OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Beschluss

Berichtigung von Schreibfehlern im Tatbestand eines Urteils KI-Titel

§ 319 Abs. 1 ZPO · Berichtigung von Urteilen · Schreibfehler

Zivilrecht Stattgegeben

Tenor

Der Tatbestand des am 15.12.2021 verkündeten Urteils wird auf S. 2 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers gem. § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Richtig heißt es: (…) „überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung“ (…)

„und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten“ (…).