Ein Teilnehmer einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme ist nicht hinsichtlich der …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Ein Teilnehmer einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme ist nicht hinsichtlich der Frage klagebefugt, ob ein Einvernehmen über die Höhe der Kosten zwischen Maßnahmeträger und Bundesanstalt hergestellt wird.
2. Wird kein Einvernehmen hergestellt, können seine Lehrgangsgebühren nur mit 70 vH getragen werden.