Berichtigung von Wohnort und Bezeichnung der Kinderklinik in FamFG-Beschluss KI-Titel
FamFG · Berichtigung von Beschlüssen · Wohnortangabe · Kinderklinik
Familienrecht
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,
a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und
b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).
Gründe
1
Rechtsbehelfsbelehrung:
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.