Die Klägerin war Trägerin der jeweils als Ersatzschule genehmigten Kollegschule (KSA) und der …
Tenor
Soweit in der Berufungsinstanz die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 1988 unwirksam.
Der Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter teilweise Aufhebung seiner Bescheide vom 23. Oktober 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1986 und der Änderungsbescheide vom 21. Juni 1989 verpflichtet, den Landeszuschuß hinsichtlich der Kollegschule für das Jahr 1981 auf 1.767.464,61 DM, für das Jahr 1982 auf 2.011.535,06 DM und für das Jahr 1983 auf 2.321.779,93 DM sowie hinsichtlich der Reiseverkehrsakademie für das Jahr 1981 auf 250.709,08 DM für das Jahr 1982 auf 223.320,15 DM und für das Jahr 1983 auf 247.546,38 DM festzusetzen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und, soweit die Klage im Berufungsverfahren erweitert wurde, die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3, die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war Trägerin der jeweils als Ersatzschule genehmigten Kollegschule (KSA) und der Reiseverkehrsakademie (RVR), die zum 1. August 1989 geschlossen worden bzw. auf einen anderen Schulträger übergegangen sind. Durch Bescheide vom 23. Oktober 1985 setzte der Beklagte den auf die Kollegschule entfallenden Zuschuß des Landes für das Rechnungsjahr 1981 auf 1.751.424,18 DM, für das Rechnungsjahr 1982 auf 1.849.244,46 DM und für das Rechnungsjahr 1983 auf 2.276.995,97 DM sowie den auf die Reiseverkehrsakademie entfallenden Zuschuß für das Rechnungsjahr 1981 auf 248.438,-- DM, für das Rechnungsjahr 1982 auf 118.658,68 DM und für das Rechnungsjahr 1983 auf 44.661,66 DM fest. Unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Rechnungsjahren erteilten Abschlagszahlungen ermittelte er für die Kollegschule Überzahlungen im Rechnungsjahr 1981 in Höhe von 167.875,82 DM, im Rechnungsjahr 1982 in Höhe von 50.755,54 DM und im Rechnungsjahr 1983 in Höhe von 223.004,03 DM sowie für die Reiseverkehrsakademie Überzahlungen im Rechnungsjahr 1981 in Höhe von 90.299,62 DM, im Rechnungsjahr 1982 in Höhe von 216.341,32 DM und im Rechnungsjahr 1983 in Höhe von 215.338,36 DM. Bei den Bescheiden für die Rechnungsjahre 1982 und 1983 setzte er die jeweils für das Vorjahr ermittelten Überzahlungen als Einnahmen in den Titel 361 ein. Die für das Rechnungsjahr 1983 ermittelten Überzahlungen sollten im Haushaltsjahr 1984 ausgeglichen werden. Bei der Berechnung sämtlicher Zuschüsse führte der Beklagte die der Klägerin von der Stadt , und dem Arbeitsamt als Zuwendungen zu den Eigenleistungen gezahlten Beträge in Titel 282.1 als Einnahmen auf. Hinsichtlich der Ermittlung des Landeszuschusses für die Kollegschule setzte der Beklagte eine von der Klägerin geleistete Rückzahlung von Zuschüssen, die diese in den Jahren.zuvor von der Stadt auf ihre Eigenleistungen erhalten hatte, in Höhe von 204.514,60 DM im Rechnungsjahr 1981 in den Titel 961 als Ausgabe ein. Ferner erkannte er die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben nicht in vollem Umfang als zuschußfähig an. Er strich u. a. die Mietaufwendungen für bestimmte Schuleinrichtungsgegenstände in beiden Schulen mit der Ankündigung, insoweit werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Dieser am 21. Januar 1987 erlassene Bescheid war Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 5260/87 VG Düsseldorf und des Berufungsverfahrens 19 A 19/89 OVG NW, die durch einen am 18. Mai 1992 zwischen den Beteiligten zustandegekommenen Vergleich abgeschlossen worden sind, auf dessen Inhalt (vgl. Bl. 192 der Beiakte Heft 6) verwiesen wird. Ferner wurden für das Rechnungsjahr 1981 hinsichtlich der Kollegschule die von der Klägerin mit 2.079,96 DM geltend gemachten Aufwendungen für einen Berater in Besoldungs- und Haushaltsangelegenheiten (Titel 526) nur in Höhe eines Betrages von 960,-- DM anerkannt. Mit ihrem gegen alle sechs Bescheide vom 23. Oktober 1985 eingelegten Widerspruch rügte die Klägerin u. a.: Die Berücksichtigung der Zuwendungen zu, den Eigenleistungen als Einnahme in Titel 282.1 führe zu einer unzulässigen Verminderung des Haushaltsfehlbetrages. Das völlige Außerachtlassen der geltend gemachten Mietentgelte für Schuleinrichtungsgegenstände sei rechtswidrig. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens begehrte die Klägerin zudem u. a. die Berücksichtigung einer Mehrarbeitsvergütung mit Fahrtkostenersatz für ihren Geschäftsführer in Höhe von 33.857,03 DM bezogen auf die Jahre 1981 bis 1983. Darüberhinaus beanspruchte sie die Bezuschussung der für denselben Zeit7 raum bisher nicht anerkannten Steuerberatungs- und Haushalts-beratungskosten (5.234,88 DM bzw. 2.504,50 DM). Außerdem machte sie als fortdauernde Ausgaben Zinsbeträge geltend, die sie infolge zu geringer Zahlungen des Landes seit 1978 habe aufbringen müssen. Die Höhe der Zinsleistungen bezifferte sie für die Jahre 1981 bis 1983 auf insgesamt 11.746,60 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1986 - zugestellt am 2. September 1986 - wies der Beklagte die Widersprüche hinsichtlich der Haushaltsjahre 1981 bis 1983 zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Durch die Einstellung der Zuwendungen Dritter als Einnahme unter Titel 282.1 des Haushaltsplanes entstehe der Klägerin kein Nachteil, da diese Beträge bei der Berechnung der Eigenleistung berücksichtigt würden. Über die Anerkennung der Einrichtungsmieten werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Die im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für Zinsen, die Haushalts- und Steuerberatung sowie den Geschäftsführer seien ebensowenig bezuschußbar wie die zusätzlich geltend gemachten Beträge für sächliche Verwaltungsausgaben.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. September 1988 hat sie erklärt, die für das Haushaltsjahr 1981 zu Titel 361 (Überschüsse aus Vorjahren) erhobene Beanstandung erhalte sie nicht mehr aufrecht, da hinsichtlich der Vorjahre bestandskräftig entschieden worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den ihr für die Haushaltsjahre 1981 bis 1983 zustehenden Landeszuschuß nach dem Ersatzschulfinanzgesetz in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgetragenen Beanstandungen anderweitig festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Oktober 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1986 verpflichtet, für das Rechnungsjahr 1982 den Landeszuschuß nach dem Ersatzschulfinanzgesetz für die Reiseverkehrsakademie um 223,12 DM höher festzusetzen, weil er bei der Ermittlung der Eigenleistung entgegen § 11 Abs. 3 EFG nicht die Versorgungsbezüge für Planstelleninhaber von aufgelösten Schulen nach § 11 EFG (Titel 43220) in Höhe von 1.487,46 DM berücksichtigt habe. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Haushaltsjahre 1981 bis 1983 für die Kollegschule einen um 458.750,96 DM und für die Reiseverkehrsakademie einen um 424.337,80 DM höheren Landeszuschuß festzusetzen.
Am 21. Juni 1989 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1988 - 19 A 2347/87 - für jedes der Haushaltsjahre 1981 bis 1983 und für beide Schulen gesondert Bescheide über eine Neuregelung der Zuschußgewährung erlassen, auf deren Inhalt im einzelnen verwiesen wird. Alle Bescheide enthalten unter *Betrifft:" u. a. die Wendung "Neufestsetzung des Zuschusses" und beginnen jeweils mit dem Satz: "Hiermit hebe ich meinen Bescheid vom 23.10.1985 über die Festsetzung des Zuschusses für die o. g. Ersatzschule für das Haushaltsjahr ... auf". Am Ende aller Bescheide findet sich eine Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs. Während die Bescheide für 1982 und 1983 den Landeszuschuß unter einer Erläuterung der Neuberechnung auf den erhöhten Betrag festsetzen, der sich ergibt, wenn die im Ursprungsbescheid unter Titel 361 verbuchten Überschüsse aus den Vorjahren nicht als Einnahme in Ansatz gebracht werden, nennen die Bescheide für 1981 ohne eine Neuberechnung an entsprechender Stelle den jeweils in den Ursprungsbescheiden vom 23. Oktober 1985 festgesetzten Betrag. Lediglich hinsichtlich der der Höhe nach ebenfalls übereinstimmend angegebenen Zuvielzahlung findet sich gegenüber der in den Ursprungsbescheiden für 1981 enthaltenen Formulierung: "Dieser Betrag wird im folgenden Rechnungsjahr ausgeglichen" die abweichende Regelung: "Dieser Betrag ist mir zu erstatten". Die Klägerin hat - ebenso wie gegen einen ebenfalls vom 21. Juni 1989 datierenden, die wechselseitigen Forderungen auch für die Jahre 1984 und 1985 umfassenden Aufrechnungsbescheid - gegen die erwähnten, von ihr sog. Abänderungsbescheide Widerspruch eingelegt. Dabei hat sie zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich der Rechnungsjahre 1982 und folgend sei lediglich deshalb Widerspruch eingelegt worden, um im Hinblick auf den zu Beginn der Bescheide erfolgten Ausspruch, die Ausgangsbescheide würden aufgehoben, auszuschließen, daß die Zuschußfestsetzung in dem Sinne bestandskräftig werde, daß alle anderen im vorliegenden Verfahren im Streit befindlichen Fragen zu ihren Lasten entschieden seien. Hinsichtlich des Rechnungsjahres 1981 müsse die offenbar irrtümlich unterlassene Korrektur zu Titel 361 nachgeholt werden, d. h. der Landeszuschuß für die KSA sei um 118.176,48 DM und derjenige für die RVA um 40.524,48 DM anzuheben.
Soweit der Beklagte die Klageforderung betreffend den Einsatz von Überschüssen aus Vorjahren unter Titel 361 des Haushaltsplans für die Jahre 1982 und 1983 in Höhe eines Betrages von insgesamt 525.272,30 DM anerkannt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin begehrt - der Beklagte hat insoweit eingewilligt - die Einbeziehung der Änderungsbescheide für 1981 in das vorliegende Verfahren. Sie vertritt die Auffassung, angesichts der Neubescheide vom 21. Juni 1989 könne sich der Beklagte nicht mehr darauf berufen, daß durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Ausgangsbescheide für 1981 bezüglich der Regelung über die Behandlung von Überschüssen aus Vorjahren bestandskräftig geworden seien, und erstrebt insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Landeszuschusses entsprechend den im Urteil des Senats vom 4. November 1988 - 19 A 2347/87 - für Recht erkannten Grundsätzen.
Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem bisherigen Verfahren.
Zur Konkretisierung ihres Aufwandes für den Geschäftsführer hat die Klägerin Aufstellungen über dessen zeitliche Inanspruchnahme durch Wahrnehmung von nach dem zugrundeliegenden Anlaß näher gekennzeichneten Veranstaltungen und über die in diesem Zusammenhang von ihm zurückgelegten Entfernungen vorgelegt. Sie trägt vor: Anders als in den von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entschiedenen Fällen könne vorliegend die Veranschlagung der Geschäftsführervergütung in der Jahresrechnung nicht mit dem Hinweis versagt werden, nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen seien lediglich fiktive Kosten nicht zuschußfähig; denn sie habe die geltend gemachten Kosten für ihren Geschäftsführer effektiv aufgewandt. Der mit ihm geschlossene Anstellungsvertrag sehe vor, daß er die über die Schulleiteraufgaben hinausgehenden Obliegenheiten in der Verwaltung der beiden Schulen gegen ein zusätzliches Tätigkeitsentgelt nach den im öffentlichen Dienst gängigen Prinzipien der Mehrarbeitsvergütung unter gleichzeitiger Fahrtkostenerstattung zu erbringen habe. Es gehe in ihrem Fall deshalb auch nicht darum, einen Unternehmergewinn zu erzielen. Als GmbH besitze sie nach bürgerlichem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von derjenigen ihres Geschäftsführers als einer natürlichen Person zu unterscheiden sei. Anders als im angefochtenen Urteil könne deshalb nicht davon gesprochen' werden, sie trete als Schulträgerin lediglich auf. Bei ihren Aufwendungen für den Geschäftsführer handele es sich im Sinne des Urteils des erkennenden Gerichts vom 21. November 1980 - 5 A 1592/79 - um Personalausgaben für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben. Insoweit unterhielten beispielsweise die kommunalen Schulträger kostspielige Schulverwaltungsämter und das Land das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Aus dem 1991 erstellten Gutachten der Kienbaum-Unternehmensberatung GmbH Organisationsuntersuchung im Schulbereich", S. 247, 248, ergebe sich etwa, daß das Land bei Berufsschulen und Kollegschulen je 29,2 Schulen (433 Lehrer) einen Schulaufsichtsbeamten nebst Sach- und Hilfspersonal beschäftige.
Hinsichtlich der Kosten für den Haushalts-, Personal- und Steuerberater habe das angefochtene Urteil zu Unrecht angenommen, daß es sich um Personalausgaben handele, die nicht unter die abschließende Regelung in §§ 8 bis 10 EFG fielen. §§ 8 und 9 EFG § 10 EFG könne ohnehin außer Betracht gelassen werden - befaßten sich nur mit den Aufwendungen für abhängig beschäftigte Personen. Vorliegend gehe es indes um Honorare von Freiberuflern auf der Basis von Dienstverträgen, deren Gegenstand u. a. auch Sachleistungen umfasse. Die Zuschußfähigkeit derartiger Honorare werde auch von dem durch Erlaß des Kultusministers zu § 4 EFG vorgelegten Musterhaushaltsplan nicht in Zweifel gezogen, der die entsprechenden Aufwendungen der Titelgruppe 511 ff. "Sächliche Verwaltungsaufgaben" zuordne.
Was den Einsatz von Schuldzinsen in die Jahresrechnung angehe, sei zunächst klarzustellen, daß keine Verzugszinsen geltend gemacht würden. Es gehe vielmehr um die Zuschußfähigkeit von Zinsbeträgen, die sie infolge zu geringer Zahlungen des Landes seit 1978 habe aufbringen müssen. Es treffe nicht zu, daß Zinsen nur unter den Voraussetzungen des § 13 EFG refinanzierbar seien. Diese Vorschrift ermögliche in Ausnahme von sonst geltenden Grundsätzen die Veranschlagung von Zinsen auf Darlehen für Investionszwecke, schließe indes die Geltendmachung von Zinsen für den laufenden Betriebsaufwand nicht aus. Die geltend gemachten Zinsausgaben seien als fortdauernde Ausgaben gemäß § 5 Abs. 1 EFG in den Haushaltsplan einzusetzen und könnten ausschließlich der Begrenzung des § 7 Abs. 1 EFG unterliegen. Im Parallelverfahren über die Einrichtungsmieten sei jedoch von Seiten des Beklagten klargestellt, daß auch die öffentlichen Schulträger im Vergleichszeitraum mit einem jährlichen Zinssatz von 7,5 % gearbeitet hätten.
Ihre Auffassung, die vom Kultusminister unter Berufung auf § 12 EFG festgesetzte Pauschale sei nicht als Höchstbetragsgrenze zu begreifen, vertieft die Klägerin unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Im übrigen trägt sie vor: Bei der vergleichbaren Problematik der Pauschbeträge nach § 9 a des Einkommenssteuergesetzes sei ausdrücklich gesetzlich geregelt, daß Pauschbeträge zu berücksichtigen seien, "wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden". Ähnlich verhalte es sich im Rahmen der in § 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und in § 6 Abs. 3 der Honorarordnung für Architekten geregelten Problematik. Wenn der Kultusminister trotz langjähriger Festsetzung einer Pauschale nach § 12 EFG daran festhalte, die entsprechenden, mit Sternchenvermerk versehenen Einzeltitel unter detaillierter Erläuterung im Musterhaltsplan aufzuführen, gebe das nur dann Sinn, wenn im Einzelfall der Nachweis zulässig sei, daß die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale der Höhe nach überstiegen. Dafür spreche auch Nr. 12.6 VVzEFG, wo es heiße, daß. in Höhe der Pauschbeträge "weder eine Prüfung noch eine Abrechnung" stattfinde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung der in der Klagebegründung bezeichneten Bescheide vom 23. Oktober.1985 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1986, bezüglich des Haushaltsjahres 1981 für die KSA und die RVA in der Gestalt der Bescheide vom 21. Juni 1989 zu verpflichten, die der Klägerin zustehenden Landeszuschüsse für die Haushaltsjahre 1981 bis 1983 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben für den Geschäftsführer, für den Steuerberater, für den Haushalts- und Personalberater, für Zinsen und für bisher nur pauschaliert refinanzierte Sachkosten - letzteres nur für das Haushaltsjahr 1982 der RVA - neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht u. a. geltend: Die Ausführungen der Klägerin zu Titel 361 des Haushalts für das Rechnungsjahr 1981 seien hinsichtlich der RVA zahlenmäßig falsch. Der genannte Betrag von 40.524,48 DM betreffe nicht überzahlte Landeszuschüsse, sondern die dem Titel 282 1 zuzuordnenden Zahlungen des Arbeitsamtes. In rechtlicher Hinsicht seien die Darlegungen der Klägerin für die Haushalte beider Schulen unzutreffend. Durch die Neubescheidung vom 21. Juni .1989 habe auf der Basis der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegebenen Erklärung eine der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entsprechende Abwicklung ermöglicht werden sollen. Die Änderung für das Haushaltsjahr 1981 beschränke sich darauf, daß die ursprüngliche Formulierung: "Dieser Betrag wird im folgenden Rechnungsjahr ausgeglichen" durch die Regelung ersetzt worden sei: "Dieser Betrag ist mir zu erstatten". Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Neubescheidung nunmehr geltend mache, sie sei an die Protokollerklärung vom 23. September 1988 nicht mehr gebunden, so widerspreche das den Grundsätzen von Treu und Glauben und könne als unzulässige Rechtsausübung nicht hingenommen werden.
Hinsichtlich der Behandlung der Zuschüsse der Stadt und des Arbeitsamtes trägt der Beklagte vor: § 6 Abs. 3 EFG sei im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin aufgrund der Ge-setzessystematik eine bloße Berechnungsvorschrift und keine Grundsatznorm. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG iVm § 4 Abs. 1 EFG seien alle Mittel Einnahmen, die dem Schulträger im Haushaltsjahr zuflössen. Im übrigen ergebe eine Vergleichsberechnung, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Jahre 1981 bis 1983 die vom Beklagten praktizierte Berechnung und die von der Klägerin erstrebte rechnungsmäßige Behandlung der Zuschüsse Dritter zu einer pfenniggenauen Übereinstimmung führten.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für ihren Geschäftsführer seien als trägerbezogene Aufwendungen selbst dann nicht refinanzierbar, wenn entsprechende Ausgabenbelege vorgelegt würden, was bisher nicht der Fall sei. Sie erfüllten - anders als erforderlich - nicht die Voraussetzungen des § 2 EFG, der eindeutig und abschließend bestimme, daß die Zuschüsse "zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung der Lehrer sowie der unterrichtlichen Leistungsfähigkeit der Schule zu verwenden" seien. Im übrigen könnten nach § 9 Abs. 2 EFG nur die Vergütungen von Arbeitern und Angestellten, d, h. von Arbeitnehmern in Ansatz gebracht werden. Arbeitnehmer seien Personen, die in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte, unselbständige Arbeit für einen anderen leisteten. Ein Geschäftsführer sei kein Arbeitnehmer in diesem Sinne, sondern ein Organ der Gesellschaft.
Die über die bereits anerkannten Beträge hinaus geltend gemachten Aufwendungen für Beraterhonorare und Sachkosten seien schon deshalb nicht refinanzierbar, weil sie der Höhe nach über den Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen iSd § 7 Abs. 1 EFG lägen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin diene die in § 12 EFG vorgesehene Pauschalierung nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Ausgabenbegrenzung. Bereits nach § 7 Abs. 1 EFG dürften die fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen subventioniert werden. Dem entspreche § 12 EFG insoweit, als darin bestimmt sei, daß die Höhe der Pauschbeträge nach den Ausgaben vergleichbarer öffentlicher Schulen zu bemessen sei. Ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch auf Refinanzierung könne einem Ersatzschulträger nicht zustehen. Auch er müsse sich am Sparsamkeitsgrundsatz orientieren und vorgegebene Ausgabenbegrenzungen beachten. Es gebe keinen Grundsatz, wonach eine Ersatzschule alle und sämtliche Ausgaben subventioniert erhalte. Die Privatschulfreiheit schließe auch ein, daß ein Teil der Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen sei. Wenn die Klägerin zur Höhenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 EFG mit den Kosten der staatlichen Schulaufsicht argumentiere, sei darauf hinzuweisen, daß auch die Ersatzschulen dieser Aufsicht unterlägen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsaufwendungen könnten nicht als Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden. Wenn nach § 13 EFG Zinsen ansatzfähig seien, die aufgrund baulicher Maßnahmen entstünden, ergebe sich daraus im Umkehrschluß, daß andere Zinsen nicht veranschlagt werden dürften.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, sie lasse ihre Beanstandungen bezüglich der bisher vom Beklagten nicht anerkannten Sachkosten zu denjenigen Haushaltstiteln fallen, auf die sich die festgesetzte Pauschale nach § 12 EFG beziehe, und zwar hinsichtlich der Kollegschule für alle drei in Rede stehenden Jahre und hinsichtlich der Reiseverkehrsakademie für die Jahre 1981 und 1983. Hinsichtlich der übrigen Sachkosten hat der Beklagte die Hälfte des jeweils in Streit befindlichen Betrages als zuschußfähig anerkannt. Insoweit und hinsichtlich der Behandlung der Zuwendungen Dritter auf die Eigenleistung bei der Festsetzung des Landeszuschusses haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), der Verfahren 1 L 241/87 und 1 K 2098/86 VG Düsseldorf (jeweils 1 Band), des Verfahrens 1 K 5.260/87 VG Düsseldorf bzw. 19 A 19/89 OVG NW (1 Band nebst Beiakten - 9 Hefte -) und aus von der Klägerin eingereichten Unterlagen (1 Heft). Hierauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit in der Berufungsinstanz die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß bzw. in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
Die Berufung im übrigen ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin für das Rechnungsjahr 1981 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Landeszuschuß für die Kollegschule und die Reiseverkehrsakademie um den Betrag höher festzusetzen, der sich ergibt, wenn die Summen, die unter Titel 361 der Haushaltspläne als bereits in den Vorjahren überzahlte Zuschüsse des Landes eingetragen sind, im Rahmen der nach § 5 EFG anzustellenden Berechnung nicht als Einnahmen veranschlagt werden; denn mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. September 1988, die zu Titel 361 erhobene Beanstandung für das Haushaltsjahr 1981 werde nicht aufrechterhalten, hat die Klägerin ihre Klage gegen die Ausgangsbescheide vom 23. Oktober 1985 teilweise zurückgenommen mit der Folge, daß die entsprechende Teilregelung bestandskräftig geworden ist.
Ob einzelne Teilkomplexe eines Bescheides über die Festsetzung einer bestimmten Geldsumme, deren Höhe von der Beantwortung verschiedener Vorfragen abhängt, zum Gegenstand eines Rechtsbehelfs gemacht und auch isoliert bestandskräftig werden können, wird auf den verschiedenen Rechtsgebieten je nach Fallkonstellation unterschiedlich beantwortet.
Vgl. einerseits etwa die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit eines Versorgungsfestsetzungs-bescheides (Urteil vom 26. Mai 1961 - IV C 337.59 - BVerwGE 12, 257, und Urteil vom 22. November 1962 - II C203.60 - Buchholz, Semmel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 110 BBG Nr. 8), andererseits die herrschende Meinung im Steuerrecht zur Unteilbarkeit eines Steuerbescheides (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 1968 - VI R 52/67 -, NJW 1969, 1872, sowie Beschluß des Großen Senats vom 17. Juli 1967 - 1/66 - BFH 91, 393 = NJW 1968, 1948); zu allem: Söhn, Teilbarkeit von Verwaltungsakten, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, Verwaltungsarchiv Bd. 60 (1969), 64 ff.
Auf dem Gebiet der Ersatzschulfinanzierung ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anerkannt, daß beispielsweise die Refinanzierbarkeit bestimmter Ausgaben bereits im Vorfeld der Festsetzung des Landeszuschusses geregelt und gerichtlich abgeklärt werden kann.
Vgl. etwa Urteil des Senats vom 13. Dezember 1991 - 19 A 1467/90 -, m.N. auch für die Rechtsprechung des früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen 5. Senats.
Dem entspricht es, es auch in einem Streitverfahren über die Festsetzung des Landeszuschusses als zulässig anzusehen, daß bestimmte abtrennbare Teilentscheidungen außer Streit gestellt werden. Für die Frage, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren begonnen oder weitergeführt und mit welchem Ziel es begonnen und weitergeführt werden soll, gilt der Dispositionsgrundsatz. Das bedeutet, daß die Parteien Gegenstand und Inhalt des Verfahrens bestimmen, vgl. § 88 VwGO. Diesem Grundsatz ist es gemäß, daß der Kläger sein Begehren auf Aufhebung oder Erlaß eines Verwaltungsakts mit teilbarem Inhalt auf einen Teil beschränken kann mit der Folge, daß der nicht angefochtene Teil mit Ablauf der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfristen unanfechtbar wird. Um eine abtrennbare Teilentscheidung im genannten Sinne, deren Auswirkung auf die Höhe des Landeszuschusses jeweils auch exakt ermittelt werden kann, handelt es sich bei der Frage, ob die Festsetzung der Landeszuschüsse für 1981 in Ansehung der Überschüsse aus vorigen Jahren zutreffend erfolgt ist.
Allerdings hat die Klägerin im Wege der nach § 125 Abs. 1 VwGO auch noch im Berufungsverfahren möglichen Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit Einwilligung des Beklagten die später ergangenen Bescheide vom 21. Juni 1989 in das vorliegende Verfahren mit einbezogen. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teilkomplexes ist indes durch die auf das Rechnungsjahr 1981 bezogenen Bescheide vom 21. Juni 1989 der Rechtsweg nicht wieder eröffnet worden. Ob und inwieweit die Behörde ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit eines ersten Bescheides den betreffenden Sachverhalt erneut regeln und eine gerichtliche Kontrolle ihrer Entscheidung wieder ermöglichen will, hängt vom Erklärungsgehalt des Entscheidungssatzes des zweiten Bescheides ab. Dabei ist - wie für die Auslegung behördlicher Willensäußerungen allgemein - maßgeblich nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten und nach dem objektiven Erklärungsinhalt mißverständliche Willensäußerungen der Verwaltung dürfen den Bürger als Empfänger nicht benachteiligen. Sie gehen zu Lasten der Behörde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 .0 21/86 -, NVwZ 1988, 51 (52), Urteil vom 12. Januar. 1973 - 7 C 3/71 -, BVerwGE 41, 305 (306) und Urteil vom 26. April 1968 - XI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310 (312).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist trotz der vom Beklagten in seinen Bescheiden verwandten Formulierungen nicht anzunehmen, daß die Festsetzung der Landeszuschüsse für 1981 nach dem Willen des Beklagten insgesamt neu geregelt werden und auch eine gerichtliche Überprüfung wieder in vollem Umfang ermöglicht werden sollte. Zwar hat der Beklagte dem Wortlaut der Bescheide vom 21. Juni 1989 nach ohne Einschränkung die Bescheide vom 23. Oktober 1985 auch für das Haushaltsjahr 1981 aufgehoben, eine Neufestsetzung vorgenommen und insgesamt eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Der Interpretation nach dem Wortlaut kommt bei einem von einer Landesmittelbehörde erteilten Bescheid grundsätzlich auch keine gering zu schätzende Bedeutung zu. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind aber die gesamten, dem Adressaten bei Empfang des Bescheides erkennbaren Umstände. Insoweit ist von Bedeutung, daß die der Klägerin zeitgleich erteilten Bescheide für die Haushaltsjahre 1982 und 1983 bei weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung in entscheidenden Punkten vbn den für 1981 erteilten Bescheiden abweichen. Auch in ihnen wird Bezug auf das Urteil des Senats vom 4: November 1988 - 19 A 2347/87 - genommen, in Anwendung der darin für Recht erkannten Grundsätze sind dann jedoch die Landeszuschüsse für 1982 und 1983 höher als im Ausgangsbescheid festgesetzt, wobei zur Erläuterung - auch insoweit anders als in den Bescheiden für .1981 - eine Neuberechnung beigefügt ist, die die ursprünglich zu Haushaltstitel 361 verbuchten Überschüsse aus Vorjahren außer acht läßt. Daß die unterschiedliche Behandlung des Haushaltsjahres 19'81 darauf beruhte, daß der Beklagte für dieses Haushaltsjahr aus dem von ihm zitierten Urteil andere Folgerungen gezogen hätte als für die beiden Folgejahre oder daß er sich für dieses Jahr ausrechnete, seine in der Vergangenheit praktizierte haushaltsmäßige Behandlung von Überschüssen aus Vorjahren werde bei einer möglichen gerichtlichen Überprüfung ausnahmsweise doch Bestand haben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Wenig naheliegend ist auch die Annahme eines bloßen Versehens. Vielmehr mußte sich auch aus der Sicht der Klägerin die Erklärung aufdrängen, daß der Beklagte es für das Jahr 1981 bei der bestandskräftig gewordenen Regelung über die Behandlung der Überschüsse aus Vorjahren belassen und nur im übrigen den Ausgangsbescheid aufheben und eine Neufestsetzung treffen wollte, wobei sich die inhaltliche Änderung darauf beschränkt hat, daß die angenommenen Zuvielzahlungen - anders als bisher - nicht im folgenden Rechnungsjahr verrechnet, sondern gesondert zu erstatten sein sollten.
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Refinanzierung ihrer Aufwendungen für den Geschäftsführer. Insoweit kann auf sich beruhen, ob - wie im angefochtenen Urteil angenommen - als Anspruchsgrundlage allein die Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 2 EFG in Betracht kommen,
letztlich offengelassen in den Urteilen des Senats vom 17. Mai 1988 - 19 A 2542/86 - und 10. Juni 1988 - 19 A 2773/87 -,
oder ob darüberhinaus erwogen werden muß, die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 3 EFG enthielten - eingeschränkt u. a. durch die Höhenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 EFG - einen Auffangtatbestand auch für in §§ 8 bis 10 EFG nicht ausdrücklich erwähnte Personalausgaben.
So der früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständige 5. Senat des erkennenden Gerichts, vgl. u. a. Urteile vom 22. August 1986 - 5 A 475/85 - und 5 A 238/86 -.
Dahinstehen kann auch, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EFG bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Geschäftsführer eines als GmbH organisierten Schulträgers nicht als Angestellter oder Arbeiter iSd Vorschrift anzusehen ist.
Denn nach dem Ersatzschulfinanzgesetz darf ein Entgelt für die Erledigung der Tätigkeiten, die die Klägerin ihrem Geschäftsführer vergütet und für die sie ihm Fahrtkostenersatz gewährt hat, nicht in den Haushaltsplan als fortdauernde Ausgabe eingestellt werden. Das ergibt eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 EFG unter Berücksichtigung auch der in § 8 Abs. 3 und Abs. 5 EFG enthaltenen Regelungen. Nach § 8 Abs. 4 EFG dürfen Bezüge für den Träger der Ersatzschulet der zugleich Lehrer ist, nur veranschlagt werden, wenn er an dieser Ersatzschule die für den Lehrer einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden erteilt. Das bedeutet - und diese Vorschrift wird auch von der Klägerin so verstanden daß eine natürliche Person als Ersatzschulträger, die zugleich Lehrer ist, ein refinanzierbares Entgelt für ihre Tätigkeit nur dann erhalten soll, wenn und soweit diese Tätigkeit in einer Unterrichtserteilung besteht. Eine Einzelperson als Schulträger könnte danach insbesondere für Tätigkeiten, für die die Klägerin ihrem Geschäftsführer Zahlungen geleistet hat, keinerlei Beträge als fortdauernde Ausgaben in den Haushalt der Ersatzschule einstellen. Unmittelbar ist § 8 Abs. 4 EFG vorliegend nicht anwendbar, denn Trägerin der Kollegschule und der Reiseverkehrsakademie war in den in Rede stehenden Jahren die Klägerin, d. h. eine juristische Person, die nicht zugleich auch Lehrer im Sinne des § 8 Abs. 4 EFG gewesen ist und sein kann.
Es ist auch nicht so, daß der damalige Geschäftsführer der Klägerin im Wege des Durchgriffs seinerseits im Sinne des § 8 Abs. 4 EFG als Schulträger angesehen werden könnte. Selbst wenn die für Strohmann-Verhältnisse im Gewerberecht geltenden Grundsätze,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14/76 -, NVwZ 1982, 557; ferner: Heß in Friauf, Kommentar zur
Gewerbeordnung - GewO - § 35 Rdnr. 139 m.w.N.,
im vorliegenden Zusammenhang entsprechend anzuwenden wären, könnte danach nicht angenommen werden, daß der derzeitige Liquidator und damalige Geschäftsführer der Klägerin sich ihrer seinerzeit lediglich als eines Strohmannes bedient hätte. Die Rechtsordnung stellt mit der GmbH eine Rechtsform zur Verfügung, die jeder im Rechtsverkehr grundsätzlich frei nutzen kann, um sich unter deren Namen gewerblich zu betätigen. Deshalb kann ein StiOhmann-Verhältnis nicht ohne weiteres zu Lasten desjenigen unterstellt werden, der eine juristische Person wirtschaftlich beherrscht oder maßgeblich leitet und zwar selbst bei einer Ein-Mann-GmbH,
Vgl. Heß a.a.O. § 35 Rdrn. 139 m.w.N. sowie Vorbem. Vor § 14 Rdrn. 36.
Hinzu kommen muß vielmehr stets, daß der Gesellschafter als Hintermann die juristische Person zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse vorschiebt und die juristische Person ohne eigenunternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionette am Wirtschaftsleben teilnimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O.
Davon, daß der Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit etwa seine Einflußmöglichkeiten auf die GmbH benutzt hätte, um den Geschäftsverkehr über die faktischen Machtverhältnisse zu täuschen und sich der Gesellschaft als Werkzeug für eine völlig eigenständige und unabhängige unternehmerische Tätigkeit zu bedienen, kann nach Aktenlage keine Rede sein. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, die Klägerin sei als Schulträgerin lediglich aufgetreten.
Den in § 8 Abs. 3 bis 5 EFG enthaltenen Regelungen läßt sich indes entnehmen, daß für eine Dienstkraft, die - wie seinerzeit der damalige Geschäftsführer und heutige Liquidator der Klägerin - als Lehrer an der Schule tätig ist, Bezüge nur dann bezuschußt werden können, wenn und soweit eine Lehrtätigkeit ausgeübt wird.
Diesbezüglich bestand bei den Gesetzesberatungen von Anfang an Einigkeit: Vgl. das Protokoll der Beratungen zu § 2 des Entwurfs zum Ersatzschulfinanz-gesetz und den Beschluß des Kulturausschusses in seiner 76. Sitzung vom 2. Februar 1961, Protokoll Nr. 1224/61, S. 11 (S. 97 der Gesetzesmaterialien): "Abg. Holthoff (SPD) regt an, entsprechend der Formulierung in späteren Paragraphen des Entwurfs nicht nur "Lehrer", sondern "Leiter und Lehrer" zu sagen. - Abg. Sonnenschein (CDU) wendet ein, auch der Leiter sei Lehrer. Sage man "Leiter und Lehrer", sei die Auslegung möglich, daß jemand Leiter sein könne, der nicht Lehrer sei. Abg. Holthoff (SPD) widerspricht dieser Befürchtung unter Hinweis auf § 8 Abs. 4, wonach die Bezüge des Leiters nur bezuschußt werden könnten, wenn er auch Lehrer sei.
Der Ausschuß beschließt einstimmig, nach den Worten "Altersversorgung der" die Worte "Leiter und" einzufügen, wobei er ausdrücklich feststellt, daß diese Fassung unter der Einschränkung des § 8 Abs. 4 zu sehen ist."
Das gilt selbst dann, wenn dem Lehrer daneben noch die Wahrnehmung anderer Funktionen übertragen ist.
Nach § 8 Abs. 3 EFG sind Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden. Wenn das Ersatzschulfinanzgesetz in dieser Vorschrift ausnahmsweise Leiter und Lehrer der Schule nebeneinander benennt, in allen anderen Vorschriften, in denen Leiter und Lehrer der gleichen Regelung unterworfen worden sind, ist lediglich die Bezeichnung "Lehrer" verwandt worden, vgl. die Ausführungen von Staatssekretär Adenauer in der 80. Sitzung des Kulturausschusses des Landtages NW vom 9. März 1961, Protokoll Nr. 1304/61, S. 4 (S. 162 der Gesetzes-materialien), vgl. ferner den entsprechenden Beschluß des Kulturausschusses vom selben Tage mit dem dieser seinen in der 76. Sitzung des Kulturausschusses gefaßten Beschluß vom 2. Februar 1961, Protokoll 1224/61, S. 1 und 11 (S: 87, 97 der Gesetzesmaterialien) aufgehoben hat, der vorsah, auch in § 2 EFG die Worte Leiter und Lehrer nebeneinander zu verwenden, so dient das der Klarstellung, daß auch für die mit der Leitung der Schule verbundene Verwaltungstätigkeit keine höheren Bezüge veranschlagt werden dürfen, als sie einem entsprechenden Lehrer und Schulleiter an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zustehen.
Dem entspricht die Regelung des § 8 Abs. 5 EFG, wonach bei der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl eines Lehrers für eine mit der Lehrtätigkeit nicht unmittelbar verbundene anderweitige Tätigkeit die in den Haushaltsplan einzusetzende Vergütung grundsätzlich um einen entsprechenden Vomhundertsatz zu kürzen ist.
Auf der Linie der genannten Regelungen liegt auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 EFG, nach deren Inhalt für trägerbezogene Tätigkeiten, d. h. für Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben zur Führung des wirtschaftlichen Unternehmens Schule, keine Aufwendungen als fortdauernde Ausgaben im Haushalt der Ersatzschule veranschlagt werden dürfen und Bezüge für eine Tätigkeit als, Lehrer nur insoweit, als die für Lehrer an einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden auch tatsächlich erteilt wird. Wenn der Wortlaut dieser Bestimmung auf eine natürliche Person als Ersatzschulträger zugeschnitten ist, so ermöglicht das nicht im Wege eines argumentum e contrario den Umkehrschluß, daß bei einer juristischen Person als Ersatzschulträger trägerbezogene Personalaufwendungen refinanzierbar wären. Angesichts des bei den Gesetzesberatungen und auch in den Regelungen des § 8 Abs. 3 und Abs. 5EFG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Prinzips, daß Bezüge für als Lehrer tätige Dienstkräfte auch bei Wahrnehmung zusätzlicher Funktionen nur in der Höhe refinanziert werden können, in der sie ihnen je nach dem Umfang der erteilten Pflichtstunden als Lehrer im öffentlichen Dienst und vergleichbaren öffentlichen Schulen nach Beamten-, Besoldungsoder Tarifrecht zustehen würden, spricht vielmehr alles für ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der im Gesetzgebungsverfahren zwar grundsätzlich,
vgl. etwa die Erörterung zwischen dem Abg. Rau, Ministerialrat Dr. Stollmann und Staatssekretär Adenauer am Ende der 75. Sitzung des Kulturausschusses vom 26. Januar 1961, Protokoll Nr. 1207/61, S. 13 (S. 85 der Gesetzesmaterialien),
nicht aber im konkreten Zusammenhang die Möglichkeit bedacht hat, daß etwa auch eine GmbH als juristische Person Schulträger sein kann.
Wenn die Klägerin darauf hinweist, anders als bei einer natürlichen Person, die für ihre eigene Geschäftsführung ein Entgelt als fortdauernde Ausgabe in den Haushalt der von ihr getragenen Schule einstelle,
vgl. zu einem derartigen Fall OVG NW, Urteil vom 21. November 1980 --.5 A 1592/79 -,
handele es sich vorliegend bei ihren Ausgaben für den Geschäftsführer nicht lediglich um fiktive, sondern um effektive Aufwendungen, so ist damit nicht dargetan, daß es sich nach den dem Ersatzschulfinanzgesetz zugrundeliegenden Wertungen um zwei wesensmäßig verschiedene Tatbestände handelt, hinsichtlich derer unterschiedliche Rechtsfolgen geboten wären. Abgesehen davon, daß es im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls in anderem Zusammenhang,
vgl. die Erklärung von Staatssekretär Adenauer im Rahmen der Erörterungen zu § 6 EFG auf eine Bemerkung des Abg. Spieker in der 77. Sitzung des Kulturausschusses vom 9. Februar 1961, Protokoll Nr. 1244/61, S. 9 und 10 (S. 117, 118 der Gesetzesmaterialien), eine unterschiedliche Behandlung der Schule nach der Person des Schulträgers sei nicht möglich,
nicht als möglich angesehen worden, ist, je nach der Person des Schulträgers unterschiedliche Finanzierungsregelungen zu treffen, muß berücksichtigt werden, daß es sich bei den Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 5 EFG um - im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 EFG speziellere - Kostenbegrenzungsregelungen für den Bereich der Personalausgaben für hauptberufliche Lehrer handelt. Das spricht dafür, daß für trägerbezogene, d. h. auf die Erfüllung von Aufgaben zur Führung des wirtschaftlichen Unternehmens Schule gerichtete Tätigkeiten auch dann keine Aufwendungen im Haushalt veranschlagt werden dürfen, wenn Schulträger eine juristische Person ist; denn unter Kostenbegrenzungsgesichts-punkten ist es nicht geboten, nach der Person des Schulträgers zu differenzieren.
Nach allem handelt es sich bei Zugrundelegung der "ratio le-gis" des § 8 Abs. 3 bis 5 EFG um eine planwidrige Lücke und nicht etwa um eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers, wenn in § 8 Abs. 4 EFG lediglich die Schulträgerschaft einer natürlichen Person angesprochen und hinsichtlich der Schulträgerschaft einer juristischen Person eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden ist. Nach den aufgezeigten Zielvorstellungen des Gesetzes kann diese Lücke nur so geschlossen werden, daß die in § 8 Abs. 4 EFG bestimmte Rechtsfolge auch dann greift, wenn die Ersatzschule von einer GmbH getragen wird und ein Lehrer zugleich als Geschäftsführer zur Erledigung der trägerbezogenen Aufgaben eingesetzt wird.
Handelt es sich - wie ausgeführt - bei § 8 Abs. 3 bis 5 EFG um eine gegenüber § 7 Abs. 1 EFG speziellere, diese Bestimmung verdrängende Höhenbegrenzungsregelung, so braucht der von der Klägerin aufgeworfenen, Frage nicht nachgegangen zu werden, ob im Bereich der öffentlichen Schulen für die Wahrnehmung der in Rede stehenden Tätigkeiten Kosten in Höhe des für den Geschäftsführer der Klägerin aufgewandten Entgelts anfallen.
Im Ergebnis kommt es vorliegend nicht darauf an, daß die Klägerin als juristische Person nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handeln kann. Ob deren Bezahlung nach § 9 Abs. 2 EFG dann zuschußfähig wäre, wenn sie nicht zugleich als Lehrer tätig würden, hinge davon ab, ob auch in diesem Fall aus den §. 8 Abs. 3 bis 5 EFG zugrundeliegenden Wertungen eine Einschränkung der Refinanzierbarkeit hergeleitet werden könnte. Erforderlichenfalls wäre in einem derartigen Verfahren im Sinne von § 9 Abs. 2 EFG zu klären, ob für entsprechende Tätigkeiten im öffentlichen Dienst Vergütungen in vergleichbarer Höhe anfielen. Vorliegend können diese Fragen dahinstehen.
4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 3 EFG auf Bezuschussung der für das Jahr 1982 hinsichtlich der Reiseverkehrsakademie über den vom Beklagten zugrundegelegten Pauschbetrag von 16.290,-- DM hinaus geltend gemachten zusätzlichen Sachkosten zu den Titeln 511.1 bis 515.1, 527.1, 533 und 546.1 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von weiteren 452,28 DM. Für die Sachausgaben und die allgemeinen Ausgaben ist zwar in § 12 EFG vorgesehen, daß der Kultusminister Pauschbeträge festsetzen kann, deren Höhe nach den Ausgaben vergleichbarer öffentlicher Schulen zu bemessen ist. Diese Pauschbeträge sollten auch der Verwaltungsvereinfachung in dem Sinne dienen, daß eine Überprüfung, ob nicht in Wahrheit geringere Kosten angefallen seien, als der Pauschbetrag ausmache, ausgeschlossen ist. Dagegen sollten Höchstbeträge gerade nicht festgesetzt werden. Wenn nach Ansicht des Schulträgers die Pauschbeträge nicht ausreichten, sollte eine individuelle Prüfung des Aufwandes möglich bleiben. Das wird durch die Gesetzesmaterialien belegt. So heißt es im Protokoll Nr. 1284/61 der 79. Sitzung des Kulturausschusses vom 2. März 1961, S. 7 (S. 157 der Gesetzesmaterialien) über die Beratungen zu § 12: "Abg. Holtfioff (SPD) stellt fest, daß in diesem Paragraphen das Defizitdek-kungsverfahren, das 'auf einem genauen Nachweis der Sach- und der Personalausgaben beruhe, zugunsten von Pauschbe-trägen verlassen worden sei. Dadurch würde der Nachweis, daß geringere Kosten entstanden seien, als der Pauschbetrag ausmache, ausgeschlossen. Staatssekretär Adenauer sieht den Nutzen dieser Bestimmung in der damit verbundenen Verwaltungseinfachung. Im gleichen Sinne zu verstehen ist die im Protokoll Nr. 1355/61 über die 82. Sitzung des Kulturausschusses vom 13. April 1961, S. 6 (S. 196 der Gesetzesmaterialien) festgehaltene Äußerung von Staatssekretär Adenauer, wonach für Ausgaben, die mit Pauschbeträgen angesetzt sind, nach dieser Regelung keine Abrechnung erforderlich sei. Zur Frage der Festsetzung von Höchstbeträgen finden sich bereits im Protokoll Nr. 1244/61, S. 7 (S. 115 der Gesetzesmaterialien) über die 77. Sitzung des Kulturausschusses folgende Ausführungen:
"Auf den Hinweis des Abg. Holthoff (SPD), daß der .Inhalt des § 7 der 2. AVOzSchOG, nach der der Kultusminister für die Sachausgaben Höchstsätze festgelegt habe, nicht übernommen worden sei, macht Staatssekretär Adenauer auf die §§ 7 und 12 des Gesetzentwurfs aufmerksam, die eine Begrenzung der Ausgaben enthielten. Danach sei der Kultusminister nicht mehr berechtigt, Höchstbeträge festzusetzen, sondern nur noch Pauschbeträge. wenn nach Ansicht eines Trägers die Pauschbeträge nicht ausreichten, sei eine individuelle Prüfung möglich."
Zusätzlich läßt sich darauf hinweisen, daß im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch -die in § 6 Abs. 2 EFG genannten Prozentsätze für die Anrechnung der Bereitstellung von Schulräumen und -einrichtungen auf die Eigenleistung als Pauschbeträge bezeichnet worden sind.
Vgl. etwa die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LT-Drucks. 360, S. 12 (S. 12 der Gesetzesmaterialien).
Insoweit ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 letzter Halbsatz EFG, daß ein Einzelnachweis möglich bleiben sollte.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, daß auch die zur Durchführung des Ersatzschulfinanzgesetzes ergangenen Erlasses des Kultusministers von einer entsprechenden Auslegung ausgehen. Wenn etwa trotz langjähriger Festsetzung einer Pauschale nach § 12 EFG daran festgehalten wird, die entsprechenden, mit Sternchen versehenen Einzeltitel unter detaillierter Erläuterung im Musterhaushaltsplan aufzuführen, so gibt das nur dann einen Sinn, wenn im Einzelfall der Nachweis zulässig ist, daß die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale der Höhe nach übersteigen.
Eine Begrenzung der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe der Pauschbeträge ist auch nicht aus der Erwägung heraus gerechtfertigt, nach § 7 Abs. 1 EFG dürften Ausgaben stets nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen veranschlagt werden und an eben diesem Maßstab sei die Höhe der festgesetzten Pauschbeträge entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 12 Satz 1 EFG bemessen. Davon kann nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Auf die mit Verfügung vom 3. Juli 1991 im Verfahren 19 A 19/89 ergangene Aufforderung mitzuteilen, wie die jeweiligen Pauschbeträge zustandekommen, hat der Beklagte, der insoweit die Darlegungs-last hat, trotz Einholung eines Erlasses des Kultusministeriums und einer Stellungnahme des Oberstadtdirektors der Stadt schließlich mitgeteilt, er halte weitere Ermittlungen jedenfalls etwa zu Titel 51510 nicht für erfolgversprechend und bitte auf der Grundlage bisher bereits vorhandener Erkenntnisse zu entscheiden.
5. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 3 EFG ferner einen Anspruch auf Bezuschussung der geltend gemachten Kosten für den Haushalts- bzw. Personalberater über die bereits gewährten Pauschsätze hinaus, nicht hingegen auf Bezuschussung der ebenfalls in Ansatz gebrachten Aufwendungen für ihren Steuerberater.
a) Die aufgrund der Verträge mit dem freiberuflichen Steuer-bzw. Haushalts- und Personalberater geschuldeten Vergütungen stellen keine Ausgaben dar, die unter die Regelungen der §§ 8 bis 10 fallen. Es handelt sich insbesondere weder um Bezüge hauptberuflicher (§ 8 EFG) oder nebenberuflicher (§ 9 Abs. 1 EFG) Lehrer noch um Vergütungen für Angestellte oder Arbeiter iSd § 9 Abs. EFG.
Einschlägig sind indes die Vorschriften über einen Refinanzierungsanspruch nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 1 EFG. Zwar liegt es, da es sich bei zugrundeliegenden Verträgen um Dienstverträge handelt, näher, die geschuldete Vergütung als Personalausgabe denn als Sachausgabe einzuordnen. Die Behandlung der Aufwendungen für Fachberater in Besoldungs- und Haushaltsangelegenheiten durch den Kultusminister in seiner Verwaltungsverordnung bzw. in seinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ersatzschulfinanzgesetzes (VVOzEFG/VVZEFG) ist nicht eindeutig. Einerseits finden die Aufwendungen für Fachberater in Besoldungs- und Haushaltsangelegenheiten unter 9.3 des vorliegend noch anzuwendenden Runderlasses vom 25. November 1961 - MB1. NW 1962, S. 59 - (heute: 9.24 des Runderlasses vom 30. Dezember 1983 - GABI. NW 1984, S. 52 -) Erwähnung und werden damit den Personalausgaben zugeordnet. Das gilt auch für den die Pauschalierung der entsprechenden Kosten vorsehenden Runderlaß vom 27. Januar 1975 GABI.NW 1975, S. 92 -. Andererseits erfaßt der Musterhaushaltsplan nach § 4 EFG seit dem Runderlaß vom 28. Oktober 1974 - GABI. 1974, S. 687 - die entsprechenden Ausgaben unter Titel 526, d. h. als Teil der Titelgruppe "Sächliche Verwaltungsausgaben".
Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß die §§ 8 bis 10 EFG jedenfalls insoweit keine abschließende Regelung anfallender Personalausgaben darstellen, als es um die Vergütung von Freiberuflern geht, die im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden, die in vergleichbarer Weise auch im öffentlichen Schuldienst anfallen und die dort oder auch an anderen Ersatzschulen nicht typischerweise von Lehrern oder dem Schulleiter neben der Unterrichtstätigkeit erfüllt zu werden pflegen. Insoweit ermöglichen die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 1 EFG in den Grenzen der allgemein geltenden gesetzlichen Einschränkungen die Refinanzierung der entsprechenden Aufwendungen. Jedenfalls bei den Vergütungen, die im Zusammenhang mit den regelmäßig erforderlich werdenden Konsultationen eines Haushalts- bzw. Personalberaters gezahlt werden, handelt es sich nämlich um fortdauernde Ausgaben iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG, Nach dem durch das Defizitdeckungsprinzip beherrschten nordrhein-westfälischen Ersatzschulfinanzgesetz dürfen alle fortdauernden Ausgaben "im Haushaltsplan der Ersatzschulen veranschlagt werden, soweit einzelne Ausgaben hiervon nicht ausdrücklich ausgenommen sind,"
so die Begründung zu § 5 des Entwurfs zum Ersatzschulfinanzgesetz, LT-Druck-sache 360 (4. Wahlperiode), S. 11 (S. 11 der Gesetzesmaterialien).
88Der Veranschlagung von Kosten für einen Steuerberater steht die Regelung des § 7 Abs. 1 EFG entgegen. Danach dürfen fortdauernde Ausgaben von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen veranschlagt werden. Im Zusammenhang mit dem Betrieb einer öffentlichen Schule fallen Steuerberatungs-kosten indes nicht an. Diesbezüglich handelt es sich vielmehr im Sinne der obigen Ausführungen zu 3. um trägerbezogene, auf die Führung des wirtschaftlichen Unternehmens Schule bezogene Aufwendungen. Die als Höhenbegrenzungsregelung zu verstehende' Bestimmung des § 7 Abs. 1 EFG führt insoweit zu einem gänzlichen Ausschluß der Refinanzierbarkeit der in Rede stehenden Steuerberatungskosten. Anders verhält es sich hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Kosten für den Haushalts- bzw. Personalberater. Insoweit handelt es sich um Aufwendungen zur Lösung von Problemstellungen - etwa bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen -, wie sie im Bereich der öffentlichen Schulen u. a. zur Geringhaltung der anfallenden Gesamtkosten in vergleichbarer Weise auch von der Schule bzw. den Schulbehörden zu bewältigen sind. Dazu, daß die durch Erlaß des Kultusministers vom 27. Januar 1975 (GABI. S. 92 f.) vorgenommene Pauschalierung der Fachberaterhonorare, die sich im Sinne des § 12 EFG als Pauschbetrag für die allgemeinen Ausgaben verstehen läßt, einen höheren Einzelnachweis nicht ausschließt, kann auf die obigen Ausführungen zu 4. verwiesen werden. Sie gelten im vorliegenden Zusammenhang entsprechend.
6. Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 3 EFG keinen Anspruch auf Refinanzierung der Zinsen für Darlehn, die sie nach ihren Behauptungen infolge zu geringer Zahlungen des Landes seit 1978 hat aufnehmen müssen. Zwar spricht einiges dafür, daß unter bestimmten Umständen Dar-lehnszinsen als fortdauernde Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden können, wenn nämlich zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes die Aufnahme des Darlehns erforderlich ist, weil laufende und refinanzierbare Betriebskosten abgedeckt werden müssen, Abschlagszahlungen gänzlich oder in erheblichem Umfang ausgeblieben sind und auch überschüssige Landesmittel aus vorausgegangenen Zeiträumen nicht zur Verfügung stehen. Keinesfalls refinanzierbar sind allerdings beispielsweise Zinsen eines Darlehns zur Aufbringung der Eigenleistung. Zinsen zur Finanzierung von Fehlbeträgen infolge ausgebliebener Zahlungen des Landes könnten indes bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen als fortdauernde Ausgaben iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG anzusehen seien: Nach dem das Ersatzschulfinanzgesetz beherrschenden Defizitdeckungsprinzip dürfen, worauf schon unter 5. hingewiesen worden ist, alle fortdauernden Ausgaben im Haushaltsplan der Ersatzschule veranschlagt werden, soweit einzelne Ausgaben hierzu nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Die Einstellung von Zinsen für Darlehn in den Haushalt, die infolge zu geringer Zahlungen des Landes aufgenommen werden mußten, ist - anders als etwa die Veranschlagung von Tilgungsraten - ausdrücklich an keiner Stelle des Gesetzes, insbesondere nicht. in § 13 EFG ausgeschlossen worden. Gewisse Einschränkungen könnten sich allenfalls aus der Verwendung des Begriffs Abschlagszahlungen in § 15 Satz 2 EFG ergeben. Die in § 13 Abs. 1 und 2 EFG enthaltene Regelung über die Veranschlagung von Zinsen für Darlehn im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist angesichts der in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung getroffenen Entscheidung, wonach Errichtungskosten grundsätzlich dem Schulträger zur Last fallen,
vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95,
als eine Regelung in einem die Zuschußpflicht des Staates über das an sich zu erwartende Maß eher erweiternden Sinne zu verstehen. Sie stellt die grundsätzliche Refinanzierbarkeit der vorliegend in Rede stehenden Darlehnszinsen nicht in Frage. Schon der wortlaüt der Vorschrift - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 heißt es, die näher umschriebenen Zinsen für Darlehn im Zusammenhang mit Baumaßnahmen dürften "nur dann" veranschlagt werden, wenn gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt seien - läßt sich dafür in Anspruch nehmen, daß grundsätzlich Darlehnszinsen sehr wohl in den Haushalt der Ersatzschulen eingestellt werden dürfen.
Zugunsten der grundsätzlichen Einstellbarkeit von Zinsen als Ausgabe in den Haushalt dürfte sich insbesondere eine Auslegung des Ersatzschulfinanzgesetzes vor dem Hintergrund der Ge-setzesgeschichte anführen lassen. § 9 Abs. 2 der 2. AVOzSchOG als Vorgängerregelung sah ausdrücklich vor, daß u. a. auch Darlehnszinsen in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden durften. Zwar ist diese Regelung - anders als § 9 Abs. 3 und 4 der 2. AVOzSchOG, die in § 13 Abs. 1 und 2 EFG eingeflossen sind - nicht in das Ersatz-schulfinanzgesetz übernommen worden. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung kann daraus jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber Darlehnszinsen fortan nicht mehr bezuschussen wollte. Während die 2. Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen lediglich die Veranschlagung enumerativ aufgezählter Ausgaben im Haushaltsplan der Ersatzschule zuließ, verfährt das Ersatzschulfinanzgesetz nach dem umgekehrten Prinzip. Danach sind grundsätzlich alle fortdauernden Ausgaben einstellbar. Inhaltlich hat das Ersatzschulfinanzgesetz im wesentlichen das vorher geltende Recht übernommen.
Vgl. die Begründung zu I. Allgemein des Regierungsentwurfs zum Ersatzschulfinanzgesetz, LT-Drucksache 360 (4. Wahlperiode) S. 9, 10 (S. 9, 10 der Gesetzesmaterialien); vgl. ferner die Darlegungen von Kultusminister Schütz in der 48. Sitzung des Landtags am 18. Oktober 1960, S. 21 der Gesetzesmaterialien.
Daß bezüglich der Darlehnszinsen eine Änderung eintreten sollte, ist an keiner Stelle der Gesetzesmaterialien deutlich geworden. Besonders aufschlußreich erscheinen im vorliegenden Zusammenhang die in der Begründung zu § 5 des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 360 (4. Wahlperiode), S. 11 (S. 11 der Gesetzesmaterialien) gegebenen Erklärungen. Dort heißt es:
"Fortdauernde Ausgaben dürfen im Haushaltsplan der Ersatzschulen veranschlagt werden, soweit einzelne Ausgaben hiervon nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dies gilt z. B. für die der Tilgung von Darlehn dienenden Beträge. Die Vorschrift ist neu gefaßt, enthält aber keine sachliche Änderung. zwar sah die 2. AVOSchOG nur die Veranschlagung enumerativ aufgezählter Ausgaben im Haushaltsplan der Ersatzschule vor. Da in dieser Aufzählung aber alle in Frage kommenden Ausgaben im einzelnen aufgeführt sind, bedeutet die Neuregelung nur eine redaktionell verbesserte und der Klarheit des Gesetzes zugute kommende Fassung."
Zu einem anderen Ergebnis käme die historische Auslegung nur dann, wenn der Begriff "Darlehnszinsen" in § 9 Abs. 2 der 2. AVOzSchOG seinerzeit eine einengende Auslegung erfahren hätte, etwa dahin - was die Nennung des Begriffs neben Mieten und Hypothekenzinsen nahelegen könnte -, daß ein Bezug zur Finanzierung des Schulgebäudes bestehen müßte.
Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen. Die Klägerin hat zur Ausfüllung ihres Anspruchs vorgetragen: Die am 30. September 1981 fällige vierte Abschlagszahlung in Höhe 125.000,-- DM sei erst am 27. Oktober 1981, noch dazu in zu geringer Höhe geleistet worden und erst am 8. Dezember 1981 sei eine Nachzahlung in Höhe von 233.000,-- DM erfolgt. Den zuletzt genannten Betrag habe sie nahezu zehn Wochen, den Betrag von 125.000,-- DM etwa vier Wochen vorfinanzieren müssen. In ähnlicher Weise habe sie im letzten Quartal 1982 einen Betrag von 40.000,-- DM für etwa zehn Wochen und im 4. Quartal 1983 einen Betrag von 500.000,-- DM vier Wochen lang kreditieren müssen.
Mit diesen Angaben allein sind die Voraussetzungen nicht dargetan,, unter denen die Veranschlagung von Darlehnszinsen im Haushalt allenfalls zulässig erscheint. Selbst wenn man Unterstellt, daß in den angegebenen Zeiträumen refinanzierbare Betriebskosten im geltend gemachten Umfang abzudecken gewesen sind, so ergibt sich, daß der Klägerin in den Jahren 1981 und 1983 lediglich für kurzfristige Zeiträume und in vergleichsweise geringem Umfang weniger Landesmittel zur Verfügung gestanden haben, als ihr zustanden. Für den ganz überwiegenden Teil der Jahre 1981 und 1983 und gänzlich für 1982 haben hingegen, zum Teil in erheblichen Umfang, Überzahlungen vorgelegen. Das zeigt eine überschlägige Berechnung bei Zugrundelegung von vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der inzwischen für die Jahre 1981 bis 1983 errechneten jährlichen Landeszuschüsse. 'Im Ergebnis tritt insoweit keine wesentliche Änderung ein, wenn man die Haushaltsjahre 1978 bis 1980 in die Betrachtung miteinbezieht. Legt man für diese Jahre die bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 9. Dezember 1982 bzw. 16. August 1983 zugrunde, so errechnet sich in Ansehung beider Schulen eine Zuvielzahlung von Landesmitteln in Höhe von 110.562,60 DM und bei Berücksichtigung auch des Abänderungsbescheides vom 28. Oktober 1986 eine Zuwenigzahlung von insgesamt 59.438,-- DM für den genannten Zeitraum. Ergibt sich danach, daß die Klägerin für das 1. Quartal 1981 mit 500.000,-- DM nicht nur eine geringfügig zu niedrige Abschlagszahlung erhalten, sondern auch den genannten Minderbetrag aus den Vorjahren zu finanzieren hatte, so errechnet sich bei Zugrundelegung des von der Klägerin benannten Zinssatzes von 7,5 % für die Zeit bis zum Eingang der nächsten Abschlagszahlung Ende März 1981 eine Zinslast in der Größenordnung von etwa 1.200,-- DM. Die Ende März erfolgte Abschlagszahlung war dann jedoch mit 700.000,-- DM so reichlich bemessen, daß abzüglich der fälligen Abschlagszahlung nicht nur der bisher bestehende Fehlbetrag ausgeglichen werden konnte, sondern ein überschüssiger Betrag von etwa 130.000,-- DM anfiel. Dieser Überschuß erhöhte sich durch die im Juni 1981 erfolgte Abschlagszahlung von wiederum 700.000,-- DM auf nahezu 330.000,-- DM. Bedingt durch das Ausbleiben einer weiteren Abschlagszahlung im September 1981 kam es dann in der Folgezeit bis zum Eingang der Zahlung von 233.000,-- DM am 8. Dezember 1981 vorübergehend zwar wiederum zu einer im Hinblick auf die am 27. Oktober 1981 eingegangene Zahlung von 125.000,-- DM der Höhe nach gestaffelten Unterdeckung, danach jedoch fiel bis zum Jahresende erneut ein Überschuß in Höhe von etwa 180.000,-- DM an. Wenn die Klägerin die überschießenden Beträge jeweils schon nicht an das Land zurückerstattet hat, wäre sie nach dem auch von ihr zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zumindest gehalten gewesen, die für refinanzierbare Zwecke in diesem Umfang nicht benötigten Gelder zinsbringend anzulegen. Bei einem erzielten Zinssatz von auch nur 3 % hätten sich durch die Anlage der Überschüsse höhere Zinseinnahmen erzielen lassen, als sich an Zinsausgaben für die Zeiten der Unterdeckung bei einem Zinssatz von 7,5 % errechnen. Tatsächlich hat die Klägerin nach eigenen Angaben die Gelder zur Rückführung von Krediten verwendet - nach den vorstehenden Darlegungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ohne daß von Seiten der Klägerin ergänzende Angaben erfolgt wären, kann es sich nur um sonstige Kredite gehandelt haben, die mit Zuschußfehlbeträgen nicht im Zusammenhang stehen - und damit wirtschaftlich noch einen größeren Nutzen als bei einer 3%igen Verzinsung gezogen:
Vgl. dazu, daß etwa nach Bereicherungsrecht bei ungerechtfertigt überlassener Kapitalnutzung gemäß § 818 Abs. 2 BGB der übliche Zinssatz als Wertersatz zu leisten ist BGH, Urteil vom 8. April 1962 - VII ZR 245/61 -, NJW 1962,
S. 1148; RGZ 151, 125; ferner Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 50. Aufl., § 818 Rdnr, 10.
Saldieren sich bei Berücksichtigung der im Laufe eines Jahres erfolgten Abschlagszahlungen und der Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus Vorjahren nach allem die Zuwenig- und Zuvielzahlungen des Landes und auch die dadurch verursachten wirtschaftlichen Folgen beim Schulträger - so verhält es sich, wenn man die aus dem jeweiligen Vorjahr bei der Klägerin verbliebenen Zuvielzahlungen mitberücksichtigt, vorliegend auch hinsichtlich der Haushaltsjahre 1982 und 1983, soweit es in diesen Jahren überhaupt Fehlbeträge zu Lasten der Klägerin gegeben hat -, so besteht keine Berechtigung, isoliert die zu Lasten des Schulträgers angefallenen Kreditkosten in den Jahreshaushalt einzustellen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Gesetz dem Schulträger nicht jedenfalls in einem gewissen Rahmen eine hinsichtlich der Zinsen nicht refinanzierbare Vorleistung zumutet, ähnlich wie ihm schon die Verfassung bei Gründung der Ersatzschule die Übernahme der Anschubfinanzierung aufbürdet. Dies könnte sich aus der Regelung des § 15 Abs. 2 EFG ergeben, wonach Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuß in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu leisten sind, wobei der Begriff Abschlagszahlung einschließt, daß - was der Natur der Sache nach auch gar nicht anders sein kann - die vierteljährlichen Zahlungen der Höhe des erst nachträglich feststellbaren jährlichen Landeszuschusses nicht exakt entsprechen, sondern in einem bestimmten Umfang jeweils nach oben oder unten abweichen werden.
7. Nach allem sind über die vom Beklagten bereits in den Ausgangsbescheiden bzw. im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens anerkannten Ausgabepositionen hinaus lediglich die den Pausch-betrag übersteigenden Sachkosten hinsichtlich der Reiseverkehrsakademie für das Haushaltsjahr 1982 und für beide Schulen in allen drei in Rede stehenden Jahren die Aufwendungen für den Haushalts- und Personalberater refinanzierbar. Was die zuletzt genannten Kosten angeht, hinsichtlich derer bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr lediglich eine Gesamtabrechnung erfolgt ist, bestehen keine Bedenken, der Klägerin folgend eine an den Gesamtausgaben beider Schulen orientierte Auf-splittung im Verhältnis von 87 zu 13 % vorzunehmen. Auf der Basis der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch von Seiten der Klägerin als richtig anerkannten Berechnungsweise der Landeszuschüsse im Schriftsatz des Beklagten vom 23. August 1990 ergeben sich bei Berücksichtigung auch des Umstandes, daß der Beklagte im Wege einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 13.'November 1992 die Tragung der zuletzt noch streitigen, nicht unter die Pauschale fallenden Sachkosten abzüglich der Eigenleistung der Klägerin zur Hälfte übernommen hat, die im Tenor im.einzelnen benannten Beträge.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage jeweils teilweise zurückgenommen hat, auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen, und § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Diesbezüglich fallen die Kosten jeweils der Klägerin zur Last. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Berücksichtigung von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 525.272,30 DM übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 151 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Beklagten aufzuerlegen, denn zum einen hat er aus eigenem Willensentschluß die Klageforderung insoweit anerkannt; zum anderen hätte die Klägerin in diesem Umfang bei Zugrundelegung der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Senats bei einer Fortführung des Verfahrens voranssichtlich obsiegt.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache bezüglich der rechnungsmäßigen Behandlung von Zuwendungen Dritter auf die Eigenleistung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war im Rahmen der ebenfalls nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, daß im Falle einer streitigen Entscheidung bei Anwendung der. im Urteil des Senats vom 4. November 1988 - 19'A 2347/87 - für Recht erkannten Grundsätze der auf die Kollegschule entfallende Landeszuschuß für das Haushaltsjahr 1981 um 14.299,28 DM und der auf die Reiseverkehrsakademie für 1982 entfallende Landeszuschuß um 13.564,61 DM höher hätten festgesetzt werden müssen. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin erstinstanzlich insoweit insgesamt um 35.927,23 DM höhere Landeszuschüsse erstrebt hat, erscheint diesbezüglich für das Klageverfahren eine Kostenverteilung im Verhältnis 1/5 (Klägerin) zu 4/5 (Beklagter) angemessen. Für das Berufungsverfahren, in dem die Klägerin unter dem genannten Gesichtspunkt eine Erhöhung der Landeszuschüsse um 288.345,11 DM begehrt hat, entspricht es billigem Ermessen, 9/10 der insoweit angefallenen Kosten der Klägerin und 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der streitig gebliebenen, von der Pauschale nach § 12 EFG nicht erfaßten Sachkosten in Höhe von insgesamt 11.146,48 DM für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte die Hälfte dieses Betrages als zuschußfähig anerkannt hat, erscheint eine Verteilung der Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO je zur Hälfte als angemessen.
Dem Beklagten fallen die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zur Last, soweit die Klägerin hinsichtlich der verbliebenen Teilkomplexe - in geringem Umfang - obsiegt hat.
Bei der Bestimmung der Kostengesamtquoten für die beiden Rechtszüge hat der Senat berücksichtigt, welche Kosten in den unterschiedlichen Verfahrensstadien jeweils angefallen sind.
Die Entscheidung. zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVM §§ 7O8 Nr. 11 und 713 sowie § 709 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.