Wettbewerb – Kartelle
SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen – Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Maßgebliche Umsätze und Marktanteile – Wert des Eigenverbrauchs – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04), mit der das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegenüber der Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat − Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur Einbeziehung des Werts des Eigenverbrauchs in die Berechnung des Umsatzes und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen, weil sich um ein neues, unzulässiges Angriffsmittel handele − Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung