LG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Urteil

Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung beim Online-Kauf eines Elektroautos KI-Titel

Widerrufsbelehrung · Fernabsatz · Verbraucherschutz · Formfehler · Kaufvertrag

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerpartei erwarb am 10.05.2022 unter Nutzung des Onlineshops der Beklagten ein Elektroauto des Typs XXX zum Preis von 60.170,00 € brutto von der Beklagten zu privaten Zwecken. Die Beklagte fügte den Unterlagen zum Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung bei (vgl. Anlage K 1, S. 5, Anlagenband Klägerpartei).

In dieser Widerrufsbelehrung gab die Beklagte als Kontaktdaten Ihre Adresse sowie Ihre EMail-Adresse an. Die entsprechende Passage in der Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

"Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (XXX mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden [...]"

Die Angabe der Telefonnummer der Beklagten in der Widerrufsbelehrung unterblieb. Auf ihrer Internetseite gab die Beklagte ihre Telefonnummer hingegen an mehreren Stellen an.

Der Klägerpartei wurde das Fahrzeug am 26.09.2022 übergeben. Mit Schreiben vom 25.09.2023 erklärte die Klägerpartei den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückerstattung des Kaufpreises, auf (Anlage K2, Anlagenband Klägerpartei). Eine Rückzahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerpartei behauptet, sie habe nach der Erklärung des Widerrufs durch einen Boten gegenüber der Beklagten am 29.09.2023 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten (vgl. Anlage K3).

Die Klägerpartei meint, die ihr von der Beklagten überlassene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da in dieser keine Telefonnummer angegeben sei. Aus diesem Grund sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs gem. § 356 Abs. 3 BGB nicht abgelaufen.

Darüber hinaus ist die Klägerpartei der Rechtsauffassung, die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil diese Informationen über Teilleistungen nicht enthalte und für den Käufer nicht hinreichend erkennbar sei, ab wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.

Die Klägerpartei beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 60.170,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.170,00 seit dem 10.10.23 zu zahlen,

2.an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Die Beklagte beantragt,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, der Widerruf der Klägerpartei sei verfristet. Die Beklagte habe der Klägerpartei bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung übermittelt hat, in der sie die Klägerpartei korrekt und umfassend über die Bedingungen des Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren gemäß § 356 Abs. 3 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert habe.

Die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist.

Die Beklagte erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Wertersatz bzw. Schadensersatz in Höhe von 23.670,00 €.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Oldenburg ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Erfüllungsort der Rückabwicklung bei Fernabsatzverträgen ist der Wohnort des Käufers (Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 29 Rn. 20), mithin hier der Klägerpartei.

2. Da die Klage unbegründet ist, kann die Frage, ob sie im Urkundenprozess statthaft ist, offen bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Klage dennoch nach § 597 Abs. 1 ZPO als unbegründet abzuweisen (vgl. BGHZ 82, 200, 208; Zöller/Greger, § 597, Rn. 7).

II. Die Klägerpartei hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB.

1. Für einen solchen Anspruch fehlt es jedenfalls an einem fristgerechten Widerruf. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Die Frist beginnt im vorliegenden Fall nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB sobald der Verbraucher, hier die Klägerpartei, die Ware erhalten hat. Denn es handelt sich vorliegend um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Des Weiteren ist zu beachten, dass zur Fristwahrung bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 355 Abs. 1 S. 5 BGB). Der Widerruf der Klägerpartei erfolgte jedoch nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware. Die Klägerpartei erhielt die Ware nämlich am 26.09.2022 und die Widerrufserklärung wurde am 28.09.2023 abgesandt.

2. Dem Beginn der Widerrufsfrist bereits mit dem Erhalt der Ware steht vorliegend § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. In einem solchen Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB wiederum verlangt, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular informiert. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen.

a) Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB setzt nicht die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung voraus. Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Kontext der einschlägigen Normen in BGB und EGBGB geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe der Telefonnummer verpflichtend wäre (LG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 1 O 29/23 -, Rn. 34, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2024 - 4 O 273/23 -, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, juris).

b) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 BGB zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Weder diese Regelung noch der darin erwähnte § 355 Abs. 1 BGB sehen vor, dass der Verbraucher über den Kommunikationsweg für die Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt werden müsste. Die Angabe einer Telefonnummer ist im Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 355 Abs. 1 BGB nicht erwähnt.

c) Die Systematik der Norm führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 246a § 1 EGBGB verpflichtet den Unternehmer an anderer Stelle, nämlich in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB durchaus zur Angabe einer Telefonnummer als Teil der vorvertraglichen Informationen. Diesen Absatz nimmt § 356 Abs. 3 BGB für die Angaben in der Widerrufsbelehrung aber nicht in Bezug, sondern verweist explizit und enggefasst nur auf Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des § 246a EGBGB.

d) Ferner ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus den Gesetzgebungsmaterialien. Ausweislich der Drucksache nimmt der Gesetzgeber schriftliche bzw. textliche Varianten des Widerrufs in den Blick, etwa per Post, E-Mail oder Telefax, nicht hingegen mündliche per Telefon (BT-Drs. 17/12637, S. 60). Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Verbraucher im Zweifelsfall die rechtzeitige Ausübung seines Widerrufs darlegen und beweisen müsste und dies für verkörperte Erklärungen leichter fällt. Dementsprechend ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Unternehmer spiegelbildlich zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet wäre.

e) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass in den Gestaltungshinweisen Ziff. 2 zur Musterbelehrung in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB Anlage 1 die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Die Verwendung der Musterbelehrung ist nicht zwingend, sondern optional. Wie schon in den Gesetzesmaterialien wird auch in der Musterwiderrufsbelehrung beispielhaft ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail als Kommunikationsmittel für die Widerrufserklärung aufgezählt (LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2024 - 3 O 303/23 - , Rn. 35, juris). Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2024 - 3 O 303/23 -, Rn. 36, juris).

f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung (LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, Rn. 22, juris). Den hier relevanten Vorschriften in BGB und EGBGB liegt die Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zugrunde. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) RL 2011/83/EG informiert der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher vor Vertragsschluss über die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und ggf. seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Dies entspricht der Umsetzung in § 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Weiter sieht Art. 6 Abs. 1 lit.h) RL 2011/83/EG vor, dass der Unternehmer den Verbraucher im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Rechts gemäß Artikel 11 Abs. 1 sowie über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B informiert. Dies entspricht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe einer Telefonnummer gehört auch hier dem Wortlaut nach nicht zu den Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung. Eine zwingende Angabe einer Telefonnummer legt auch der Erwägungsgrund 44 der oben genannten Richtlinie nicht nahe (LG Berlin II, Urteil vom 22. Januar 2024 - 88 O 275/23 -, Rn. 36, juris).

g) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das von der Klägerpartei zitierte Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Urteile treffen nämliche keine Entscheidung darüber, ob die etwaig erforderliche, aber fehlende Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zur Folge hat, dass die reguläre Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, Rn. 28, juris; LG Berlin II, Urteil vom 19. Februar 2024 - 88 O 243/23 - Rn. 38, juris).

h) Die Belehrung erscheint auch nicht deshalb intransparent oder irreführend, weil die Beklagte vorliegend Teillieferungen erbracht hätte und der Beginn der Widerrufsfrist deshalb unklar sei. Die nicht zeitgleiche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II begründet keine Teillieferung. Das Fahrzeug wird in Gänze geliefert. Die Gefahr, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht das Fahrzeug, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil II als "Ware" im Sinne der Widerrufsbelehrung missverstehen könnte, besteht nicht (so auch Landgericht Augsburg, Az.: 111 O 2928/23, vorgelegt als Anlage B25).

Gleiches gilt für die klägerischen Ausführungen zur Nachrüstung mit einer Einparkhilfe. Der Vortrag der Klägerpartei beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Beklagte die Funktion der Einparkhilfe abändern wollte. Diese sollte nicht mehr auf Basis von Ultraschallsensoren, sondern auf alleiniger Basis von Kameras angeboten werden. Eine derartige Abänderung der technischen Funktionsweise stellt jedoch keine "Teilsendung" i.S.d. § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB dar (so im Ergebnis auch LG Münster, Urteil vom 14.03.2024 14 O 307/23).

Dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe bereits mit einer Einparkhilfe versehen war, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2024 klargestellt.

i) Auch auf eine fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Belehrung über die Höhe der Kosten für die Rücksendung der Ware und einen gegebenenfalls zu leistenden Wertersatz kann sich die Klägerparte nicht berufen. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB ist abschließend. Die für das Eingreifen der verlängerten Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB maßgeblichen Informationen sind nur die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen. Sofern ein Unternehmer über andere, aufklärungspflichtige Umstände, wie etwa die Höhe der Kosten der Rücksendung oder einen zu leistenden Wertersatz, nicht aufklärt, hat dies u. U. zur Folge, dass er keinen Ersatz verlangen kann, nicht jedoch Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist (vgl. LG München I, Az.: 31 O 10361/23, vorgelegt als Anlage B26).

Es ist nach alledem nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Widerrufsbelehrung Mängel enthält, die sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirken.

III. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.