AG Hagen · Nordrhein-Westfalen Zivilabteilung Beschluss LS

Die Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an einen in einem anderen Verfahren tätigen gerichtlich …

Zivilrecht

Leitsatz

Die Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an einen in einem anderen Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist unzulässig

Tenor

ist die Zustellung der Klageschrift entsprechend § 72 ZPO neuer Fassung unzulässig.

Gründe

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Mit der beabsichtigten Klage will der Kläger erreichen, dass der "Beklagte” als Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 23 F 255/04, seine gutachterlichen Äußerungen ändert. Die Behinderung der dortigen gutachterlichen Tätigkeit des "Beklagten” will zumindest der Rechtsgedanke des § 72 ZPO mit Rücksicht auf die ohnehin gegebenen rechtsstreitlichen Verfahrensgarantien im dortigen Verfahren unterbinden. Dem würde zuwider laufen, dass der Antragsteller mit einer gesonderten Klage die gutachterlichen Äußerungen in dem bereits rechtshängigen familiengerichtlichen Verfahren ändern lassen will.

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Fehlzitate, wie der Kläger vorbringt, lassen sich ggf. im dortigen Verfahren zur Sprache bringen und den Gutachter zu dortigen gutachterlichen Änderungen seiner Stellungnahme veranlassen; ggf. kommt auch die Beantragung eines Obergutachtens in Frage.

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§ 72 ZPO will gerade verhindern, dass zu dem Verfahren gehörende von Amts wegen eingesetzte Personen, wie auch der gerichtlich bestellte Gutachter, durch gesonderte Rechtsstreite "mundtot” gemacht werden. Dem Kläger bleibt sein effektiver Rechtsschutz im dortigen Verfahren unbenommen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), so dass für einen gesonderten Rechtszug keine Zulässigkeit gegeben ist.

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Entsprechend der Verweisung des § 72 ZPO auf 73 ZPO hat auch eine Zustellung der Klage zu unterbleiben. Die Statthaftigkeit, eine Rechtshängigkeit einer Unterlassungsklage gegen den gerichtlichen Sachverständigen herbeizuführen zu können, ist aus denselben Gründen erst recht zu verneinen, die den Gesetzgeber zu der Untersagung der Zustellung der Streitverkündungsschrift geführt haben.