VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.

2. Ein als Bienenhaus bezeichnetes Gebäude, das nach seiner Größe und äußeren Gestaltung über die Erfordernisse eines Bienenaußenstandes hinausgeht, kann nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG angesehen werden.

3. Einzelfall zu der Frage, ob die Errichtung eines kombinierten Bienen- und Wochenendhauses im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen.