OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg 14. Zivilsenat Urteil

Umfang des Wegerechts auf dienendem Grundstück KI-Titel

Wegerecht · Grunddienstbarkeit · Zugangssicherung · Beseitigung von Absperrungen · Grundbuchrecht

Sachen- und Grundstücksrecht Abgeändert

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 08.01.2026, Az. 14 O 481/24, in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.01.2026, Az. 14 O 481/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem Grundstück X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X, entlang des dortigen Zufahrtsweges der Länge nach errichteten Zaun sowie das von ihm angebrachte Hof-Zugangstor zur öffentlichen X-weg hin zu beseitigen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin durch die Errichtung von Absperrungen oder vergleichbaren Hindernissen von der Mitbenutzung des Wegerechts des 3 m breiten Wegstreifens an der Nordseite des Grundstücks X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X, eingetragen im Grundbuch Freiburg im Breisgau am X in Band X Heft X, übertragen am X in das Grundbuch von Freiburg Nr. X, Blatt X, auszuschließen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich Ziffer I. 1 und I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 €, im Übrigen können die Klägerin und der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Umfang eines Wegerechts des Beklagten auf dem dienenden Grundstück der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X. Der Beklagte ist Eigentümer des dahinter gelegenen Nachbargrundstücks X-weg, Flurstück Nr. X. Der Zugang von der öffentlichen Straße zu diesem Grundstück ist nur über das Grundstück der Klägerin möglich.

3

Das Grundstück der Klägerin ist daher mit einer Grunddienstbarkeit dahingehend belastet, dass zugunsten des Grundstücks des Beklagten ein Wegerecht an einem 3 Meter breiten Wegstreifen eingeräumt ist. Der entsprechende Eintrag im Grundbuch von Freiburg im Breisgau Nr. X zu Flurstück Nr. X in der zweiten Abteilung Nr. 1 lautet:

4

„Grunddienstbarkeit (Wegerecht auf einem 3m breiten Wegstreifen an der Nordostseite des Grundstücks und der Duldung der Versorgungsleitung und der Abwasserleitung) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. X.

5

Bezug: Bewilligung vom X.

6

Eingetragen (AS 3) am X in Band X Heft X. Umgeschrieben am X.

7

Aus Grundbuch Freiburg (Freiburg im Breisgau) Blatt Nummer X hierher übertragen am X.“

8

Die hiermit korrespondierenden Grundbucherklärungen vom X lauten (gemäß den vom Senat beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg angeforderten Originalakten sowie auch der als Anlage K 1 vorgelegten Kopie) unter Ziffern 1 und 2 wie folgt:

9

„1. Im Erbbaugrundbuch von Freiburg Band X Heft X ist auf dem Erbbaurecht an Lgb. Nr. X II. Abt. Nr. X eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer von Lgb Nr. X eingetragen. Die Berechtigten, die Eheleute X, stimmen der Löschung der Grunddienstbarkeit zu. Die Erbbauberechtigte, Frau X, beantragt die Löschung.

10

2. Auf Lgb. Nr. X, Grundbuch Band X Heft X ist für den jeweiligen Eigentümer von Lgb. Nr. X eine Grunddienstbarkeit einzutragen, bestehend in einem Wegerecht auf einem 3 m breiten Wegstreifen an der Nordostseite des Grundstücks und der Duldung der Versorgungsleitung sowie der Abwasserleitung. Die Unterhaltung des durch die Grunddienstbarkeit beanspruchten Geländes obliegt den Berechtigten, die alleinige Benutzer sind. Die Eintragungsbewilligung vom X gilt ergänzend. Die Eintragung wird beantragt.“

11

Die Eintragungsbewilligung vom X lautet (gemäß den vom Senat beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg angeforderten Originalakten sowie auch der als Anlage K 10 vorgelegten Kopie) u.a.:

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„Grunddienstbarkeit:

13

Die Verbindung des Grundstücks Lgb. Nr. X mit der Straße X-weg ist nur über das Grundstück Lgb. Nr. X neu möglich. Die Erbbauberechtigten an Lgb. Nr. X dulden daher, daß entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Lgb. Nr. X ein 3 m breiter Wegstreifen durch den jeweiligen Eigentümer und den jeweiligen Erbbauberechtigten an Lgb. Nr. X mitbenutzt wird, um die Verbindung dieses Grundstücks mit einem öffentl. Weg herzustellen. Außerdem dulden die Erbbauberechtigten an Lgb. Nr. X, daß im Bereich des Wegstreifens für das Grundstück Lgb. Nr. X die erforderl. Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Strom) sowie die Abwasserleitung verlegt und unterhalten werden, mit der Verpflichtung des Berechtigten, bei allen erforderl. Maßnahmen auf seine Kosten wieder den vorherigen Zustand herzustellen.

…

14

Die Unterhaltung des Wegstreifens obliegt den Erbbauberechtigten an Lgb. Nr. X und Lgb. Nr. X je zur Hälfte.“

15

Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus errichtet und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Bebauung des klägerischen Grundstücks schlossen die Parteien am X eine Duldungsvereinbarung (Anlage B 1).

16

Zur Abgrenzung seines Wegerechts hat der Beklagte entlang des ihm zur Nutzung zur Verfügung stehenden Wegstreifens einen Zaun errichtet. Die Zufahrt zu diesem Wegstreifen hat er zudem zur öffentlichen Straße „X-weg“ hin über die Breite von 3 Metern mit einem elektrisch betriebenen Hoftor versehen. Den vom Wegerecht umfassten 3 Meter breiten Bereich des Grundstücks der Klägerin hat der Beklagte somit „eingefriedet“ mit der Folge, dass der Klägerin die Nutzung dieses sich in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücks nicht möglich ist. Die vom Beklagten eingefriedete Grundstücksfläche beträgt dabei [3 m x 34,8 m] 104,80 m². Entlang des errichteten Zauns sind auf dem Boden Rasenkantsteine - von der Klägerin als steinerne „Bodenschwellen“ bezeichnet - angebracht, die als Abgrenzung dienen sollen. Die Steine befinden sich etwa 10 cm neben dem 3 Meter breiten Bereich des vom Wegerecht umfassten Teils des Grundstücks der Klägerin.

17

Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene Einfriedung des vom Wegerecht umfassten Teils ihres Grundstücks sei nicht vom Nutzungsrecht des Beklagten durch das eingeräumte Wegerecht gedeckt. Der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, die vom Wegerecht umfasste Fläche allein - unter Ausschluss auch der Klägerin - zu nutzen.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

19

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem Grundstück X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X, entlang dem dortigen Zufahrtsweg der Länge nach errichteten Zaun, die entlang des Zauns auf dem Boden errichtete Bodenschwelle sowie das von ihm angebrachte Hofzugangstor zur öffentlichen Straße Am X-weg hin dauerhaft zu beseitigen.

20

2. Der Beklagte wird verurteilt, es mit sofortiger Wirkung und mit Wirkung für die Zukunft zu unterlassen, die Klägerin durch die Errichtung von Absperrungen oder vergleichbaren Hindernissen von der Mitbenutzung des Wegerechts des 3 m breiten Wegstreifens an der Nordseite des Grundstück X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X, eingetragen im Grundbuch Freiburg im Breisgau am X in Band X Heft X, übertragen am X in das Grundbuch von Freiburg Nr. X, Blatt X, auszuschließen.

21

3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an der Änderung der im Grundbuch des Grundstücks X-weg in Freiburg, Flurstück Nr. X im Grundbuch Freiburg im Breisgau am X in Band X Heft X eingetragenen, am X in das Grundbuch von Freiburg Nr. X, Blatt X übertragenen Grunddienstbarkeit dahingehend mitzuwirken, dass die Klägerin zu Mitbenutzung des dem Beklagten eingeräumten Wegerechts berechtigt ist.

22

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,13 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

23

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Der Beklagte nimmt für sich das alleinige Nutzungsrecht der unter Ziffer 2 der Grundbucherklärung vom X in Bezug auf das Wegerecht näher geregelten Fläche - und zwar unter Ausschluss einer Mitbenutzung durch die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks und damit auch der vom Wegerecht betroffenen Teilfläche - in Anspruch. Er beruft sich dabei maßgeblich auf den Wortlaut von Ziffer X der Grundbucherklärung vom X am Ende. Daneben trägt er vor, auch in der Vergangenheit sei vom jeweiligen Voreigentümer des dienenden Grundstücks das Wegerecht des Beklagten als alleiniges Nutzungsrecht akzeptiert worden, weshalb er seit X sämtliche Kosten für die Unterhaltung alleine getragen habe. In dem Kaufvertrag des Verkäufers D. C. mit der Klägerin als Käuferin vom X lasse sich sicher ein entsprechender Hinweis auf sein alleiniges Nutzungsrecht finden. Im Übrigen hätten auch die Klägerin und ihr Ehemann in der Vereinbarung vom X (Anlage B 1) dies dahingehend akzeptiert, da sie sich verpflichtet haben, das Hoftor nach Beendigung der Bauarbeiten wieder zu errichten. Schließlich sei die Klägerin nicht beeinträchtigt, da sie gar nicht die Absicht habe, den mit dem Wegerecht belastete Grundstücksteil zu nutzen.

26

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

27

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der baulichen Abgrenzungen des Wegerechts und auf Unterlassung der Errichtung zukünftiger Hindernisse für die Mitbenutzung des Wegerechts aus §§ 1004, 1020 Satz 1 BGB zu. Soweit in der Bewilligungsurkunde vom X die Formulierung „die alleinigen Benutzer sind“ verwendet werde, beziehe sich dieser Zusatz nach dem Satzbau alleine auf die Unterhaltungspflicht und nicht auf das Wegerecht, und auch insofern nur auf die tatsächliche Benutzung und nicht auf das Recht, den Eigentümer von einer Mitbenutzung auszuschließen. Dass mit dieser Regelung die Unterhaltspflicht alleine dem Berechtigten auferlegt worden sei, spreche für sich nicht gegen ein verbleibendes Mitbenutzungsrecht durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks. Eine solche Regelung sei vielmehr in § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich als eintragungsfähiger Teil der Grunddienstbarkeit vorgesehen und nur dann erforderlich, wenn nach dem Inhalt des Wegerechts eine Mitbenutzung durch den Eigentümer verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

28

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Dabei verfolgt er das Ziel einer Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er vor allem aus, das Landgericht habe die für den Beklagten im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin ein Mitbenutzungsrecht am Weg habe, aufgrund dessen der Beklagte nicht berechtigt sei, den 3 Meter breiten Wegstreifen einzufrieden und die Klägerin von der Mitbenutzung auszuschließen. Der Wortlaut der Eintragungsbewilligung von X bezüglich der Grunddienstbarkeit, wonach „alleinige Benutzer des Weges die Berechtigten der Grunddienstbarkeit sind“, spreche für ein ausschließliches Nutzungsrecht des Berechtigten und gegen ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers. Auch aus der Gesamtschau der Grundbucherklärung von X sei ersichtlich, dass das Wegerecht als alleiniges Nutzungsrecht des jeweiligen Berechtigten vereinbart sei. Im Übrigen finde man im Grundstückskaufvertrag der Klägerin vom X mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Regelung bezüglich des ausschließlichen Nutzungsrechts, weshalb das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Kaufvertrag insofern nicht einen Vertrag zu Gunsten Dritter enthalte, nämlich ein wirksames schuldrechtlich begründetes Wegerecht mit ausschließlicher Nutzung.

29

Der Beklagte beantragt:

30

Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 08.01.2026, AZ: 14 O 481/24, berichtigt durch den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.01.2026, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

31

Die Klägerin beantragt:

32

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 08.01.2026 wird zurückgewiesen.

33

Die Klägerin verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags.

34

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am X persönlich angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter hat nach Einsicht in den im Termin vorgelegten notariellen Kaufvertrag (Dr. T. R., UR-Nr. X) zwischen der Klägerin und den Voreigentümern D. und V. C. ausgeführt, es sei zutreffend, dass der Kaufvertrag keinen Hinweis auf ein schuldrechtliches Wegerecht zugunsten des Beklagten enthalte. Zudem sei nunmehr nachvollziehbar, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien vom X nur vorübergehend getroffen worden sei.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

36

Der Senat hat beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg die dort hinsichtlich der Grundstücke Freiburg im Breisgau, X-weg (Flurstück X) und X-weg (Flurstück X) vorhandenen Akten im Original sowie die Grundbuchakten für beide Grundstücke in elektronischer Form beim Grundbuchamt Emmendingen beigezogen.

II.

37

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.

38

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten in Bezug auf den entlang des dortigen Zufahrtswegs der Länge nach errichteten Zaun sowie das Hoftor zu.

39

a) Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem der Beklagte den Zaun und das Hoftor errichtet und damit das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt hat (BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 180/14, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24, Rn. 7, juris). Der Beklagte ist als die den Zaun und das Hoftor errichtende Person Handlungsstörer.

40

b) Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin als Eigentümerin nicht zur Duldung des Zauns und des Hoftores verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB.

41

aa) Die Klägerin muss den vom Beklagten errichteten Zaun sowie das vom Beklagten errichtete Hoftor bereits deshalb nicht dulden, weil die Errichtung dieser toten Einfriedungen des vom Wegerecht belasteten Teils des Grundstücks der Klägerin schon dem Rechtssinn nach nicht von einem Wegerecht als Dienstbarkeit nach § 1018 BGB als solchem umfasst sind.

42

So berechtigt ein Wege- und Zufahrtsrecht nicht zum Abstellen, Waschen, Reparieren und Parken von Kraftfahrzeugen (BGH, Urteil vom 30.04.1965 - V ZR 17/63, Rn. 13 f., juris [keine Nutzung als Garagenvorplatz]), nicht zum Be- und Entladen (BGH, Urteil vom 12.11.1976 - V ZR 254/74, Rn. 20, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Rn. 71, juris) und auch nicht zum Aufstellen von Schildern, die auf eine berufliche Tätigkeit hinweisen (AG Wedding, Urteil vom 19.06.2012 - 20 C 127/12, Rn. 20, juris; vgl. zu allem auch Staudinger/Voigt (2025), BGB, § 1018 Rn. 103 m.w.N.).

43

Ein eigenständiges Recht des Beklagten als Berechtigter des Wegerechts, selbst einen Zaun auf der Wegerechtsfläche oder auch ein diese Fläche begrenzendes Hoftor zu errichten, lässt sich aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit, namentlich einem Wegerecht, nicht ableiten; hierzu bedarf es einer ausdrücklichen dinglichen Vereinbarung (z.B. entsprechende Bestimmung in der Dienstbarkeitsbestellung) oder einer gesonderten schuldrechtlichen Abrede mit dem Eigentümer des dienenden Grundstücks.

44

bb) Aus dem Wortlaut des maßgeblichen Grundbucheintrags „Grunddienstbarkeit (Wegerecht auf einem 3 m breiten Wegstreifen an der Nordseite des Grundstücks und der Duldung der Versorgungsleitung und der Abwasserleitung) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. X“ ergibt sich kein derartig umfassendes Wegerecht - unter Ausschluss der Mitbenutzung auch der Klägerin als Eigentümerin des dienenden Grundstücks - wie es der Beklagte in Anspruch nimmt.

45

Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Die Grunddienstbarkeit entsteht gemäß § 873 BGB durch die Einigung der Beteiligten und die konstitutive Eintragung im Grundbuch.

46

Bei Grunddienstbarkeiten muss der wesentliche Inhalt des Rechts im Grundbuch wenigstens schlagwortartig gekennzeichnet sein (BGH, Urteil vom 17.12.2021 - V ZR 44/21, Rn. 11, juris m.w.N.). Diese stichwortartige Kurzbezeichnung muss einerseits den Zweck erfüllen, verlässlich über das dingliche Recht Auskunft zu geben. Andererseits soll das Grundbuch nicht mit allzu umfangreichen Eintragungen belastet werden. Entscheidend ist daher, dass die Eintragung den wesentlichen Inhalt, gleichsam den „Wesenskern“, der bestellten Grunddienstbarkeit zum Ausdruck bringt (BeckOGK/Kazele, BGB, Stand 01.06.2026, § 1018 Rn. 219 m.w.N.). Diese schlagwortartige Kurzbezeichnung dient der Verwirklichung des Publizitätsgrundsatzes, wonach das Grundbuch die an einem Grundstück bestehenden Rechte dokumentieren soll. In Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Inhalte der Grunddienstbarkeiten sind die Beteiligten gehalten, die Beschränkung so exakt wie möglich zu bezeichnen. Die Eintragung muss so aussagekräftig gehalten sein, dass sich jedermann allein schon durch den Grundbuchinhalt rasch und zuverlässig über die Art der Belastung informieren kann. Eine Eintragung, die nur unter Hinzuziehung der Eintragungsbewilligung verständlich ist, entspricht diesen Anforderungen nicht (BeckOGK/Kazele, a. a. O., Rn. 220 m.w.N.).

47

Während sich der „Wesenskern“ der Grunddienstbarkeit bereits aus dem Grundbucheintrag selbst ergeben muss, kann für die nähere Bestimmung des Inhalts des bestellten Rechts die Eintragungsbewilligung herangezogen werden. Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist jedoch allein hinsichtlich der ergänzenden, die nähere inhaltliche Ausgestaltung betreffenden Angaben zulässig. Eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk kann nicht durch eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt werden (BeckOGK/Kazele, a.a.O., Rn. 228 m.w.N.). Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 2/18, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 17.12.2021 - V ZR 44/21, Rn. 11, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 145/21, Rn. 10, juris [Person des Berechtigten muss aus Grundbuch selbst ersichtlich sein; für eine Auslegung anhand der Eintragungsbewilligung ist kein Raum]).

48

Soll z.B. Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies deshalb im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB genügt nicht (BGH, Urteil vom 17.12.2021 - V ZR 44/21, Rn. 11, juris).

49

So liegt der Fall auch hier. Im einschlägigen Grundbucheintrag ist vorliegend neben der standardmäßigen, keine Besonderheiten aufweisenden Beschreibung des Wegerechts zugunsten des herrschenden Grundstücks nichts - insbesondere auch nichts zu einem Ausschluss der Nutzung durch den jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks - zumindest schlagwortartig eingetragen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom X kommt somit nicht in Betracht. Diese kann insoweit nicht zur Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit herangezogen werden.

50

cc) Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm behauptetes schuldrechtlich zu seinen Gunsten vereinbartes Wegerecht berufen hat, hat er daran im Termin vor dem Senat am X nicht mehr festgehalten, nachdem die Klägerin den notariellen Kaufvertrag vom X, UR-Nr. X, dort vorgelegt hat (s.a. Anlage zum Protokoll vom X) und sich aus diesem keinerlei dahingehende Regelungen ergeben. Im Übrigen gibt auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Duldungsvereinbarung der Parteien vom X nichts für eine schuldrechtliche Vereinbarung eines ausschließlichen Wegerechts zugunsten des Beklagten her, denn dort geht es - wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am X eingeräumt hat - um zeitlich begrenzte Regelungen zwischen der Klägerin und K. K. als Bauherren und dem Beklagten als Baunachbarn hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin.

51

2. Dagegen ist die Berufung des Beklagten in Bezug auf die entlang des Zauns auf dem Boden errichteten Bodenschwellen (Rasenkantsteine) begründet.

52

Der Klägerin stehen insoweit keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zu. Es fehlt nämlich an der erforderlichen Störereigenschaft des Beklagten. Dieser ist in Bezug auf die Kantsteine weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Die Kantsteine befinden sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entsprechend den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht auf dem mit dem 3 Meter breiten Wegerecht belasteten Teil des Grundstücks der Klägerin, sondern vielmehr jenseits davon auf einem Teil des Grundstücks, das der Klägerin uneingeschränkt zur Verfügung steht.

53

Diese Kantsteine wurden vom Vorbesitzer vor der Teilung des vorderen Grundstücks (vormals Lgb. Nr. 6246/60) rechtmäßig auf seinem Grundstück eingebaut. Die Klägerin hat im Termin vor dem Senat am X zu den Kantsteinen angegeben, dass sich diese etwa 10 cm hinter der Grenze der das Wegerecht umfassenden Teilfläche befinden und bereits beim Kauf des Grundstücks im Jahr X verbaut gewesen seien. Die steinerne Abgrenzung sei ihres Wissens durch den Beklagten errichtet worden. Bezeugen könne sie das nicht, sie sei nicht dabei gewesen. Der Beklagte hat hierzu im vorgenannten Termin ausgeführt, die Kantsteine habe sein Vater im Auftrag seines Großvaters errichtet. Da sei er vielleicht acht Jahre alt gewesen. Die Kantsteine hätten der Abgrenzung des Rasens seines Großvaters, der auf dem Grundstück gelebt hatte, gedient. Im Ergebnis konnte die beweisbelastete Klägerin somit nicht nachweisen, dass der Beklagte die Kantsteine eingebaut hat. Vielmehr sind die Angaben des Beklagten hierzu gerade im Zusammenhang mit dem vom Beklagten angegebenen Alter zum Zeitpunkt der Errichtung - der Beklagte ist am X geboren, weshalb seine Altersangabe das Jahr X betrifft - plausibel, denn zu diesem Zeitpunkt wurde das Wegerecht bewilligt und eingetragen.

54

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten und vom Landgericht gemäß Ziffer 3 des Tenors des Urteils vom 08.01.2026 zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten für das außergerichtliche Aufforderungsschreiben vom X (Anlage K 5). Zwar kann der Eigentümer Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, wenn der Störer mit der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung in Verzug gerät, §§ 280, 286 BGB. Die Kosten eines den Verzug (erst) begründenden Anwaltsschreibens sind als Verzögerungsschaden jedoch nicht erstattungsfähig.

III.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Gründe, die Revision zuzulassen, sind bei der hier vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich.

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