VG Würzburg · Bayern Beschluss

Zuständigkeitsverweisung bei Ablauf der Wohnpflicht nach AsylG KI-Titel

örtliche Zuständigkeit · AsylG § 47 · VwGO § 83 · Perpetuatio fori · Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

1

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen.

2

Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München resultiert aus § 52 Nr. 3 Satz 1, 3 und 5 und § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO, da der Kläger nach Informationen der ZAB Unterfranken bzw. seines Klägerbevollmächtigten seinen Aufenthalt seit 21. September 2018 - und damit auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung - im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, konkret bei Ehefrau und Kind, … … … …, hat. Die Aufenhaltsverpflichtung in der Ankereinrichtung Schweinfurt gemäß § 47 AsylG ist mittlerweile durch Ablauf der zwingenden Höchstfrist von sechs Monaten automatisch kraft Gesetzes erloschen (Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 47 AsylG Rn.9 f.; vgl. auch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 47 Rn. 7 f.), sodass § 53 Nr. 2 Satz 3 VwGO nicht greift, zumal auch keine sonstige Zuweisungsentscheidung existiert. Mit Ende der Wohnpflicht spätestens nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist der Ausländer - ohne dass es einer gesonderten Verfügung bedürfte - frei, einen anderen Wohnsitz zu nehmen (Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 47 AsylG Rn. 12).

3

Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.

4

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vorbehalten.