LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unterlassung irreführender Werbung bei Sonderverkauf und Insolvenzhinweis KI-Titel

irreführende Werbung · UWG · einzelne Verfügung · Wettbewerbsrecht · Insolvenzhinweis

Zivilrecht

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

2

im Wettbewerb handelnd

wie nachstehend wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft genannt sind, mit einem fünftägigen für den 13., 14., 15., 16. und 17. April angekündigte Sonderverkauf zu werben:

4

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

5

wenn der Sonderverkauf wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbung ersichtlich sodann am 27., 28., 29., 30. April und 01. Mai fortgesetzt wird:

6

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

7

und/oder

wie nachstehend wiedergegeben 9unter Hinweis auf ein "Insolvenz-Vorverfahren" zu werben

10

und/oder

mit dem Hinweis

12

"freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist"

13

zu werben

14

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

15

3.

16

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

17

Streitwert: 10.000,00 Euro.