SG Hamburg 7. Kammer Beschluss

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die vorläufige Gewährung von Leistungen der Teilhabe an …

Sozialrecht

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Besuch der B. vorläufig für den Zeitraum vom 31. August 2026 bis zum 31. Januar 2027, längstens bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen einer 1:1-Schulbegleitung im Umfang von insgesamt 23 Stunden/Woche mit der Qualifikation sozial erfahrene Kraft (Kategorie II) zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die vorläufige Gewährung von Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form einer Schulbegleitung in Höhe von 23 Stunden/Woche.

2

Der im Jahr 2013 geborene Antragsteller, bei dem Pflegegrad 4 sowie ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen G und H festgestellt worden ist, besucht die 7. Klasse der B., einer staatlich anerkannten Stadtteilschule mit Ganztagesangebot. Die Antragsgegnerin hat beim Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung und einen weiteren sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen festgestellt, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin, Amt für Bildung, vom 25. Februar 2026, befristet bis zum 31. Juli 2027.

3

In dem sonderpädagogischen Förderplan der B. vom 7. Januar 2026 für den angegebenen Zeitraum 2025 bis 2026 wird für den Antragsteller ein primärer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt. In dem Förderplan werden folgende Diagnosen und Anamnesen benannt:

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• Wolf-Hirschhorn-Syndrom

5

• globale Entwicklungsverzögerung einschließlich Kognition und stark verzögerter motorischer Entwicklung, Minderwuchs, Mikrozephalie, Distrophie

6

• beidseitige Pfannendachdysplasie, Einlage von Paukenröhrchen, Adenotomie

7

• letztes EEG (November 2020) zeigte kurze Intervalle mit erhöhtem Anfallpotenzial

8

• schwere verbale Entwicklungsdyspraxie

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• Hypotonie im orofazialen Bereich

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• Hypersalivation

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• erhöhter Bedarf an Förderung mit den Schwerpunkten Motorik (Muskelhypotonie) und Sprache (rudimentäre Sprachentwicklung)

12

• Bedarf im Bereich medizinisch-pflegerische Unterstützung bei der basalen Pflege.

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Weiter wird in dem Förderplan ausgeführt, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller aufgrund seiner Mitteilungsmöglichkeiten eingeschränkt sei. Um die Kommunikation zu stärken, werde ein Talker als Hilfsmittel mehr in den Schulalltag integriert. Während des Unterrichts sei die Konzentrationsspanne des Antragstellers vergleichsweise kurz. Er habe noch Schwierigkeiten, seine Emotionen zu regulieren. Es falle ihm schwer, seinen Arbeitsplatz zu organisieren. In den meisten Fächern werde deutlich, dass der Antragsteller Schwierigkeiten habe, dem Unterricht zu folgen und zu verstehen, worüber gesprochen werde.

14

Zur Tätigkeitsbeschreibung der Schulbegleitung wird im sonderpädagogischen Förderplan weiter angegeben:

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• Unterstützung beim Abheften der Arbeitszettel

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• Organisation des Arbeitsplatzes

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• Kleidung an die Garderobe hängen

18

• Unterstützung in der Holzwerkstatt (AG)

19

• Unterstützung in emotional schwierigen Situationen

20

• Unterstützung bei der Nutzung des Talkers.

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Mit E-Mail vom 9. Juli 2026 teilte der Förderkoordinator der Schule des Antragstellers der Familie mit, dass der gesamten Schule nur noch 50 Stunden/Woche an Schulbegleitung zustünden. Die Schulleitung habe beschlossen, die Stunden nach der Schwere des Bedarfs zu verteilen. Für den Antragsteller würden 15 Stunden/Woche veranschlagt.

22

Mit E-Mail vom 7. August 2026 wandte sich die Mutter und Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass der Antragsteller seit der Vorschule eine Schulbegleitung erhalte. In der sechsten Klasse habe er zuletzt eine Schulbegleitung für 23 Stunden/Woche der Kategorie II erhalten. Der individuelle Unterstützungsbedarf bestehe unverändert fort. Laut der Schulleitung solle der Antragsteller künftig aber nur 15 Stunden/Woche eine Schulbegleitung erhalten. Es werde um Mitteilung gebeten, mit welcher Begründung diese Abweichung vorgenommen werde. Die E-Mail vom 7. August 2026 wurde von der Antragsgegnerin als Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verstanden (vgl. E-Mail der Antragsgegnerin vom 10.8.2026). Mit Schreiben vom 25. August 2026 bestätigte die Antragsgegnerin der Familie den Eingang des Antrags auf Schulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027. Sobald die Prüfung erfolgt sei und ein entsprechender Bedarf festgestellt werde, werde der Antragsteller über das weitere Vorgehen informiert.

23

Am 31. August 2026 haben die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gerichtet auf die vorläufige Gewährung von 23 Stunden Schulbegleitung gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass für den Antragsteller eine Schulbegleitung unbedingt erforderlich sei, damit der Schulbesuch für ihn ermöglicht werde. Er erhalte seit der Vorschulklasse eine Begleitung im Umfang von 23 Stunden/Woche der Kategorie II (sozial erfahrene Kraft). Laut Förderplan habe sich der Bedarf nicht geändert, dennoch seien die Stunden reduziert worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 31. August 2026 eine Schulbegleitung im Umfang von insgesamt 23 Stunden/Woche als Einzelbegleitung mit der Qualifikation sozial erfahrene Kraft zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

27

Zur Sache trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller in diesem Schuljahr voraussichtlich 38 Stunden/Woche an fünf Tagen in der Schule anwesend sein werde. Die Schule sei keine Schwerpunktschule. Im Schuljahr 2025/2026 seien dem Antragsteller für die Teilhabe an Bildung 25 Stunden/Woche Schulbegleitung der Kategorie II (sozialerfahrenes Personal) gemäß § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) bewilligt worden. Ein Anspruch des Antragstellers über die bereits gewährte Schulbegleitung in Höhe von 15 Stunden/Woche hinaus sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Förderplan stelle ausdrücklich nicht fest, dass der Antragsteller durchgängig einer 1:1-Schulbegleitung bedürfe. Ein Bedarf in Form einer 1:1-Schulbegleitung bestehe nicht, wenn der Bedarf bereits anderweitig gedeckt sei. Die Bereitstellung von infrastrukturellen und organisatorischen Maßnahmen der Schule habe Vorrang vor der Gewährung von Leistungen nach dem SGB IX. Entsprechend der fachlichen Bewertung würden dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Schulbegleitung im Umfang von 15 Stunden/Woche der Kategorie I gewährt. Diese Schulbegleitung werde als geeignet und erforderlich bewertet, darüber hinaus seien die pädagogischen und sonderpädagogischen sowie gegebenenfalls auch erzieherischen Maßnahmen der Schule zu aktualisieren und auf den Bedarf des Kindes anzupassen. Es sei davon auszugehen, dass die Schulbegleitung in dieser Höhe dem Unterstützungsangebot entspreche und der Antragsteller das Bildungsangebot der Schule wahrnehmen könne und somit seine Teilhabe an Bildung gesichert sei.

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Weiter führt die Antragsgegnerin in der im gerichtlichen Eilverfahren eingereichten fachlichen Stellungnahme aus, dass das Klassenteam (Lehrkraft, sonderpädagogische Förderung, sozialpädagogische Begleitkraft) die Fördermaßnahmen laut Förderplan gemeinsam plane und durchführe. Verbleibender Assistenzbedarf bestehe im Wesentlichen bei der Begleitung sozialkommunikativer Prozesse, ergänzend bei Mobilität und Orientierung im Schulhaus, bei Selbstversorgung (Essen/Trinken, An-/Ausziehen), bei der unterstützten Kommunikation, bei der Handführung im Unterricht sowie bei der Deeskalation übergriffigen bzw. „störenden“ Verhaltens (geräuschvolle Beschäftigung während der Lernphasen). Der Förderplan stelle ausdrücklich nicht fest, dass der Antragsteller in jeder Sekunde eine 1-1-Betreuung benötige. Ohne Begleitung sei der Antragsteller faktisch von vielen sozialkommunikativen Prozessen im Unterricht, Pausen und Mahlzeiten ausgeschlossen. Er könne sich nichtsprechend nicht eigenständig verständigen, benötige für jede zielgerichtete Handlung eine Einzelschritt-Anleitung und falle auf durch lautierende Geräusche. Die Teilhabebeeinträchtigung betreffe damit die eigenständige Orientierung, Kommunikation und Selbstregulation im gesamten Schulalltag. Da die bisher angebotenen Hilfsmittel (Talker/Metacom Karten) sowie die in den Förderplänen angedachten Strukturierungshilfen, Hilfestellungen keine nennenswerte Veränderung haben bewirken können, benötige der Antragsteller zur Teilhabe und einer regelhaften Entwicklung in seiner Altersgruppe eine regelhafte Unterstützung in seinen Bemühungen, seine Gedanken, Gefühle und Bedürfnisse seiner Umgebung zu erklären. Die B. nutze die Ressource, die ein spezieller Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung auslöse, um die Klassen mit einer zusätzlichen sozialpädagogischen Kraft zu unterstützen. Im vorliegenden Fall seien die angebotenen Hilfsmittel für den Antragsteller noch zu hochschwellig, er benötige für ihren Einsatz einen „Dolmetscher“ (Schulbegleiter). Eine Begleitung durch eine stundenweise unterstützende Schulbegleitung sei plausibel, wenn es um die Befähigung gehe, Teil einer sozialen Gruppe zu sein. Dies beinhalte viele kleine Schritte, die durch Sonderpädagogen angelegt, aber vor dem Hintergrund der Schwere einer globalen Entwicklungsverzögerung nicht fortwährend durch schulisches Personal begleitet werden könnten.

II.

29

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2026 ist zulässig und begründet.

30

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag auch statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Dem Eilverfahren liegt zugrunde der Leistungsantrag mit E-Mail vom 7. August 2026. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die E-Mail der rechtlich nicht vertretenen Eltern des Antragstellers als Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ausgelegt, da sich aus dem Inhalt der E-Mail deutlich ergibt, dass die Eltern Leistungen der Teilhabe an Bildung für den Antragsteller begehren. Zwar handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen (BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 35). Eine vorhergehende fortlaufende Bewilligung nach Eingliederungshilferecht, die als Antragsart die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) zur Folge hätte, ist aber vorliegend auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich den dem Gericht zur Kenntnis gegebenen Aktenbestandteilen nicht entnehmen, dass dem Antragsteller vorher Leistungen nach dem SGB IX bewilligt wurden. Die allein vorliegende schriftliche Bewilligung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. September 2023 erfolgte nach dem HmbSG gegenüber der Schule des Antragstellers.

31

2. Der Antrag hat in der Sache im Rahmen einer Folgenabwägung im tenorierten Umfang Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich für eine einstweilige Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Zum anderen bedarf es eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 27). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 29a).

32

Bzgl. des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form von 23 Stunden/Woche Schulbegleitung in 1:1-Betreuung für das Schuljahr 2026/2027 können die Erfolgsaussichten der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden (hierzu unter a.). Die Entscheidung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers ausfällt (hierzu unter b.).

33

a. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist bei der im Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe bzgl. Leistungen der Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX als offen zu bezeichnen. Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, in welcher zeitlichen Höhe ein Anspruch auf Schulbegleitung vorliegt. Das Gericht hält es aber für wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form von Schulbegleitung in Höhe von mindestens 23 Stunden/Woche durch eine sozial erfahrene Kraft hat. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin waren dem Antragsteller im Schuljahr 2025/2026 nach HmbSG 25 Stunden/Woche bewilligt worden, da der Antragsteller im Eilverfahren aber 23 Stunden beantragt, ist das Gericht hier der Höhe nach an den Sachantrag gebunden.

34

Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen der Teilhabe an Bildung im Rahmen der Eingliederungshilfe ergibt sich grundsätzlich aus §§ 90 Abs. 1, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Die die Antragsgegnerin in diesem Verfahren vertretende Behörde ist die zuständige Rehabilitationsträgerin in Hamburg für Leistungen der Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht, vgl. die Anordnung zur Durchführung des SGB IX vom 25.2.2020, Abschnitt III, Nr. 2 (Amtl. Anz. 2020, 265).

35

Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Im Rahmen des Eilverfahrens hat das Gericht keine Zweifel, dass der Antragsteller aufgrund der Auswirkungen des bei ihm diagnostizierten Wolf-Hirschhorn-Syndroms und verschiedener schwerwiegender Entwicklungsverzögerungen dem Grunde nach zum hiernach leistungsberechtigten Personenkreis gehört.

36

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung (vgl. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Sie umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

37

Die Schulbegleitung stellt eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe dar, die neben den schulrechtlichen Ansprüchen des HmbSG steht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde zu legen, eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 14; Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 21). Deshalb können von der Leistungspflicht auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören; ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16, 17; Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – BVerwG 5 C 21.11, Rn. 36). Dieser Kernbereich beschränkt sich eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst, d.h. die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16). Eine Schulbegleitung gehört nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, da sie die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert bzw. begleitet (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16; Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – BVerwG 5 C 21/11, Rn. 36).

38

Es ist zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren nicht grundsätzlich streitig, dass der Antragsteller einen Bedarf an Schulbegleitung hat, fraglich ist allein die Stundenzahl. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens gibt es aber deutliche Anhaltspunkte, dass eine Schulbegleitung im beantragten Umfang von 23 Stunden/Woche in Form einer 1:1-Begleitung im Schuljahr 2026/2027 für den Antragsteller erforderlich und geeignet ist, um ihm den Schulbesuch zu ermöglichen. Insbesondere ergibt sich das für das Gericht aus dem sonderpädagogischen Förderplan vom 7. Januar 2026. Hier wird ausführlich erläutert, dass der Antragsteller im Schulalltag aufgrund seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen vielfältiger Unterstützung durch eine Schulbegleitung bedarf, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können. Die Unterstützung betrifft u.a. so grundlegende Bereiche wie die Kommunikation mit Lehrkräften sowie Mitschülerinnen und Mitschülern, die Organisation der Lernumgebung und die Begleitung in emotional schwierigen Situationen.

39

Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass der Förderplan die Notwendigkeit einer durchgängigen 1:1-Begleitung nicht feststellt. Diese wird aber von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch nicht beantragt. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass der Antragsteller in diesem Schuljahr voraussichtlich 38 Stunden/Woche in der Schule anwesend sein werde, beantragt werden lediglich 23 Stunden/Woche und damit gerade keine durchgängige 1:1-Begleitung.

40

Nicht ersichtlich ist momentan für das Gericht, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 15 Stunden/Woche – wie von der Schule momentan zur Verfügung gestellt – für den Antragsteller bedarfsdeckend wäre. Der E-Mail des Förderkoordinators der Schule lässt sich entnehmen, dass die insgesamt der Schule nur noch zugewiesenen 50 Stunden/Woche Schulbegleitung nach der Schwere des Bedarfs verteilt worden seien, für den Antragsteller seien 15 Stunden veranschlagt worden. Hieraus lässt sich für das Gericht schließen, dass die zugewiesenen - gekürzten - Ressourcen der Schule und nicht der konkrete Bedarf des Antragstellers ausschlaggebend für die Zuteilung von 15 Stunden/Woche in diesem Schuljahr gewesen sein dürften. Auch die Antragsgegnerin begründet die Veranschlagung 15 Stunden/Woche Schulbegleitung nicht. Sie gibt im gerichtlichen Verfahren lediglich an, dass die Schulbegleitung dem Unterstützungsangebot entspreche und der Antragsteller das Bildungsangebot der Schule wahrnehmen könne, ohne dies weiter zu erläutern. In ihrer fachlichen Stellungnahme erkennt die Antragsgegnerin hingegen den umfassenden Assistenzbedarf des Antragstellers an. Sie führt aus, dass der Antragsteller sich nichtsprechend nicht eigenständig verständigen kann, für jede zielgerichtete Handlung eine Einzelschritt-Anleitung benötigt und seine Teilhabebeeinträchtigung die eigenständige Orientierung, Kommunikation und Selbstregulation im gesamten Schulalltag betrifft. Eine Erklärung, weshalb bei diesen umfassendem Assistenzbedarf, der den gesamten Schulalltag betrifft, 15 Stunden/Woche ausreichend sein sollen, bleibt die Antragsgegnerin schuldig.

41

Auch kann das Gericht im Eilverfahren nicht erkennen, dass der Bedarf des Antragstellers im Übrigen durch die Berücksichtigung einer sonderpädagogischen Ressource gedeckt ist. Es wird von der Antragsgegnerin bereits nicht klar benannt, in welchem zeitlichen Umfang der Schule für den Antragsteller eine sonderpädagogische Ressource zur Verfügung gestellt wird. Es wird lediglich ausgeführt, die Schule nutze die Ressource, um die Klassen mit einer zusätzlichen sozialpädagogischen Kraft zu unterstützten, ohne den Einsatz in der Klasse des Antragstellers näher zu erläutern. Entscheidend für die Frage der individuellen Bedarfsdeckung ist für das Gericht aber der konkrete Einsatz der sonderpädagogischen Ressource für den Leistungsberechtigten durch die Schule. Hierzu erfolgt von der Antragsgegnerin kein Vortrag.

42

Aus dem Sachverhalt ergeben sich für das Gericht weiter gewichtige Anhaltspunkte, dass eine Schulbegleitung als personelle Unterstützung in Form einer 1:1-Betreuung durch eine sozial erfahrene Kraft (Kategorie II) erfolgen muss. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wurde im letzten Schuljahr 2024/2025 eine Schulbegleitung der Kategorie II (sozial erfahrene Kraft) bewilligt, gegenwärtig erfolgt die Schulbegleitung durch eine Kraft der Kategorie I (FSJ/BFD). Die Antragsgegnerin führt jedoch keine Gründe an, weshalb in diesem Schuljahr gegenüber dem letzten eine Schulbegleitung mit geringerer Qualifikation ausreicht. Auch ein Vergleich der Tätigkeitsbeschreibungen der Schulbegleitung in den Förderplänen 2025/2026 und 2026/2027 lässt das Gericht nicht erkennen, warum im Schuljahr 2026/2027 gegenüber dem Vorjahr eine weniger qualifizierte Kraft ausreichend wäre. Anspruchsvolle Aufgaben für die Schulbegleitung wie die Unterstützung in emotional-schwierigen Situationen finden sich in beiden Förderplänen. Und der Aufgabenbereich der kommunikativen Unterstützung – hier durch die geplante stärkere Einbeziehung des Talkers als Hilfsmittel – ist erst in diesem Schuljahr hinzugekommen, was umso mehr für die Notwendigkeit des Einsatzes einer sozial erfahrenen Kraft spricht.

43

Im Übrigen steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII bzw. § 91 SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe hier nicht entgegen. Entscheidend ist für die Subsidiarität, ob andere Leistungen tatsächlich erbracht werden; eine Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 25). Da das Gericht - wie eben dargelegt - erhebliche Zweifel hat, dass die gegenwärtig gewährten Leistungen in Höhe von 15 Stunden/Woche zur Bedarfsdeckung ausreichen, schließt der Subsidiaritätsgrundsatz vorliegend weitere Leistungen der Eingliederungshilfe nicht aus.

44

Tiefergehende Ermittlungen, insbesondere zu einem Einsatz der sonderpädagogischen Ressource für den Antragsteller in diesem Schuljahr können im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte gegenwärtig nicht durchgeführt werden. Es steht der Antragsgegnerin aber frei, nach Rücksprache mit der Schule im Verwaltungsverfahren detaillierte Ausführungen zu machen, die ggf. auch einen geringen Leistungsanspruch auf Schulbegleitung begründen können.

45

b. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Sachlage insbesondere auch bzgl. des Einsatzes der sonderpädagogischen Ressource für den Antragsteller, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 29a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05). Als Nachteil auf Seiten des Antragstellers ist dabei zu nennen, dass er aufgrund fehlender Assistenz sein Recht auf Bildung nach § 1 Abs. 1 HmbSG nicht ausüben könnte. Ein Schulbesuch ist nach gegenwärtigem Sachstand des Gerichts ohne eine Schulbegleitung im Umfang von 23 Stunden/Woche für den Antragsteller nicht erfolgreich möglich. Vor dem Hintergrund der Verankerung des Rechts auf Bildung sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 26 AEMR) als auch in der UN-Behindertenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung (Art. 24 UN-BRK) ist dies als ein gravierender Nachteil anzusehen. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite der Antragsgegnerin lediglich fiskalische Interessen gegenüber.

46

Im Rahmen der Folgenabwägung ist im Übrigen auch zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass der grundsätzliche Bedarf des Antragstellers als Hamburger Schüler der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt sein dürfte und die bewilligten Stunden für eine Schulbegleitung nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers seit der Vorschulklasse bei 23 Stunden/Woche gelegen haben. Wenn die Antragsgegnerin ihre Praxis ändern und die sonderpädagogische Ressource anders berücksichtigen möchte, hat sie dies mit der Schule abzustimmen und zu gewährleisten, dass der individuelle Bedarf des Antragstellers weiter gedeckt ist und die Familie des Antragstellers hiervon auch frühzeitig – spätestens mit dem Start des neuen Schuljahres – Kenntnis erlangt. Dies ist hier nicht geschehen und dieses Versäumnis der Antragsgegnerin darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

47

c. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der Folgenabwägung auf die begehrten Leistungen zur Sicherung seines Rechts auf Bildung angewiesen ist.

48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.