OVG NRW 11. Senat Beschluss

OVG NRW – 11 A 2511/10

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird zugelassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); es bedarf weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob das Verwaltungsgericht die Straßennutzung durch ein sog. "Partybike" - ohne die vom Senat im Beschluss vom 15. Dezember 2009 im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeregte Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten vorzunehmen - zutreffend als Sondernutzung einge¬ordnet hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Das Antragsverfahren wird als Beru-fungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen.