OLG Schleswig · Schleswig-Holstein 9. Zivilsenat Urteil

Schadensersatz wegen fehlerhafter Reparatur eines Wohnwagens KI-Titel

Gewährleistung · Langzeitgarantie · Reparaturfehler · Schadensersatz · Erbenstellung

Miet- und Kaufrecht

Tenor

Das am 8. Juli 2026 verkündete Versäumnisurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zum Az. 9 U 45/25 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht als Erbe seiner nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Klägerin) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der behaupteten fehlerhaften Reparatur eines Wohnwagens geltend.

2

Die Beklagte ist Herstellerin eines Wohnwagens. Im Rahmen des Erstverkaufs des Wohnwagens wurde dieser am 5. Mai 2015 an den damaligen Käufer übergeben. Mit dem Verkauf gab die Beklagte als Herstellerin eine Langzeitgarantie auf Dichtigkeit für die Dauer von 60 Monaten ab Übergabe ab. Zu den Einzelheiten der Garantiebedingungen wird auf die Anlage B1 verwiesen.

3

Die Klägerin erwarb am 22. April 2016 den Wohnwagen im gebrauchten Zustand bei der Firma zum Preis von 24.000 €.

4

2019 ließ die Klägerin einen Wassereintritt in dem Wohnwagen durch die Firma reparieren. Die Reparatur erfolgte im Rahmen der Langzeitgarantie auf Dichtigkeit.

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Anschließend trat erneut Wasser in das Innere des Wohnwagens ein. Die Firma teilte der Klägerin mit, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohne. Auf Veranlassung der Klägerin wandte sich Herr von der Firma an die Beklagte. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Wohnwagen zu reparieren. Ein Mitarbeiter der Beklagten antwortete mit E-Mail Schreiben vom 19. November 2021 (Anlage B5) unter dem Betreff „Undichtigkeit“ und der Fahrgestellnummer des Wohnwagens auf eine Anfrage des Herrn von der Firma, dass er die Abholung des Wohnwagens bei der Firma für die Kalenderwoche 18 einplane. Sodann erinnerte er Herrn an den Werksauftrag, er habe für die Anfrage noch keinen erhalten und füge diesen im Anhang bei. Mit E-Mail-Schreiben ebenfalls vom 19. November 2021 (Anlage B6) schickte Herr dem Mitarbeiter der Beklagten im Anhang den Werkstattauftrag zurück. Der „Auftrag für Werksreparatur“ (Anlage B4) führte als Händler die Firma auf und als Kunde „“. Unter „Liste der Abweichungen“ war aufgeführt: „Undichtigkeit Seitenwand rechts/links, austausch“. Die Beklagte führte die Arbeiten nach Abholung des Wohnwagens im Jahr 2022 in einem Zeitraum von 3,5 Monaten durch. Die Bug- und die Heckwand sowie zwei Seitenteile des Wohnwagens wurden ausgetauscht. Die Klägerin erhielt den Wohnwagen am 26. Juni 2022 zurück. Für die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte keine Rechnung.

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Mit E-Mail vom 27. Juli 2024 wandte sich die Klägerin an die Beklagte hinsichtlich der aus ihrer Sicht fehlerhaften Reparaturarbeiten. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 30. Juli 2024 eine Einstandspflicht ab.

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Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Schadensersatz den Zeitwert des Wohnwagens verlangt, den sie mit 22.000 € beziffert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich mit der am 23. Dezember 2024 eingereichten Klage beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Zinssatz seit dem 15. Januar 2025 zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht Kiel hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Etwaige Garantieansprüche und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Reparatur seien verjährt. Anderweitige Ansprüche lägen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

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Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verstarb die Klägerin am 12. August 2025. Alleiniger Erbe ist der Kläger.

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Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

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1. Mit den Instandsetzungsarbeiten im Jahre 2022 habe die Beklagte den fortbestehenden Garantieanspruch der Klägerin erfüllen wollen. Sie habe sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern den Wohnanhänger der Klägerin instandgesetzt. Habe die Beklagte aber einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin aus dem Garantievertrag erfüllt, so hafte sie auch für ihre Leistung nach Maßgabe der §§ 276, 280 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

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2. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, lediglich aus Gefälligkeit gehandelt zu haben. Herr von der Firma habe der Klägerin mitgeteilt, dass er sich darum bemühen werde, eine Reparatur des Wohnwagens im Rahmen der Garantie der Beklagten zu erlangen. Herr habe gegenüber der Beklagten jedenfalls in geduldeter Vollmacht der Klägerin für diese gehandelt. Die Beklagte habe das durch Herrn vermittelte Angebot der Klägerin entweder durch ausdrückliche Erklärung gegenüber Herrn angenommen oder die Annahme sei schlüssig in Gestalt der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten erfolgt. Die Beklagte habe die Reparatur übernommen, um ihren guten Ruf und die Wertschätzung ihrer Kunden bezüglich der technischen Zuverlässigkeit ihrer Produkte zu verfolgen. Der wirtschaftliche Wert der Reparatur für die vormalige Klägerin, aber auch der wirtschaftliche Aufwand der Beklagten sprächen zudem gegen ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Die Klägerin habe den Wohnwagen zu der Firma verbracht. Diese habe den Wohnwagen zur Beklagten transportiert. Nach durchgeführter Reparatur sei er zu der Firma zurück transportiert worden. Die Beklagte habe infolgedessen auch stillschweigend Obhutspflichten für das Eigentum der Klägerin übernommen.

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3. Zumindest hätte das Landgericht angesichts der von der Beklagten tatsächlich durchgeführten Reparatur deren Haftung im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag prüfen müssen.

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4. Die Haftungsnorm der §§ 276, 280 BGB greife bei einer Schlechterfüllung von Verträgen ohne besondere Regelung zur Mängelhaftung. Die Schadensersatzansprüche würden der dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Frühestens mit dem Abschluss der fehlerhaften Instandsetzung des Wohnanhängers durch die Beklagte im Sommer 2022 habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und sei durch die Klageerhebung am 23. Dezember 2024 gehemmt worden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 31.07.2025, Az. 6 O 329/24, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt.

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die Berufung zurückzuweisen.

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1. Die Reparatur im Jahre 2022 sei nicht im Rahmen der Garantie erfolgt, sondern auf Kulanzbasis. Hierzu werde auf den erstinstanzlichen Vortrag und vorsorglich auf die Beweisangebote durch die Zeugen verwiesen. Im Zeitpunkt der Instandsetzungsarbeiten seien Ansprüche bereits verjährt gewesen. Die Vornahme oder Zusage einer Kulanzleistung an sich stelle niemals ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis dar.

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2. Die Klägerin habe bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht erwarten können, dass die Beklagte auf eine ihrerseits erfolgende Kulanzleistung ausdrücklich hinweise. Im Übrigen sei die Klägerin auf die Leistung aus Kulanz durch den Zeugen Rabenau hingewiesen worden.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2026 ist gegen den Kläger ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen. Der Kläger hat hiergegen Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Berufungsanträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu halten.

II.

27

Der form- und fristgerechte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 22.000 € zu.

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1. Schadensersatzanspruch aus Garantievertrag

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaft erbrachter Leistungen aus dem Garantievertrag, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

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Zwar waren die Klägerin und die Beklagte durch die von der Beklagten abgegebene Herstellergarantie für den Wohnwagen vertraglich miteinander verbunden. Die Beklagte hat jedoch durch die Reparatur des Wohnwagens im Jahr 2022 keine Leistungen aus dem Garantievertrag erbracht.

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Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, der nicht unmittelbar am Kaufvertrag beteiligt ist. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 15. November 2019 – 1 U 70/19, juris Rn. 7). Inhalt und Reichweite der neben dem und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können allerdings vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, juris Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, juris Rn. 24).

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Welchen Inhalt eine Garantieabrede hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall sehen die Garantiebedingungen ausdrücklich vor, dass die Garantie lediglich einen Reparaturkostenerstattungsanspruch beinhaltet. So heißt es in § 1 Nr. 1 Satz 1 der Garantiebedingungen: „Im Umfang dieser Garantiezusage erwirbt der Endabnehmer (Garantienehmer des fabrikneuen Hobby-Reisemobils bzw. Wohnwagens) einen direkten Reparaturkostenerstattungsanspruch gegen die Fa. (Garantiegeber).“ Und in § 2 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 der Garantiebedingungen heißt es: „Soweit während der Garantiezeit ein Fehler (§ 2 Abs. 1) an dem Fahrzeug auftritt, übernimmt der Garantiegeber ausschließlich die Kosten einer fachgerechten Reparatur gemäß den Richtlinien des AZT/CIVD-Reparaturhandbuches durch eine vom Garantiegeber autorisierte Werkstatt. Übernommen werden die entstehenden Lohn-, Ersatzteil-, bzw. Austauschteil- und Materialkosten.“ Mit der Verwendung des Wortes „ausschließlich“ ist in den Garantiebedingungen klargestellt, dass sich aus der Garantie lediglich ein Reparaturkostenerstattungsanspruch ergibt und keine weiteren Ansprüche, insbesondere kein Anspruch auf Durchführung der Reparatur und daran anknüpfende Schadensersatzansprüche. Dies ergibt sich noch einmal ausdrücklich aus der nachfolgenden Regelung in § 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Garantiebedingungen, die vorsieht, dass die Garantie insbesondere keine Ansprüche auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Schadensersatz oder Ersatzlieferung oder Erstattung von Transportkosten von und zu Reparaturwerkstätten begründet.

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2. Schadensersatzanspruch aus Kulanzvertrag

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus einer Kulanzvereinbarung über die Reparatur des Wohnwagens. Etwaige Schadensersatzansprüche sind verjährt. Da die Beklagte sich auf die Verjährung berufen hat, ist sie nach § 214 BGB berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern.

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a. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kulanzvertrag geschlossen, der die Reparatur des Wohnwagens beinhaltete. Aus Sicht des Senats liegt nicht lediglich ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor.

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(1) Der Kulanzvertrag zwischen den Beteiligten kam durch Vermittlung von Herrn von der Firma zustande. Dieser war im Einvernehmen und mit Zustimmung der Klägerin an die Beklagte als Herstellerin herangetreten, um zu erreichen, dass die Beklagte eine kostenfreie Reparatur durchführte. Damit kann von einer zumindest konkludent erteilten Vollmacht der Klägerin an Herrn ausgegangen werden, sich in ihrem Namen beim Hersteller um eine kostenfreie Reparatur zu bemühen. Das Angebot des Mitarbeiters der Beklagten mit E-Mail vom 19. November 2021 für die Werksreparatur nahm Herr als insoweit Bevollmächtigter der Klägerin durch die Übersendung des Auftrags für Werksreparatur noch am gleichen Tag an. Der Auftrag sah ausdrücklich die Klägerin als „Kundin“ und damit Vertragspartnerin vor. Die Information über die Zusage der Beklagten, den Wohnwagen im Jahr 2022 zu reparieren, leitete Herr sodann an die Klägerin weiter.

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(2) Eine Kulanzregelung ist in der Regel rechtlich bindend und begründet Pflichten im Sinne der §§ 241, 280 Abs. 1 BGB (OLG München, Urteil vom 1. März 2011 – 9 U 3782/10, juris Rn. 21). Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 12/05, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164-176, juris Rn. 20). Die Unentgeltlichkeit einer Leistung genügt allein nicht für die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 12/05, juris Rn. 8). Wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, spricht dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Die Annahme eines Rechtsbindungswillens liegt insbesondere nahe, wenn der Begünstigte ein (berechtigtes) Interesse an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung bzw. des Verzuges hat (OLG München, Urteil vom 1. März 2011 – 9 U 3782/10, juris Rn. 21).

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(3) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien als rechtlich bindend anzusehen. Dies ergibt sich auf Beklagtenseite bereits daraus, dass der Mitarbeiter der Beklagten auf einer Verschriftlichung des Auftrags zur Werkreparatur bestand. Zudem hatte die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse daran, durch die Kulanzleistung Kunden- und Markenpflege zu betreiben. Auf Klägerseite ergibt sich die rechtliche Bindung daraus, dass diese bereit war, den Wohnwagen über einen längeren Zeitraum der Beklagten im Vertrauen auf deren Fachkompetenz anzuvertrauen. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Wohnwagen, auch wenn er reparaturbedürftig war, um einen erheblichen wirtschaftlichen Wert handelte, ergibt sich ein Verpflichtungswille der Klägerin daran, dass die Reparatur auch fachgerecht erfolgte und die Beklagte bei Fehlern hierfür haftete.

40

b. Etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhaft erbrachter Leistungen aus dem Kulanzvertrag sind entsprechend § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB bereits seit Juni 2024 verjährt.

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Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Die Verjährung beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme.

42

(1) Auf den Schadensersatzanspruch, der mit der mangelhaften Erbringung der Leistung aus dem Kulanzvertrag durch die Beklagte begründet wird, wendet der Senat die werkvertragliche Verjährungsfrist des § 634a BGB entsprechend an.

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Für die Anwendung der werkvertraglichen Verjährungsvorschriften spricht, dass es sich bei der Kulanzvereinbarung um einen selbständigen Vertrag handelt, der unabhängig von der bereits im Jahr 2020 zeitlich abgelaufenen 60-monatigen Herstellergarantie ist. Nach seinem Vertragsinhalt enthält der Kulanzvertrag bei den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen werkvertragliche Elemente. Aufgrund des Kulanzvertrags schuldete die Beklagte wie bei einem Werkvertrag eine fachgerechte Reparatur des aufgetretenen Dichtigkeitsmangels als Werk. Lediglich ein Werklohn war hierfür nicht von der Klägerin zu erbringen, so dass es auf Seiten der Pflichten der Klägerin an dem vertragstypischen Element eines Werkvertrags fehlt. Aufgrund der Unentgeltlichkeit enthält der Kulanzvertrag bei den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen daneben auftragsbezogene Elemente.

44

Es ist interessengerecht, auf die Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag sui generis, die auf eine mangelhafte Erbringung der Reparatur durch die Beklagte gestützt werden, die werkvertraglichen Verjährungsvorschriften anzuwenden, da der Vertrag vom Schwerpunkt her hinsichtlich der von der Beklagten zu erbringenden Leistung auf einem werkvertraglichen Element beruht. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt insoweit nicht auf der vereinbarten Unentgeltlichkeit.

45

(2) Die zweijährige Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach der Ablieferung des reparierten Wohnwagens an die Klägerin im Juni 2022 im Juni 2024 abgelaufen. Die erst nach Eintritt der Verjährung erhobene Klage konnte den Lauf der Verjährungsfrist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht mehr hemmen.

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(3) Sofern der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Argumentation darauf gestützt hat, dass es sich bei den aufgetretenen Schäden um Mangelfolgeschäden einer fehlerhaften Reparatur handele, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsvorschrift nach §§ 195, 199 BGB.

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Der Kläger trägt vor, dass die Bugwand des Wohnwagens bei der Werksreparatur nicht ordnungsgemäß verschraubt worden sei. Die eingesetzten Schrauben seien gebrochen und Abdichtungen seien dort nicht vorzufinden. In der Folgezeit habe sich der gesamte Wohnwagenaufbau um 5 cm vom Fahrgestell gelöst. Die Bugverkleidung zum Glaskasten und die Deichselverkleidung seien gebrochen. Infolge der Ablösung des Wohnwagenaufbaus vom Fahrzeugrahmen sei es zu Rissbildungen im Bereich der gesamten Innenausstattung des Wohnanhängers, insbesondere ausgerissenen Ecken links und rechts zum Gaskasten, sowie zu erhöhten Spaltmaßen des Innenausbaus (Seitenwand links) zur Gaskastenverkleidung gekommen.

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Damit trägt der Kläger neben der vorgeworfenen Pflichtverletzung einer mangelhaften Reparatur (keine fachgerechte Verschraubung), die einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 und Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB begründen soll, keine hiervon abgrenzbare weitere Pflichtverletzung vor, insbesondere die vom Vorliegen eines Mangels unabhängige Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber sonstigen Rechtsgütern der Klägerin. Nur solche Schadenspositionen können unabhängig von § 634 BGB geltend gemacht werden (Busche in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 634 Rn. 62). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer bei Erbringung der Werkleistung Sachen des Bestellers beschädigt, ohne dass ein Mangel des Werkes hierfür ursächlich gewesen wäre. Der Kläger trägt aber gerade Schäden infolge mangelhafter Reparatur vor. Derartige Mangelfolgeschäden, die auf einer fehlerhaften Reparatur beruhen, unterfallen dem Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB und unterliegen dem Verjährungsregime des § 634a BGB (OLG Naumburg, Urteil vom 21. April 2026 - 2 U 78/25, juris Rn. 59; Leuperts/Popescu in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2024, § 634 Rn. 285).

49

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 20. Dezember 2024 (Az. 1 U 85/22, dort juris Rn. 91 ff.) betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich Schäden die bereits vor der Abnahme entstanden sind. Derartige Schäden vor Abnahme sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

50

3. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung des Eigentums an dem Wohnwagen nach § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.

51

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistungserbringung grundsätzlich ein deliktischer Schadensersatzanspruch treten (BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 - VI ZR 21/20, juris Rn. 10). Deckt sich jedoch der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (BGH, a.a.O., juris Rn. 11). "Stoffgleichheit" liegt insbesondere vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – VI ZR 21/20, juris Rn. 16). Hierher gehören auch die Fälle, in denen ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (BGH, a.a.O., juris Rn. 16).

52

Im vorliegenden Fall ist ausgehend von diesen Grundsätzen nicht ersichtlich, dass ein über den Mangelunwert der erbrachten Reparaturleistung hinausgehender Vermögensschaden bei der Klägerin entstanden ist, der deliktisch über das verletzte Integritätsinteresse an dem Eigentum des Wohnwagens liquidiert werden könnte. Die Klägerin hatte vor der von der Beklagten durchgeführten Reparatur einen mangelbehafteten Wohnwagen, dessen Reparaturkosten nach ihren eigenen Angaben den Wert des Wohnwagens überstiegen. So hat sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 vorgetragen, dass ihr vor der Kulanzvereinbarung mit der Beklagten von der Firma Wohnwagen mitgeteilt worden sei, dass der Reparaturaufwand für die Beseitigung des Wassereintritts in das Innere des Wohnwagens zu groß sei. Damit lag vor der Reparatur durch die Beklagte schadensrechtlich gesehen bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Zurückerhalten hat die Klägerin nach ihren Behauptungen ebenfalls einen Wohnwagen, dessen Reparaturaufwand die Kosten für die Ersatzbeschaffung übersteigen soll, und die die Klägerin wiederum mit 22.000 € beziffert. Damit bezieht sich der von der Klägerin geltend gemachte Schaden allein auf die Verletzung des Erfüllungsinteresses des Anspruchs auf eine mangelfreie Reparatur aus der Kulanzvereinbarung und nicht auf ein hiervon abgrenzbares Integritätsinteresses wegen der Verletzung ihres Eigentums.

53

4. Da der Schadensersatzanspruch bereits vor Klageerhebung verjährt ist, stehen dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachte Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu.

III.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

55

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den konkreten Einzelfall.

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