Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden.
2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar.
3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt.