LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme ist auch insoweit klagebefugt, als streitig ist, ob das Einvernehmen …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme ist auch insoweit klagebefugt, als streitig ist, ob das Einvernehmen zwischen dem Maßnahmeträger und der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 12 Abs 5 AFuU 1976 (idF vom 9.3.1990) zu Recht nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu LSG Celle vom 26.1.1995 - L 8 Ar 186/94 = Breith 1995, 724).

2. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu Recht das Einvernehmen iS des § 12 Abs 5 AFuU 1976 versagt hat, sind die Gerichte auf eine Willkürkontrolle beschränkt (Anschluß an BSG vom 21.5.1986 - 11b RAr 3/85 SozR 4460 § 16 Nr 3).

3. Der Beklagten steht bei der Beurteilung des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses iS des § 12 Abs 5 S 2 AFuU 1976 eine Einschätzungsprärogative zu.