BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Einstweilige Anordnung

Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur …

Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Verfassungsrecht

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.