weitere Rüge des Antragstellers, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass für außerschulische Aktivitäten Nachweise vorgelegt werden müssen und er im Auswahlgespräch nicht nach weiteren sportlichen Leistungen und solchen Aktivitäten gefragt worden sei, keiner Betrachtung.

37

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).

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