Die Zuordnung einer Kindererziehungszeit in der Zeit vom 1.1.1986 bis 31.12.1991 ist in § 1227a RVO aF (= § …
Leitsatz
1. Die Zuordnung einer Kindererziehungszeit in der Zeit vom 1.1.1986 bis 31.12.1991 ist in § 1227a RVO aF (= § 2a AVG aF) abschließend geregelt.
2. Durch die längeren - noch nicht geschlossenen - Fristen des § 249 Abs 6 SGB VI wird die 3-Monats-Frist des § 1227a Abs 2 RVO aF (= § 2a Abs 2 AVG aF) nicht wiedereröffnet.
3. Gegen die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.1992 und nach dem 31.12.1991 hinsichtlich der Möglichkeit der - nach dem Tode eines Elternteils auch einseitigen - Zuordnung bestehen keine durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken. Der Gesetzgeber war frei, den Zeitraum für die Abgabe der Erklärung nach § 249 Abs 6 S 7 SGB VI anders - großzügiger - zu bemessen als in § 1227a Abs 2 RVO aF (= § 2a Abs 2 AVG aF).