OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

§ 105 SGB X erfaßt auch die Fälle, in denen ein Leistungsträger bei ungeklärter Zuständigkeit leistet, "um …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. § 105 SGB X erfaßt auch die Fälle, in denen ein Leistungsträger bei ungeklärter Zuständigkeit leistet, "um einer Benachteiligung des Berechtigten vorzubeugen", ohne durch Gesetz ausdrücklich zu solchem Handeln ermächtigt oder verpflichtet zu sein.

2. Sollte § 36 Abs 2 JWGAG ND einen Anspruch auf Kostenerstattung unter Jugendhilfeträgern ausschließen, ist er mit § 102 SGB X unvereinbar und deshalb nicht mehr anzuwenden.

3. Wird Freiwillige Erziehungshilfe tatsächlich geleistet, so darf die Hilfe auch für die Zeit vor der Stellung des Antrages bewilligt werden.

4. Auch solche jungen Volljährigen erweisen "sich bereit, am Erfolg der Maßnahme mitwirken", die (nur) den pädagogischen Empfehlungen nachkommen und die Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung nicht behindern.

5. Das Landesjugendamt ist zuständig für alle Minderjährigen, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.