BVerfG Erster Senat Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle

Verfassungsrecht

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 1 BvL 3/21 wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).