Hat der Steuerpflichtige innerhalb der Ausschlussfrist keine Steuererklärung eingereicht und wird seine Klage …
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige innerhalb der Ausschlussfrist keine Steuererklärung eingereicht und wird seine Klage als unzulässig abgewiesen, stimmt dieser Streitgegenstand mit dem erneuten Änderungsantrag aufgrund der nunmehr eingereichten Steuererklärung überein. 2. Die materielle Rechtskraft des klageabweisenden Urteils steht dem erneuten Änderungsantrag entgegen. 3. Im Rahmen einer Schätzung kann sich der Steuerpflichtige nicht auf eingereichte Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen berufen. 4. Der Steuerpflichtige hat keinen ermessensungebundenen Anspruch auf eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtform einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beratung von Unternehmen und Personen insbesondere bei dem Ankauf von Grundstücken, der Durchführung von Grundstückskäufen und -verkäufen sowie bei Ankauf und Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen ist, wobei § 34 c Gewerbeordnung – GewO – ausgeschlossen ist.
Der Beklagte erließ am 8. März 2018 gegenüber der Klägerin Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2015 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015. Außerdem erließ er am 11. Mai 2018 Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2016. Im Rahmen aller Bescheide schätzte er jeweils mangels eingereichter Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen, berücksichtigte hierbei die Werte der Vorjahre zuzüglich eines Unsicherheitszuschlag und legte in 2015 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.000 € und in 2016 in Höhe von 20.000 € zugrunde. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide keine Einsprüche ein. Die entsprechenden Steuererklärungen übermittelte sie dem Beklagten am 18. Juni 2023.
Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin außerdem Bescheide über Körperschaftsteuer für 2015 bis 2019, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2017 bis 2019 sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG – auf den 31.12.2015 bis 31.12.2019. Auch hierbei schätzte er mangels eingereichter Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen. Die Einsprüche hiergegen wies der Beklagte als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, die unter dem Aktenzeichen 11 K 11170/22 geführt wurde, ohne diese näher zu begründen und ließ die bis zum 9. Januar 2023 gesetzte Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – verstreichen, ohne die Steuererklärungen einzureichen. Die Berichterstatterin wies die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2023 ab. Die Klage sei unzulässig, da die Steuererklärungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht worden seien. Nach von der Klägerin beantragter mündlicher Verhandlung wies der Senat die Klage mit Urteil vom 12. April 2023 ab. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 am 18. Juni 2023 und für die Jahre 2017 bis 2019 am 19. Juni 2023 beim Beklagten ein. Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 wies der Bundesfinanzhof – BFH – die Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen XI B 31/23 geführt wurde, gegen das Urteil vom 12. April 2023 als unbegründet zurück.
Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin ferner Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2020 sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 31.12.2020. Hierbei schätzte er ebenfalls mangels eingereichter Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen. Die Einsprüche hiergegen wies der Beklagte als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, die unter dem Aktenzeichen 11 K 11041/23 geführt wurde, ohne diese näher zu begründen und ließ die bis zum 4. April 2023 gesetzte Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO verstreichen, ohne die Steuererklärungen einzureichen. Die Berichterstatterin wies die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2023 ab. Die Klage sei unzulässig, da die Steuererklärungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht worden seien. Nach von der Klägerin beantragter mündlicher Verhandlung wies der Senat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für 2020 am 26. Juni 2023 beim Beklagten ein. Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen XI B 58/23 geführt wurde, gegen das Urteil vom 14. Juni 2023 als unbegründet zurück. Die Schätzungsbescheide seien nicht zu überprüfen und zu ändern, da die Klägerin die Steuererklärungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht habe und die Klage daher mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unheilbar unzulässig geworden sei.
Der Beklagte legte die eingereichten Steuererklärungen als Änderungsanträge aus und lehnte diese ab. Die Bescheide seien festsetzungsverjährt. Die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die in den Lohnsteuervoranmeldungen von ihr – der Klägerin – erklärten Lohnkosten, die sich auf eine erhebliche Höhe beliefen, bei der Schätzung der Betriebsausgaben nicht berücksichtigt habe. Hieraus ergäbe sich die Nichtigkeit der Schätzung. Eine weitere Begründung behalte sie – die Klägerin – sich vor.
Der Beklagte bat die Klägerin, eine etwaige weitere Begründung bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte die Klägerin erneut die Veranlagung anhand der eingereichten Steuererklärungen und nahm zu einem Grundlagenbescheid Stellung. In einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2025 bat die Klägerin, den Ausgang eines Einspruchsverfahrens gegen die Bescheide für 2017, in dem die Klägerin die Änderung der Bescheide aufgrund von Beteiligungseinkünften, abzuwarten.
Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Bescheide der Jahre 2015 und 2016 seien festsetzungsverjährt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. Abgabenordnung – AO – nicht erfüllt. Eine Änderung nach § 172 Abs. 2 Buchst. a AO sei nicht möglich, da die Klägerin den Änderungsantrag nicht innerhalb der Einspruchsfrist gestellt habe. Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitere aufgrund des groben Verschuldens der Klägerin. Aufgrund von Verzögerungen beim Scannen lagen dem Beklagten die Schreiben vom 22. Oktober 2025 bei Erlass der Einspruchsentscheidung noch nicht vor.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte sei verpflichtet, die eingereichten Steuererklärungen zu berücksichtigen und Änderungsbescheide zu erlassen. Bei Eingang der Steuererklärungen seien die Schätzungsbescheide noch nicht rechtskräftig gewesen, da die Rechtkraft erst mit der Entscheidung der letzten Instanz, also den Beschlüssen des BFH vom 16. Mai 2024 im Verfahren XI B 31/23 und vom 16. Juli 2024 im Verfahren XI B 58/23, eingetreten sei.
Außerdem habe der Beklagte die Schätzungsbescheide auf praxisunübliche Weise nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Bestrafung. Dies gelte insbesondere, da der Beklagten bei der Schätzung die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie – die Klägerin – habe am 5. November 2016 Umsätze in 2015 in Höhe von 6.360 € und am 29. Juni 2018 Umsätze in 2016 in Höhe von 7.916 € erklärt. Der Beklagte habe sie – die Klägerin – daher nahezu vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Außerdem seien die Schätzungsbescheide nichtig, da die Lohnsteuervoranmeldungen nicht berücksichtigt worden seien.
Schließlich müsse die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden. Sie sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen sei, weil die Schreiben vom 22. Oktober 2025 nicht berücksichtigt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. November 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2025 zu verpflichten, Änderungsbescheide über Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Gewerbesteuermessbeträge für 2015 bis 2020, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2015 und von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2015 bis 31.12.2020 entsprechend der Steuererklärungen vom 18., 19. und 26. Juni 2023 zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Ausführungen der Einspruchsentscheidung. Außerdem enthielten die Schreiben vom 22. Oktober 2025 keine Ausführungen, die zu einer anderweitigen Einspruchsentscheidung führen würden.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2026 auf die Einzelrichterin übertragen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage auf Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer für 2015 bis 2020, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2017 bis 2020 sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 31.12.2015 bis 31.12.2020 ist unzulässig.
Einer Sachentscheidung des Gerichts stehen insofern rechtskräftige Urteile entgegen.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO im Sinne von „Entscheidungsgegenstand“ zu verstehen. Dies ist die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, über die das Gericht entschieden hat. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente rechtskraftfähig wären (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – XI B 48/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2013, 230).
1. Nach diesen Maßstäben stimmt der Streitgegenstand der rechtskräftigen Urteile mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens überein.
Zwar umfasst die Rechtskraft eines Prozessurteils nur den zur Begründung angeführten Unzulässigkeitsgrund (BFH, Beschluss vom 17. Juli 1987 – IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180). Im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren begehrte die Klägerin jedoch die Änderung der angefochtenen Steuerbescheide aufgrund noch einzureichender Steuererklärungen. Insofern wurde durch Klageabweisung entschieden, dass die Klagen aufgrund der fehlenden Einreichung der Steuererklärungen innerhalb der Ausschlussfristen unzulässig waren, somit eine Änderung der Steuerbescheide ausgeschlossen war und die darin enthaltenen Festsetzungen gegenüber der Klägerin Wirkung entfalteten.
Auch im hiesigen Verfahren begehrt die Klägerin die Änderung der Steuerbescheide anhand der nunmehr eingereichten Steuererklärungen.
2. Die Klägerin kann sich außerdem nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtskraft habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen noch nicht bestanden. Denn für die Zulässigkeit des hiesigen Verfahrens ist alleine entscheidend, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung der fehlenden entgegenstehenden Rechtskraft zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt war (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juli 1999 – III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628).
Im Übrigen erstreckt sich die Rechtskraft auch auf – potentiell – nichtige Verwaltungsakte (BFH, Beschluss vom 7. August 2001 – I B 16/01, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2002, 13).
3. Ebenso war der Beklagte, obwohl er sich weder bei der Ablehnung des Änderungsantrages noch bei Erlass der Einspruchsentscheidung darauf berief, gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an einer Änderung der Bescheide gehindert (BFH, Beschluss vom 20. September 2007 – XI B 192/06, BFH/NV 2008, 85). Denn die Rechtkraft, die Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung hat (BFH, Urteil vom 27. September 2016 – VIII R 16/14, BFH/NV 2017, 595), bestand zu diesen jeweiligen Zeitpunkten bereits.
Aufgrund dieser umfassenden Bindung der Rechtskraft oblag dem Beklagten, anders als die Klägerin meint, kein Ermessen. Die Wirkung der Rechtskraft steht im Übrigen nicht zur Disposition der Beteiligten (Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 280. Lieferung, 6/2024, § 110 FGO Rn. 33).
II. Die Klage auf Änderung der Bescheide über Gewerbesteuer für 2015 und 2016 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2015 ist zulässig aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung über den Antrag auf Änderung dieser Steuerbescheide ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 FGO.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Änderungsbescheide. Der Beklagte hat die Änderung der Steuerfestsetzungen zutreffend abgelehnt.
1. Einer Änderung der Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2015 stand bei Eingang der Steuererklärung am 18. Juni 2023 der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen.
Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Änderung einer Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
a) Die Festsetzungsfrist endete am 31. Dezember 2022.
aa) Die Frist für die Festsetzung begann mit Ablauf des Jahres 2018. Die Festsetzungsfrist beginnt zwar gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, wenn – wie vorliegend – eine Steuererklärung einzureichen ist, grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, eingereicht wird. Da die Klägerin die Steuererklärungen für 2015 jedoch erst am 18. Juni 2023 einreichte, greift § 170 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wonach die Frist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.
bb) Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vier Jahre.
cc) Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde nicht gemäß § 171 AO gehemmt. Insbesondere hat die Klägerin keinen Einspruch gegen diese Bescheide eingelegt.
b) Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer mit Bescheiden vom 8. März 2018 wirksam festgesetzt.
Die Bescheide sind nicht gemäß § 125 AO nichtig.
aa) In Schätzungsfällen ist ein Steuerbescheid nur dann nichtig, wenn sich das Finanzamt nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können dann einen besonders schweren Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO darstellen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2014 – X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, m.w.N.).
Willkürlich und damit nichtig im Sinne § 125 Abs. 1 AO ist ein Schätzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten. Auch wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, wenn somit ein „objektiv willkürlicher“ Hoheitsakt vorliegt, ist Nichtigkeit im Sinne von § 125 Abs. 1 AO gegeben. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, „die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten“; „Strafschätzungen“ eher enteignungsgleichen Charakters gilt es zu vermeiden (BFH, Urteil vom 15. Juli 2014 – X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, m.w.N.).
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie – lediglich – rechtswidrig, es sei denn die Schätzung erfolgte nach den oben dargestellten Grundsätzen bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Indessen ist eine Schätzung nicht schon deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung erweist sich vielmehr erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Verlässt eine Schätzung diesen Rahmen, hat dies aber im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (BFH, Beschluss vom 6. August 2018 – X B 22/18, BFH/NV 2018, 2596).
Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen die angefochtenen Steuerbescheide nicht auf einer willkürlichen Schätzung.
Es ist schon nicht erkennbar, dass das Finanzamt bewusst zum Nachteil der Klägerin geschätzt hat. Vielmehr wurden die Schätzungen aufgrund der fehlenden Steuererklärungen notwendig und verließen den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen nicht.
Der Beklagte konnte den Sachverhalt nicht (abschließend) aufklären und die Schätzungsgrundlagen daher nicht (abschließend) ermitteln. Insofern kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die eingereichten Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen berufen. Denn diese Voranmeldungen haben nur vorläufigen Charakter und bieten keinen abschließenden Nachweis über die tatsächlichen Verhältnisse. Ebenso wären im Rahmen der Jahressteuererklärungen etwaige Gewinnermittlungsgrundsätze zu berücksichtigen.
Daher ist die Orientierung des Beklagten an den Werten der Vorjahre zuzüglich eines Unsicherheitszuschlages jedenfalls nicht willkürlich und stellt allenfalls einen für die Nichtigkeit unbeachtlichen groben Schätzungsfehler unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten dar.
bb) Außerdem sind die Bescheide nicht aufgrund des Fehlens des Vorbehaltes der Nachprüfung nichtig.
Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen ermessensungebundenen Anspruch darauf, dass das Finanzamt eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vornimmt.
Ob und wie im Falle der Schätzung wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen Ermessen bezüglich des Setzens unter den Vorbehalt der Nachprüfung ausgeübt werden muss, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würden Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit bzw. zur formellen Fehlerhaftigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Bescheide führen (siehe Finanzgericht – FG – Köln, Urteil vom 16. Juli 2020 – 13 K 2376/19, juris, m.w.N.).
c) Hieraus folgt grundsätzlich, dass die Ansprüche, die bereits durch diese Bescheide festgesetzt wurden, durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung in ihrem Bestand nicht berührt werden. Dies hat der Beklagte im Übrigen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BFH, Urteil vom 21. September 2016 – V R 24/15, BStBl. II 2017, 143). Ein Ermessen der Behörde besteht nicht.
Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer für 2015 greift – anders als beispielsweise gemäß § 181 Abs. 5 AO für die Festsetzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2025 – außerdem keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
2. Der Beklagte hat die Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2015 und über Gewerbesteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2016 zutreffend abgelehnt, da es an einer einschlägigen Änderungsnorm fehlt.
a) Einer Änderungsnorm bedurfte es, da der Beklagte wirksame und bestandskräftige Bescheide erlassen hat. Die Bescheide sind aus den oben genannten Gründen nicht nichtig.
b) Zum einen scheidet die Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 173 AO aus.
Nach der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Insofern trifft die Klägerin grobes Verschulden an der verspäteten Einreichung der Steuererklärungen.
Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH, Urteil vom 11. Mai 1990 – VI R 76/86, BFH/NV 1991, 28).
Diesbezüglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verzögerung bei der Festsetzung von Beteiligungseinkünften berufen, denn eine derartige Verzögerung entbindet die Klägerin nicht von ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung. Vielmehr können Folgebescheide nach Erlass von Grundlagenbescheiden gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.
c) Den Steuererklärungen war auch nicht gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO im Wege der schlichten Änderung zu folgen. Hiernach ist ein Steuerbescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten nur zu ändern, soweit er den Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat. Die Einspruchsfrist war jedoch jeweils bereits abgelaufen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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