VG Münster · Nordrhein-Westfalen 2. Kammer Urteil

Abschiebungsverbot nach Griechenland wegen menschenwürdiger Unterbringung KI-Titel

Abschiebungsverbot · § 60 Abs. 5 AufenthG · Griechenland · menschliche Würde · Asylverfahren

Verwaltungsrecht

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2018 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenland besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist syrische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland im Oktober 2016. Er reiste zunächst nach Griechenland, wo ihm am 22. Dezember 2017 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 21. Juni 2018 reiste der Kläger sodann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten dort am 9. Juli 2018 erneut Asyl.

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Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

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Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe in Griechenland auf der Straße leben müssen.

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Der Kläger beantragt unter teilweiser Klagerücknahme,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Oktober 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenland vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2019 und die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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II. Soweit die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 VwGO einzustellen.

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III. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid ist in Bezug auf die Ziffern 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11 (zu Bulgarien).

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Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N.

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Solche Verhältnisse können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich alleine gestellt ist und über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien - juris, Rn. 263 f. und 365 ff.

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Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

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Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118.

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Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

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Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.

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Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.

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Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaats eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch und effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen.

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Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 23 L 507.17.A -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 1. August 2019 - 11 K 5048/18.A - n.v.

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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für den Kläger die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht.

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So auch: VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 -, BeckRS 2019, 19146; OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 - 23 L 598.18.A - und vom 12. Juni 2018 - 23 L 287.18.A sowie Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463.17.A -, juris, Rn. 35 ff; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 - 5a K 2772/19.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2018 - An 14 K 18.50495 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A; VG München, Beschluss vom 9. Mai 2019 - M 5 E 19.50027 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2019 -13 A 960/18 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703/18.A -, juris.

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Zu den in Griechenland herrschenden Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 19. Juni 2019 unter umfassender Auswertung aktueller Erkenntnisse Folgendes ausgeführt:

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„Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen haben.

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Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31.12.2017, - im Folgenden: AIDA -, S. 176). Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlichadministrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen Behörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannte Schutzberechtigte sind in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten leben ohne jegliche staatliche Unterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Faktisch haben sie keinen Zugriff auf die vom griechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, da sie diese mangels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z. B. einer Steuernummer, nicht beantragen können (vgl. AIDA, S. 178). Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter besteht nicht (Auswärtiges Amt, Antwort auf das Auskunftsersuchen des VG Schwerin, VGSCHWERIN 26.09.2018, S. 4, - im Folgenden AA 2018). Sogar in einem offiziellen Informationsdokument der griechischen Asylbehörde wurde zumindest bis vor kurzem darauf hingewiesen, dass der Staat anerkannten Schutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren kann (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen, 30.08.2017, im Folgenden: Pro Asyl 2017 -, S. 3; vgl. auch: AIDA, S. 176).

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Aktuell stehen für Asylbewerber im Rahmen eines von der EU finanzierten Unterkunftsprogramms 20.275 Plätze in Wohnungen zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR insbesondere für vulnerable Gruppen angemietet wurden. 2.126 dieser Plätze sind an anerkannte Schutzberechtigte vergeben, für die derzeit eine Übergangsphase von maximal sechs Monaten gilt. Inoffiziell geht die Europäische Kommission von einer Verlängerung der Unterbringung für anerkannte Schutzberechtigte aus, solange diese ersichtlich keinen ausreichenden Zugriff auf privat oder staatlich organisierten Wohnraum haben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Köln vom VGKOELN 07.02.2018). Da die vom UNHCR bereitgestellten Unterkünfte jedoch v.a. an vulnerable Personen vergeben werden, können nicht vulnerable Personen bei diesem Programm nicht berücksichtigt werden (vgl. AIDA, S. 177). Nach der Stellungnahme von Pro Asyl werden in der Praxis keine staatlichen Unterkünfte für international Schutzberechtigte bereitgestellt (nicht einmal für besonders schutzbedürftige Personen), und auch keine Mietzuschüsse, Kredite oder andere Formen von finanzieller Unterstützung (Pro Asyl 2017, S. 14, siehe auch dies., Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.08.2018, im Folgenden: Pro Asyl 2018 -, S. 5 f.). Auch mittlerweile bereitgestellte Unterkünfte im Unterbringungsprogramm des UNHCR werden offenbar nicht an Rückkehrer vergeben, die zudem nur unzureichend über ihre dahingehenden Möglichkeiten informiert werden (Pro Asyl 2018, S. 5). Zudem sind die Kapazitäten in den vorhandenen Flüchtlingsunterkünften stark begrenzt. So ging das UNHCR im Sommer 2018 davon aus, dass in den auf dem Festland verfügbaren temporären Flüchtlingsunterkünften nur 22 Plätze frei waren, auf den Inseln waren es immerhin 126, diese allerdings ausschließlich auf Lesbos (UNHCR, Greece-SMS WG-Site Profiles -June 2018, S. 2 [https://data2.u...org/en/documents/download/64795 zuletzt abgerufen: 20.02.2019]).

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Auch AIDA bestätigt, dass es in Griechenland grundsätzlich nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose gibt und keine Unterkünfte, die für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte vorgesehen sind. Es gebe auch keine Regelung zur finanziellen Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten (AIDA, S. 177). Zwar wurde im Mai 2017 eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung gesetzlich geregelt, eine tatsächliche Einführung soll jedoch je nach Haushaltslage erst im Zeitraum 2019 bis 2023 erfolgen. Zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter in Aufnahmezentren, die für Schutzsuchende gedacht sind, existiert keine eingespielte Verwaltungspraxis. Anfragen werden individuell seitens der Manager der Zentren an das Migrationsministerium gerichtet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Köln vom VGKOELN 07.02.2018). Auch die über Nichtregierungsorganisationen vermittelte Hilfe, wie z. B. die Möglichkeit über Airbnb für wenige Nächte in nicht an Touristen vermieteten Ferienunterkünften unterzukommen (vgl. https://www.s...org/en/airbnb/, zuletzt abgerufen: 20.02.2019), bleibt vereinzelt und ist nur vorübergehend, so dass derartige Angebote nicht die Möglichkeit einer amtlichen Anmeldung eröffnen. Das private Anmieten von Wohnraum wird anerkannten Schutzberechtigten durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise an Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert (AA 2018 S. 5). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Beschluss vom 22.12.2017 - VGBERLIN Aktenzeichen 23L89617A 23 L 896.17 A, juris). Aufgrund der Knappheit der Plätze ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen (vgl. zur Lage in Athen Pro Asyl 2018, S. 6 ff.). Sogar die Notunterkünfte des Roten Kreuzes setzen einen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland für mehrere Jahre voraus. Eine Vielzahl anerkannter Schutzberechtigter war in der Vergangenheit obdachlos und lebt auf der Straße oder unter schlechten Bedingungen in verlassenen Häusern (vgl. Pro Asyl 2017, S. 16 f.). Auch Rückkehrer aus anderen EU-Ländern werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft oder Bargeld versorgt. Es sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer ohne Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen auf der Straße übernachten mussten. Sie erhielten nach ihrer Ankunft am Flughafen keinerlei Unterstützung oder Information (vgl. Pro Asyl 2017, S. 15, 18).

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Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und damit hinsichtlich Obdach, Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen nicht auf staatliche Unterstützungen angewiesen zu sein, sind nach den aktuellen Erkenntnismitteln als gering einzuschätzen. Anerkannte Schutzsuchende haben zwar einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist eingeschränkt, solange die Flüchtlinge über keine Nachweise bezüglich ihres Bildungsniveaus verfügen. Es ist daher auch für anerkannte Flüchtlinge oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Bundesamt, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, S. 7; AIDA, S. 178). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering (AA 2018, S. 3). Ein Integrationsplan soll zwar demnächst in Form eines Strategiespiels der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, allerdings wird dieses weder eine rechtliche verbindliche Wirkung haben, noch ist offenbar derzeit die Finanzierung gesichert (vgl. AA 2018, S. 2). Darüber hinaus begegnen anerkannt Schutzberechtigte Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Steuernummer, die sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt als auch die Registrierung beim Arbeitsamt behindern (AIDA, S. 178). Diese folgen zum Teil auch aus den bereits dargestellten Problemen bei der Unterbringung, welche die Registrierung bei der griechischen Finanzverwaltung und auch die Eröffnung eines Bankkontos erschweren (Pro Asyl 2018, S. 10). Auch der Zugang zu Sozialleistungen des griechischen Staates, der theoretisch auch für anerkannte Flüchtlinge gesetzlich verankert ist, ist in der Praxis dadurch eingeschränkt, dass es für diese schwierig ist, die nötigen formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei ist erneut insbesondere der Erhalt eines Steuerbescheids ein Problem (Pro Asyl 2018, S. 4; siehe auch AA 2018 S. 3). Besondere Hilfsangebot an anerkannte Schutzberechtigte gibt es nicht (AA 2018, S. 3).

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Schließlich lässt auch die Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016 „an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ keine Rückschlüsse auf den Zugang rückkehrender anerkannter Schutzberechtigter zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen zu. Denn diese legt nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die Dauer des griechischen Asylverfahrens dar, bezieht sich also nicht auf die hier relevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass erweiterte - nach wie vor nicht ausreichende -Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber auch rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stünden.“

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Das Gericht schließt sich dieser Bewertung, die nicht durch Erkenntnisse jüngeren Datums in Frage gestellt werden, an und macht sich die vorstehenden Ausführungen zu Eigen.

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2. Aus diesen Gründen erweist sich auch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angedrohte Abschiebung des Klägers nach Griechenland als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind die §§ 34 Abs. 1, 35, 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG. Voraussetzung für den Erlass einer schriftlichen Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nummer 3 AsylG unter anderem, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

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3. Erweist sich die Abschiebungsandrohung damit als rechtswidrig, gilt dies auch für die akzessorische Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Absatz 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides.