Berichtigung von Tatbestandsangaben zu Darlehensgewährung und Insolvenz KI-Titel
Berichtigung des Urteilstextes · Tatbestand · Darlehen · Insolvenz · ZPO § 320
Zivilrecht
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.03.2023 dahingehend berichtigt, dass im Satz des folgenden, zweiten Absatzes auf S. 2:
„Der sachliche Hintergrund des Prozesses vor dem Landgericht Stuttgart ist die Gewährung eines Darlehens der Y. eG an die Y. AG am 26.07.2016, die zur Insolvenz der Y. eG geführt haben soll“
der letzte Halbsatz nach dem Komma (",die zur Insolvenz der Y. eG geführt haben soll") gestrichen wird.