Eine Waschmaschine gehört jedenfalls für die Zeit 1995 zum notwendigen Bedarf eines alleinstehenden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Waschmaschine gehört jedenfalls für die Zeit 1995 zum notwendigen Bedarf eines alleinstehenden Sozialhilfeempfängers, es sei denn, diesem ist die Inanspruchnahme einer anderweitigen Möglichkeit zum Wäschewaschen (zB einer vom Vermieter bereitgestellten Gemeinschaftswaschmaschine oder eines Waschsalons) im Einzelfall möglich und zumutbar (Änderung der Rechtsprechung).