Einen Freifahrtvermerk können in Hessen nur solche erheblich gehbehinderten Schwerkriegsbeschädigten mit …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1.Einen Freifahrtvermerk können in Hessen nur solche erheblich gehbehinderten Schwerkriegsbeschädigten mit einer kriegsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 - 60 v.H. erhalten, deren Gehbehinderung auf der anerkannten Schädigung beruht (Abschnitt IV Nr. 1 der Richtlinie).
2. Die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Schwererwerbsbeschränkten verstößt nicht gegen Art. 6 GG (Anschnitt IV Nr. 6 der Richtlinie).