Eine Beweisaufnahme ist in der Berufungsinstanz aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu wiederholen …
Leitsatz
a) Eine Beweisaufnahme ist in der Berufungsinstanz aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu wiederholen, wenn das Erstgericht Zweifel an einem schriftlichen Sachverständigengutachten hat und trotzdem von Amts wegen keine Nachbegutachtung beauftragt.
b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er kann dann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
c) Prozesszinsen können nicht hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich schon um keine Geldschuld i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 120 C 1/24 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.668,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2023 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 233,60 Euro durch Zahlung an die Anwaltskanzlei --- in ---, freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.05.2023 in --- ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs --- mit dem amtlichen Kennzeichen ---. Am Tattag befuhr der Kläger mit diesem PKW die rechte Fahrspur der Straße „---“ aus Richtung --- in Fahrtrichtung der Straße „---“. Die Beklagte zu 2) befuhr links neben dem Kläger mit ihrem Fahrzeug, ---, mit dem amtliches Kennzeichen ---, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Linksabbiegespur.
Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch an der linken Seite des klägerischen Fahrzeuges Schäden entstanden. Es wurden Zier-Anbauteile und die Lackierung im Schadenbereich beschädigt. Unter dem 25.05.2023 beauftragte der Kläger den Kfz-Sachverständigen --- mit der Erstellung eines Schadengutachtens, der 827,17 Euro in Rechnung stellte und einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellte. Ausweislich des Gutachtens betrug der Wiederbeschaffungswert 2.700,00 Euro und der Restwert 200,00 Euro, mithin lag der Wiederbeschaffungsaufwand laut Gutachten bei 2.500,00 Euro.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, den Wiederbeschaffungsaufwand von 2.500,00 Euro, Sachverständigenkosten von 827,17 Euro, eine Kostenpauschale von 30,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren von 453,87 Euro zu zahlen.
Am 09.06.2023 übersandte die Beklagte zu 1) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Restwertangebot der Firma --- in Höhe von 666,00 Euro für das streitgegenständliche Fahrzeug. Es wurde der Zeitraum des verbindlich abgegebenen Angebots (28.06.2023) und der Umstand, dass das Fahrzeug auf Kosten des benannten Aufkäufers abgeholt wird und eine Auszahlung direkt an den Kläger erfolgen wird, mitgeteilt.
Die Beklagte zu 1) zahlte schließlich einen Betrag in Höhe von 836,19 Euro an den Kläger, da sie von dessen Mithaftung in Höhe von 50% ausging und das internationale Restwertangebot zugrunde legte. Zudem regulierte die Beklagte zu 1) die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Die Sachverständigenkosten wurden vollständig reguliert. Auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 220,70 Euro.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 2) sei plötzlich und ohne erkennbaren Grund in seine Fahrspur gefahren und habe dadurch sein Fahrzeug beschädigt. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Er ist der Auffassung, ein Restwertangebot aus dem Ausland nicht annehmen zu müssen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 1.668,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2023 zu zahlen;
2. Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 233,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Anwaltskanzlei --- in ---, freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 2) habe verkehrsbedingt an der Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich zur ---/--- angehalten, da diese „rot“ gezeigt habe. Als die Lichtzeichenanlage „Grünlicht" gezeigt habe, sei sie angefahren. In diesem Moment sei es zur Kollision mit dem sich auf der rechten Fahrbahn, der Geradeausspur, befindlichen klägerischen Fahrzeug gekommen. Die Parteien hätten sich gegenseitig beschuldigt, auf die andere Fahrspur geraten zu sein.
Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es liege ein unaufklärbarer Unfall vor. Das Gericht sei trotz der dies bestätigenden Begutachtung durch den Sachverständigen --- nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit von einem Überfahren des Fahrstreifens durch die Beklagte zu 2) überzeugt. Dieser habe zwar die klägerische Hergangsschilderung bestätigt, aber es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Beklagten zu 2) unglaubhaft sei. Hinsichtlich des Restwertes müsse sich der Kläger auf das von der Beklagten zu 1) übersandte Restwertangebot in Höhe von 666,00 Euro verweisen lassen. Denn der Kläger sei vorliegend aus seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 BGB) gehalten, sich auf einen höheren als den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert einzulassen. Die Annahme des Angebots sei für den Kläger aufwands- und risikolos gewesen. Die Kostenpauschale bestehe lediglich in Höhe von 25,00 Euro.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Sachverständige habe eindeutig die klägerische Hergangsschilderung bestätigt. Darüber hinaus müsse sich der Kläger auch nicht auf das internationale Restwertangebot verweisen lassen. Als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetretene Entwicklung sei grundsätzlich auf den regionalen Markt abzustellen.
Der Kläger beantragt, das am 29.07.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 120 C 1/24) abzuändern und die Berufungsbeklagten zu verurteilen,
1. gesamtschuldnerisch an ihn 1.668,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2023 zu zahlen,
2. ihn von der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 233,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Anwaltskanzlei --- in ---, freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel bis auf den Zinsanspruch bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg.
1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und jedenfalls für die Beklagtenseite kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorliegt. Ob der Unfall für die Klägerseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, kann aufgrund der untenstehenden Ausführungen dahinstehen.
2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
3. Die Beweisaufnahme war aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu wiederholen. Konkrete Anhaltspunkte haben Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, weshalb eine erneute Feststellung geboten war. Das Amtsgericht ist von den Feststellungen des Gerichtssachverständigen abgewichen, ohne diesen vorab zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens sowie Ergänzungsgutachtens zu laden. Nach § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Ermessen ist gebunden. Es muss dahin ausgeübt werden, dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (MüKo/ZPO/Zimmermann, 7. Auflage 2025, § 411 Rn. 10 m.w.N.). Hier hatte die Erstrichterin ausweislich ihrer Beweiswürdigung Zweifel, denen nach den schriftlichen Gutachten kein Schweigen geboten sei. Damit hätte sie den Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten laden müssen.
4. Nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer von einem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung nach rechts durch die Beklagte zu 2) überzeugt, sodass der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StVO i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen ist.
a) Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Danach darf sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen. Es darf jedoch auch keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Vielmehr darf und muss sich das Tatgericht für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05 –, juris, Rn. 12). Dabei ist Voraussetzung für die Feststellung einer Tatsache, dass das Gericht eine subjektive richterliche Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gewinnt, für die eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 2067/07 –, juris, Rn. 40).
b) Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgesagt, er sei von der Autobahn kommend die Straße auf der Geradeausspur entlang gefahren und habe dann im Bereich der Ampel einen Schlag von links wahrgenommen. Diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen ---, der die klägerische Unfallschilderung bestätigen konnte. Anhand der Endpositionen der Fahrzeuge konnte dieser feststellen, dass das klägerische Fahrzeug in natürlicher Position auf der geradeausführenden Fahrspur stand, während sich das Beklagtenfahrzeug dahinter teilweise auf der gleichen Fahrspur befand und aufgrund der Räderstellung eine Linksbogenfahrt vorgenommen hat, woraus zu schließen sei, dass es zuvor weiter rechts gefahren sein müsse (siehe hierzu auch Foto 9 im Gutachten vom 09.03.2025, Bl. 325 d.eA AG). Aus dem Schadensbild könne geschlussfolgert werden, dass das Klägerfahrzeug etwa doppelt so schnell wie das Beklagtenfahrzeug gefahren ist und die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs zwischen 20 und 40 km/h betragen haben muss. Der von Beklagtenseite geschilderte Unfallhergang sei dagegen nur dann mit der Kollisionsendstellung vereinbar, wenn die Kollision deutlich vor der Haltelinie an der Ampel stattgefunden habe. Ansonsten hätte das Klägerfahrzeug nicht ausreichend Wegstrecke zurückgelegt, um wieder gerade stehen zu können (siehe dazu auch die Anlage zum Protokoll vom 11.12.2025, Bl. 85 d.eA LG). Die Beklagte zu 2) ist dagegen zweitinstanzlich nicht mehr erschienen.
c) Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kammer von einem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung nach rechts durch die Beklagte zu 2) überzeugt. Hinzu kommt, dass nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagtenseite die Kollision im Einmündungsbereich zur ---/--- an der dortigen Lichtzeichenanlage stattfand. Dieser Kollisionsort lässt nach der Spurenlage jedoch nicht zu, dass der Kläger seinen Fahrstreifen nach links verlassen hat, da er dann nicht an der Endposition hätte gerade stehen können. Mithin ist der glaubhaften sowie glaubwürdigen klägerischen Aussage, welche sich mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen deckt, Glauben zu schenken.
d) Rechtlich ist zu beachten, dass der Fahrstreifenwechsel mit dem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung beginnt; unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer dies beabsichtigt hat oder z.B. nur aus Unaufmerksamkeit seinen Fahrstreifen verlässt (Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO, Stand: 28.05.2025, Rn. 36 m.w.N.).
5. Zulasten des Klägers ist aufgrund dieser Feststellungen dagegen kein Verkehrsverstoß in die Abwägung einzustellen.
6. Da dem Kläger mithin kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, haftet die Beklagtenseite im vorliegenden Fall zu 100%. Die klägerische Betriebsgefahr tritt hinter den begangenen Verkehrsverstoß vollständig zurück, da der Unfall allein auf dem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung beruht und ein Verstoß gegen die äußerste Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt, wenn auf Seiten des Unfallgegners kein unfallursächliches Verschulden festgestellt werden kann (ständige Kammerrechtsprechung; siehe beispielsweise LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2017 – 13 S 140/16 –, juris, Rn. 14).
7. Nachdem zweitinstanzlich unstreitig geblieben ist, dass der Kläger sein Fahrzeug nach dem Unfall über zwei Jahre lang in verkehrssicherem und fahrtüchtigem Zustand weitergenutzt hat (siehe den Schriftsatz vom 28.11.2025, Bl. 69 d.eA. LG), hat das Amtsgericht den Kläger fehlerhaft auf das von der Beklagten zu 1) übersandte Restwertangebot in Höhe von 666,00 Euro verwiesen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Abrechnung denjenigen Restwert zugrunde legt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 –, juris, Rn. 7). Allerdings können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Freilich müssen solche in die Beweislast des Schädigers fallenden Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbewertung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 –, juris, Rn. 9). Solche besonderen Umstände können allerdings gegeben sein, wenn dem Geschädigten rechtzeitig ein rechtlich verbindliches, sicheres und nicht mit weiteren eigenen Bemühungen oder Kosten verbundenes Angebot vorgelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 –, juris, Rn. 10).
b) Vorliegend übersandte die Beklagte zu 1) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.06.2023 ein Restwertangebot der Firma --- in Höhe von 666,00 Euro für das streitgegenständliche Fahrzeug. Es wurde der Zeitraum des verbindlich abgegebenen Angebots (28.06.2023) und der Umstand, dass das Fahrzeug auf Kosten des benannten Aufkäufers abgeholt wird und eine Auszahlung direkt an den Kläger erfolgen wird, mitgeteilt.
c) Damit war das Restwertangebot – wie von der Rechtsprechung geboten – mit keinerlei Zusatzbelastungen für den Geschädigten verbunden und beinhaltete insbesondere die kostenlose Abholung des beschädigten Fahrzeugs. Die Annahme wäre für den Kläger aufwands- und risikolos gewesen. Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger das Angebot nicht angenommen hat, bedeutet dies, dass er sich grundsätzlich den dabei erzielbaren Mehrerlös anrechnen lassen müsste (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 27.03.2025, § 249 BGB, Rn. 101 m.w.N.).
d) Nimmt der Geschädigte jedoch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er kann dann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 –, juris, Rn. 10).
e) Damit muss sich der Kläger lediglich den Restwert in Höhe von 200,00 Euro entgegen halten lassen.
8. Eine über 25 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32).
9. Danach ergibt sich, da die Sachverständigenkosten bereits vollständig reguliert wurden, folgende Schadensabrechnung:
• Wiederbeschaffungsaufwand: 2.500,00 Euro (2.700,00 Euro – 200,00 Euro)
• Kostenpauschale: 25,00 Euro
• abzüglich gezahlter 615,92 Euro (836,19 Euro – 220,27 Euro Anwaltskosten, siehe das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21.11.2023, Bl. 14 d.eA. AG)
Mithin ist ein Betrag von 1.909,08 Euro offen, der wegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch auf 1.668,81 Euro begrenzt ist.
10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
11. Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 3.352,17 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 361,40 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 72,47 Euro (USt) = 453,87 Euro.
Nachdem die Beklagte zu 1) hierauf vorgerichtlich bereits 220,27 Euro geleistet hat, verbleibt ein Betrag von 233,60 Euro.
12. Prozesszinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruchs auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. Hierbei handelt es sich schon um keine Geldschuld i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 U 71/19 –, juris, Rn. 105; LG Frankfurt, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 2-23 O 471/14 –, juris, Rn. 39). Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt worden wäre und diesem somit Verzugszinsen schulden würde, die er bei den Beklagten dann als Verzugsschaden liquidieren könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).