Die Berufung der Beklagten hat, soweit sie diese nicht durch Schriftsatz vom 26.11.2012 (161 ff. GA) …
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat, soweit sie diese nicht durch Schriftsatz vom 26.11.2012 (161 ff. GA) hinsichtlich der Hauptforderung zurückgenommen und ausdrücklich auf die "Nebenforderung (Anwaltskosten)" beschränkt hat, auch im noch verbliebenen Umfang (d.h. hinsichtlich der Rechtsverteidigung gegen den Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.049,00 EUR nebst Prozesszinsen) nach einstimmiger Überzeugung des Senats weiterhin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.11.2012 (149 ff. GA, dort zu I.3.) Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten in deren Schriftsatz vom 26.11.2012 (161 ff. GA) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Die Beklagte wendet sich weiterhin ohne Erfolg gegen den Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom 12.07.2011 (Anlage K8).
Ob die Beklagte den tatsächlichen Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom 12.07.2011 (Anlage K8) durch die in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 14.10.2011 (26 GA, dort zu 5.: "...Es mag sein, dass das Schreiben hausintern dieser (beklagten) Gesellschaft zugeordnet wurde. Vorsorglich wird dies aber bestritten. Eine damals durchgeführte Nachsuche blieb allerdings erfolglos.") bzw. vom 05.12.2012 (33 GA, dort zu 3.: "Das .. Schreiben vom 12.07. sagte ihm nichts ...") insoweit überhaupt in zulässiger Weise bestritten hat, als das dortige Bestreiten einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO gleichkommt, kann offenbleiben.
a.
Jedenfalls hat die Beklagte den (Vorab-)Versand des Schreibens an die vom Geschäftsführer der Beklagten in dessen Schreiben genannte Faxnummer in beiden Instanzen nicht hinreichend bestritten, wobei insoweit einfaches Bestreiten der Beklagten - jedenfalls nach den hier gegebenen Umständen und Verhaltensweisen ihres Geschäftsführers im Rahmen der ersichtlich irreführenden Benennung der von ihm benutzten verschiedenen Firmenbezeichungen mit gemeinsamer Faxnummer - nicht genügt.
b.
Zudem ist der Einwand der Beklagten, das Mahnschreiben sei falsch adressiert, aus den vom Senat unter Ziff. I.2. des Hinweisbeschlusses bereits dargestellten Gründen, denen die Beklagte nicht weiter entgegentritt, nach wie vor unbeachtlich. Sich nach der vom Geschäftsführer der Beklagten eigens verursachten Verwirrung im Rahmen der unzureichenden Differenzierung zwischen den verschiedenen von ihm geführten Firmen unter Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz der Zahlungspflicht entziehen zu wollen, stellt sich als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar (§ 242 BGB).
c.
Der tatsächliche Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom 12.07.2011 (Anlage K8) beim Geschäftsführer der Beklagten wird - jedenfalls in der Gesamtschau mit den weiteren o.a. Umständen - zudem auch hinreichend beweiskräftig dadurch belegt, dass er in seinem Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage K 9) aus diesem Schreiben - wie von der Klägerin in erster Instanz zutreffend geltend gemacht (vgl. 28 GA unten) - Passagen bzw. Honorarbezeichnungen zitiert, die über die Inhalte des ihm am 15.08.2011 zugestellten Mahnbescheides (vgl. 4 GA) hinausgehen.
d.
Schließlich gesteht die Beklagte nunmehr ausdrücklich zu, dass sie jedenfalls das weitere Mahnschreiben der Klägerin vom 21.07.2012 erhalten hat, so dass sie auch eine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit (i.S.v. Nr. 2.300 VV RVG) schon deswegen nicht mit Erfolg bestreiten kann.
2.
Die Beklagte macht ebenfalls weiterhin ohne Erfolg geltend, die Klägerin könne vorgerichtliche Anwaltskosten (VV RVG 2300) allenfalls in Höhe einer 1,3 Gebühr statt einer 1,5 Gebühr geltend machen.
a.
Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des 6. und 9. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, NJW 2010, 1603, dort Rn 16-18 mwN; Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887, dort Rn 4/5 mwN) weiterhin davon auszugehen ist, dass die Erhöhung der Regelgeschäftsgebühr VV RVG 2300 (0,5-2,5) von 1,3 um 0,2 auf 1,5 (d.h. die "Mittelgebühr") im Hinblick auf den Spielraum des Anwalts von 20 % (bzw. 0,26 der Regelgebühr) nicht unbillig bzw. einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
b.
Selbst wenn der Senat annehmen wollte, dass eine Erhöhung der Regelgeschäftsgebühr VV RVG 2300 (0,5-2,5) über den Satz von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit (entsprechend der Vorbemerkung zu VV RVG 2300) umfangreich oder schwierig ist bzw. war und deshalb nicht unter dem o.a. Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 dort Rn 12 mwN), hätte die Klägerin hier die von ihr geltend gemachte Erhöhung von 1,3 um 0,2 auf 1,5 (d.h. die "Mittelgebühr") unter Hinweis auf das beiderseitige Parteivorbringen unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien des § 14 RVG hinreichend begründet (29 GA) und diese Begründung wäre - unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des aus dem erstinstanzlichen Urteil und dem Hinweisbeschluss ersichtlichen Umfangs und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit in dieser Sache, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der wirtschaftlichen Umstände - nicht zu beanstanden.
3.
Prozesszinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte der Klägerin als Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 27.11.2012 auf 22.704,20 EUR und ab 28.11.2012 auf 1.049,00 EUR festgesetzt.
IV.
Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird zum Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.