BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Ablehnung einstweilige Anordnung

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der sich auf die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.