Hat der Träger der Sozialhilfe die Hilfe nach § 89 BSHG als Darlehen gewährt und stirbt der Hilfeempfänger im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Hat der Träger der Sozialhilfe die Hilfe nach § 89 BSHG als Darlehen gewährt und stirbt der Hilfeempfänger im Laufe des Widerspruchsverfahrens, in dem es um die Umwandlung des Darlehens in eine nicht zurückzuzahlende Leistung geht, kann der Träger der Sozialhilfe das Widerspruchsverfahren mit dem Erben des Hilfeempfängers fortsetzen und von ihm mit dem Widerspruchsbescheid die Rückzahlung des Darlehens verlangen.