OVG NRW Beschluss

Rückwirkender Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich bei Kinderbetreuung KI-Titel

Kinderbetreuungsgesetz · interkommunaler Kostenausgleich · Rückwirkung · VwGO · Zulassung der Berufung

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.