Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.
Streitgegenstand in dem zugrundeliegenden Verfahren S 49 AS 1158/20 war ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters wegen nachträglicher Einkommensanrechnung der selbständig tätigen Klägerin. Die Klage vor dem Sozialgericht wurde am 6. April 2020 erhoben. Das Verfahren endete durch angenommenes Teilanerkenntnis und Klagrücknahme im Übrigen im Rahmen der Öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2024, wobei die Ladung zum Termin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. September 2024 zugestellt wurde.
Hinsichtlich des Verfahrensablaufs in dem Verfahren wird auf den Verfahrenskalender (Bl. 68 der Prozessakte) verwiesen.
Die Klägerin erhob am 19. September 2024 Verzögerungsrüge. Am 13. März 2025 hat sie die Entschädigungsklage erhoben. Der Kostenvorschuss wurde nach Erstellung der Kostenrechnung vom 17. Juli 2025 am 22. August 2025 eingezahlt. Die Beklagte hat auf die ursprünglich geforderte Summe in Höhe von 20.000 € zwischenzeitlich 600 € anerkannt, davon 400 € am 21. November 2025, den Rest am 21. Januar 2026. Beide Beteiligte haben das Verfahren insoweit für teilweise erledigt erklärt.
Die Klägerin ist hinsichtlich des restlichen Betrages der Auffassung, der „Schmerzensgeldanspruch“ von 1.200 € im Jahr müsse angepasst werden, weil ansonsten nach den Umständen des Einzelfalles eine Unbilligkeit vorliege. Zwingend sei nämlich zu beachten, dass die Verfahren am Sozialgericht wegen der Dauer dort grundsätzlich nicht mehr den Ansprüchen an ein faires Verfahren genügten. Bedacht werden müsse auch, dass die Klägerin in den Jahren des Prozesses aufgrund des Todes ihres Vaters große psychische Probleme gehabt habe, immer wieder mit „dieser Problematik“ konfrontiert zu werden und sie „auf diese Zeit des Verlustes immer wieder hingewiesen“ habe. Die Klägerin sei insgesamt über 1,5 Jahre stationär in Kliniken gewesen, um die Problematik aufgrund des Todes ihres Vaters aufzulösen. Es sei festzuhalten, dass durch das Verfahren die Verhandlungen die Klägerin in der Krankheit gehalten hätten, weil sie die schlimmen Erlebnisse immer wieder hervorgeholt hätten. Ein kürzeres Verfahren hätte die Problematik nicht oder nicht in dem Umfang wieder hochgeholt.
Monate, in denen das Gericht lediglich Abschriftverfügungen, Fristen oder Wiedervorlagen (WV) setze, ohne erkennbare verfahrenslenkende Anschlussmaßnahmen (Terminierung, Sachaufklärung/Beiziehung wesentlicher Akten, inhaltliche Hinweise, Beweisaufnahme), seien im Übrigen nicht als Förderung des Verfahrens, sondern als Verwaltung des Stillstands zu bewerten. Im Sinne dieses Maßstabs seien nur wenige Monate durch substanziell verfahrenslenkende Schritte geprägt, nämlich:
- April 2020: Verfahrenseinleitung (Klageeingang/Start)
- Dezember 2022: Betreibensaufforderung gem. § 102 SGG (echt verfahrenslenkend)
- Juli 2024: Anforderung der vollständigen eAkte (Reaktivierung/Sachaufklärung)
- August 2024: Terminbezug/Organisation Richtung Verhandlung
- September 2024: Ladung zur mündlichen Verhandlung und terminsbezogene Vorgänge
- Oktober 2024: mündliche Verhandlung/Teilanerkenntnis
Damit seien 6 Monate als „C“ (nicht Liegezeit) anzusetzen, „Liegezeit“ seien damit 49 Monate. Selbst wenn man hiervon 12 Monate zu Gunsten der Beklagten abzöge, blieben 37 Monate entschädigungsrelevante Verzögerung. Ein schematischer Abzug sei aber auch nicht angemessen, vielmehr sei konkret darzulegen, welche Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu werten seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses der Beklagten eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens S 49 AS 1158/20 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, Zeiträume, in denen keine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts erfolgt sei, seien: März und April 2021 (2 Monate), März 2023 bis Dezember 2023 (10 Monate), Februar und März 2023 (2 Monate), Januar 2024 (1 Monat) und April 2024 (1 Monat).
Insgesamt handele es sich also um 18 Monate, in welchen eine verfahrensfördernde Aktivität nicht erkennbar gewesen sei, hiervon abzuziehen sei der zwölfmonatige Überlegenszeitraum, so dass sechs Entschädigungsmonate verblieben. Dies ergebe eine Entschädigungssumme von 600 €. Von diesen habe die Beklagte 400 € sofort und weitere 200 € inzwischen anerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Prozessakte des Verfahrens S 49 AS 1158/20 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebend. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat die Klägerin eingehalten.
Sie hat – unter Berücksichtigung des Umstandes der Einzahlung des Kostenvorschusses am 22. August 2015 und der Rechtshängigkeit mit Zustellung – ebenso die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG eingehalten, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG).
Vorliegend hat die Klägerin zwar am 19. September 2024 Verzögerungsrüge erhoben, diese ist jedoch nicht wirksam erhoben worden; sie ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu würdigen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2024 datiert vorliegend vom 4. September 2024 und wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. September 2024 zugestellt. Die Verzögerungsrüge datiert vom 19. September 2024, wurde also zwei Tage nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhoben. Welche Beschleunigungsfunktion sie an der Stelle noch haben könnte, erschließt sich nicht. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus:
„Die Ausgestaltung der Verzögerungsrüge in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG als zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem Richter die Gelegenheit geben, durch eine Beschleunigung des Verfahrens zu reagieren (Präventiv- beziehungsweise Warnfunktion; s. auch Senatsurteil vom 7. November 2019 = BGHZ 224, 20 Rdn. 21 = WM 2020, 1790 zu den spezial- und generalpräventiven Elementen der Entschädigungsregelung). Zum anderen dient die Rügeobliegenheit zugleich der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks. 17/3802, S. 20). Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer Verzögerungsrüge keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten Zeitpunkt eingelegten Rüge grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung zukommt, darf mit der Rügeerhebung nicht beliebig lange zugewartet werden. Die Grenze des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ist erreicht, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als unzulässiges „Dulden und Liquidieren“ darstellt (BT-Drucks. 17/3802, S. 20 f., 41). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rüge so spät erhoben wird (z.B. unmittelbar vor der Urteilsverkündung oder erst im Anhörungsrügeverfahren), dass eine Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist. Ein rechtsmissbräuchliches Taktieren kommt aber auch in Betracht, wenn ein weiteres Zuwarten mit der Verzögerungsrüge vom Standpunkt einer Partei, der an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits gelegen ist, völlig unverständlich und in keiner Weise mehr nachvollziehbar erscheint. Eine Partei, die an einer Beschleunigung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt vor allem deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden“ (Urteil vom 26.11.2020 – III ZR 61/20, juris).
Auch das Bundessozialgericht (BSG) führt insoweit aus:
„Eine im Ausgangsverfahren zu einem späten Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge kann jedoch ausnahmsweise im Einzelfall unwirksam sein, wenn sie sich nach Würdigung aller Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich erweist.
Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser enthält einen allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Rechtsgedanken mit umfassendem Anwendungsbereich für alle Rechtsgebiete (Senatsurteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 3/08 R - BSGE 103, 284 = SozR 4-7837 § 2 Nr 1, RdNr 25 mwN). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Senatsurteil vom 25.6.2009, aaO, RdNr 26 mwN).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verzögerungsrüge rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und unwirksam, wenn sie von einem Beteiligten im Ausgangsverfahren aus sach- oder verfahrensfremden Zwecken erhoben wird. Rechtsmissbrauch in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn die Rüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.7.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA ua - juris RdNr 24, 28).“ (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – B 10 ÜG 1/19 R , juris)
Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an und hält vorliegend die erst nach Erhalt der Ladung zum Termin erhobene Verzögerungsrüge für rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mehrfach an ausstehende Stellungnahmen erinnert werden musste und überdies im Dezember 2022 eine Betreibensaufforderung an ihn ergangen ist. Der Senat hat bereits aufgrund dieser Umstände erhebliche Zweifel daran, dass der Klägerseite an einer zügigen Entscheidung gelegen gewesen wäre. Ob der Umstand, dass hier ein Aufhebungsbescheid nebst Erstattungsforderung der Beklagten Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war und daher Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hatten, für dieses mangelnde Interesse mitursächlich war, kann dahinstehen.
Selbst wenn man die Verzögerungsrüge für wirksam erhoben hielte, hätte die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage keinen Erfolg.
Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, in drei Schritten zu prüfen:
Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R, Juris m.w.N.)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verfahren vom Eingang der Klage beim Sozialgericht am 6. April 2020 bis zur Erledigung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2024 55 Monate gedauert. Ausweislich des Verfahrenskalenders ist das Verfahren bis einschließlich Februar 2021, dem Monat, in welchem eine Stellungnahme der Beklagten einging, durchgehend betrieben worden. Danach ist das Verfahren im März und April 2021 nicht betrieben worden, dies sind zwei Monate. Anschließend ist das Verfahren erneut betrieben worden bis Januar 2023, dem Monat, in welchem eine Wiedervorlage von einem Jahr wegen älterer Verfahren notiert worden ist. Da im Januar 2023 noch ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte zur Kenntnis gereicht worden war und eine Stellungnahme hierzu möglich war, gilt der Februar 2023 als mitbelegt, denn die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis eröffnet stets die Möglichkeit zur Stellungnahme und eine solche war auch hier nicht auszuschließen (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R, juris). Anschließend ist das Verfahren bis einschließlich Juni 2024 nicht betrieben worden, in dieser Zeit wurde die Akte zwar bewegt, aber es wurden ausschließlich weitere Wiedervorlagen notiert, was unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verfahrensförderung darstellt. Dies sind 15 Monate, in welchen das Verfahren nicht betrieben worden ist. In der Folgezeit ist das Verfahren wieder betrieben worden bis zum Abschluss des Verfahrens im Oktober 2024, so dass insgesamt 17 inaktive Monate vorliegen. Diese Berechnung von „guten“ und „schlechten“ Monaten entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin der Rechtsprechung des BSG.
Von dieser Zeit der Inaktivität von 17 Monaten ist eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen. Das BSG führt (a.a.O.) insoweit aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46). Dies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Richter zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl auch BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 33 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind Rechtsschutzsuchenden je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 44 mwN).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die Zwölfmonatsregel sorgt - wie vom Senat bezweckt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45) - in der sozialgerichtlichen Praxis für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Sie gibt nicht nur den Entschädigungsgerichten, sondern schon den Ausgangsgerichten eine einfache und praktikable Beurteilungsgrundlage an die Hand. Sie ermöglicht einerseits einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Akteure des Sozialgerichtsprozesses bezogen auf die Verfahrensdauer für den Regelfall, schließt aber andererseits auch eine abweichende Beurteilung bei Besonderheiten im Einzelfall nicht aus.“
Es verblieben daher, selbst wenn nicht die Verzögerungsrüge rechtsmissbräuchlich erhoben wäre, lediglich fünf entschädigungspflichtige Kalendermonate, wobei die Beklagte mehr, nämlich sechs Monate anerkannt hat. Die Beklagte hat also in jedem Fall bereits überobligatorisch geleistet.
Auch Gründe, die eine Entschädigung in Höhe von 1.200,- € jährlich bzw. 100,- € monatlich unbillig erscheinen ließen, liegen ebenso wenig vor, wie Besonderheiten des Ausgangsverfahrens, die ein Abweichen von o.g. Maßstäben zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu Gunsten der Klägerin rechtfertigten. Der Umstand, dass vorliegend eine Erstattung im Streit stand, die nicht geleistet werden muss, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, spricht eher dafür, dass weniger Interesse der Klägerseite an einer zügigen Erledigung bestand als in anderen Verfahren, was ja auch das hiesige Verfahren und die durch die Klägerseite eingetretene Verzögerung deutlich zeigt. Demgegenüber Verfahren vorzuziehen, in welchen es beispielsweise um laufende Leistungen geht, wäre durchaus vertretbar und vor diesem Hintergrund vorliegend sogar eine längere Bearbeitungszeit als 12 Monate denkbar, auch wenn es hierauf, wie dargelegt, vorliegend nicht ankommt.
Die persönlichen Umstände der Klägerin spielen dagegen keine Rolle. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit der Tod des Vaters der Klägerin und damit einhergehend auch die psychische Erkrankung mit der Dauer des Verfahrens in Verbindung stehen soll. Darüber hinaus müssen die besonderen Umstände immer im Verfahren selbst begründet sein. Dies können zugunsten des Klägers insbesondere sein
- eine besondere Verfahrensbedeutung oder besondere Eilbedürftigkeit (OVG NRW, Urteil vom 6.2.2024 – 13 D 324/21.EK), was bei Erstattungsstreitigkeiten aus oben genannten Gründen in der Regel nicht der Fall ist
- Außergewöhnliche gerichtliche Untätigkeit in einer Instanz bei der Kompensation in der nächsten Instanz (BSG, Urteil vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 4/21 R), was vorliegend ebenfalls nicht vorliegt
- Es handelt sich um ein sehr einfaches, klar gelagertes Verfahren, was bei der Berechnung von Einkünften Selbständiger zur Feststellung der Leistungshöhe nach dem SGB II nicht der Fall ist
Keiner dieser Umstände liegt mithin bei der Klägerin vor.
Eine Erhöhung des Entschädigungssatzes von 100 € monatlich dürfte im Bereich des SGB nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Hier sind anerkannt:
- Fortdauer einer Freiheitsentziehung durch Verzögerung
- Schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts etwa durch massive Rufschädigung oder existenzbedrohende Eingriffe
- Herausragende Bedeutung des Verfahrens mit besonderen, über verfahrenstypische Nachteile hinausgehende Nachteile
- Besonderheiten können vorliegen bei besonderen Verfahrensarten, z.B. Kindschaftssachen und Pilotverfahren.
Der Umstand, dass es hier zu einer Verzögerung eines Erstattungsstreits gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer derartigen Besonderheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs.1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.