BVerfG3. Kammer des Ersten SenatsGegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Verfassungsrecht
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)