Ein Pflegebedürftiger ist nur dann im Sinne des § 69c Abs 4 BSHG "in der Lage", anstelle der von ihm …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Pflegebedürftiger ist nur dann im Sinne des § 69c Abs 4 BSHG "in der Lage", anstelle der von ihm herangezogenen und ihm vertrauten besonderen Pflegekräfte einen von der Pflegekasse nach § 36 SGB XI (SGB 11) finanzierten ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, wenn ihm ein Wechsel der Pflegekräfte (objektiv) möglich und aufgrund seines Gesundheitszustandes und der sonstigen persönlichen Verhältnisse (subjektiv) zuzumuten ist.