Aus § 2 Abs 1 BSHG darf nicht entgegen § 76 BSHG (in Verbindung mit der DVO zu § 76 BSHG) gefolgert werden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Aus § 2 Abs 1 BSHG darf nicht entgegen § 76 BSHG (in Verbindung mit der DVO zu § 76 BSHG) gefolgert werden, ein Gewerbetreibender könne Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht erhalten, solange er dem Betrieb Mittel entnehmen könne.
2. Die Entscheidung eines Betriebsinhabers, in wirtschaftlich vertretbarem Umfang Privatvermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln, muß der Träger der Sozialhilfe respektieren.
3. Eine Prognose nach § 4 Abs 3 DVO zu § 76 ist nur zulässig, wenn das Berechnungsjahr noch nicht abgelaufen ist.