OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 18. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 18 U 90/05

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Im Tenor heißt es statt

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

richtig:

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

2.

Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt

„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“

richtig:

„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“