Für eine Berufung, mit der ein Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Urteils gemäß § 120 VwGO verfolgt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Für eine Berufung, mit der ein Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Urteils gemäß § 120 VwGO verfolgt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn die Entscheidung, die mittels Urteilsergänzung noch getroffen werden soll, bereits in einem vorangegangenen Berufungsverfahren rechtskräftig ergangen ist.