Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.
2. Ein als Bienenhaus bezeichnetes Gebäude, das nach seiner Größe und äußeren Gestaltung über die Erfordernisse eines Bienenaußenstandes hinausgeht, kann nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG angesehen werden.
3. Einzelfall zu der Frage, ob die Errichtung eines kombinierten Bienen- und Wochenendhauses im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen.