Besitzstandsleistungen nach Art 51 Abs 1 PflegeVG kommen auch dann in Betracht, wenn der Pflegebedürftige am …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Besitzstandsleistungen nach Art 51 Abs 1 PflegeVG kommen auch dann in Betracht, wenn der Pflegebedürftige am 31. März 1995 "gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" iS des § 69 Abs 3 S 3 BSHG aF (hier: Pflegegeld nach dem Berliner PflegeG) bezogen hat und sich nach diesem Stichtag in Niedersachsen aufhält.