Der Kläger absolvierte vom 1.8.2001 bis zum 31.1.2005 eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker im Betrieb …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger absolvierte vom 1.8.2001 bis zum 31.1.2005 eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker im Betrieb der Firma X. . Der Kläger hat -wie das Prüfungszeugnis vom 29.1.2005 ausweist- die Gesellenprüfung mit folgenden Ergebnissen bestanden: Fertigkeitsprüfung: ausreichend; Kenntnisprüfung: befriedigend. Dagegen legte der Kläger bezogen auf die Benotung der Fertigkeitsprüfung Widerspruch ein. 70 v.H. der geforderten Arbeiten seien ihm während der Ausbildung nicht vermittelt worden. Er sei handwerklich besser als „ausreichend", wie auch das Notenbild der überbetrieblichen Ausbildung zeige. Er hoffe, schnelllstmöglich in die geforderten Arbeiten eingewiesen zu werden und dann die Prüfung neu ablegen zu können. Falls er in allen Fächern die Note befriedigend erreiche, wolle er zur Berufsfeuerwehr gehen. Mit der bestehenden Benotung habe er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer zu Köln vom 22.4.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weist er darauf hin, dass er in der Berufsschule Drittbester seines Jahrgangs in Theorie gewesen sei und bei den überbetrieblichen Lehrgängen immer Noten zwischen gut und befriedigend erzielt habe. Der Ausbildungsrahmenplan sei ihm nicht ausgehändigt worden und sei auch im Betrieb nicht ausgehängt gewesen. Er habe daher nicht gewusst, dass seine Ausbildung lückenhaft gewesen sei und habe dementsprechend auch keinen Anlass gehabt, sich diesbezüglich mit dem Lehrlingswart oder der Kraftfahrzeuginnung in Verbindung zu setzen. Aus seinem Berichtsheft sei zu ersehen, dass er in den verlangten Tätigkeiten nicht ausgebildet worden sei. Die Kraftfahrzeuginnung hätte ihn daher nicht zur Prüfung zulassen dürfen. Das Angebot seines Ausbildungsbetriebes, ihn für 500.- Euro pro Monat noch weiter zu beschäftigen, zeige deutlich, dass man dort wisse, ihn schlecht ausgebildet zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 29.01.2005 und des Widerspruchsbescheides der Handwerkskammer zu Köln vom 22.04.2005 zu verpflichten, nach erneuter teilweiser Absolvierung der praktischen Ausbildung und Wiederholung der Fertigkeitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Ausbildungsrahmenplan liege dem Ausbildungsvertrag bei und begleite den Prüfling während der gesamten Ausbildung in der Berufsschule, überbetrieblichen Unterweisungen und den Zwischenprüfungen und habe auch im Ausbildungsbetrieb ausgehangen. Neben der Ausbildung im Betrieb werde auch in Form der überbetrieblichen Ausbildung der notwendige Wissenstoff vermittelt. Schließlich hätten kurz vor der Gesellenprüfung noch zusätzliche Übungstage im Bildungszentrum in Hürth stattgefunden, an denen der Kläger auch teilgenommen habe. Dort seien Bereiche nochmals intensiv behandelt worden, in denen der Kläger nur die Note mangelhaft erreicht habe. Die Führung des Berichtsheftes sei zwar Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, jedoch ergebe sich daraus nicht die vom Kläger angenommene Möglichkeit für den Prüfungsausschuss, einen Prüfling von der Prüfung auszuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prüfungsakten und der vom Kläger übersandten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Prüfungszeugnis der Beklagten vom 29.01.2005 und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer zu Köln vom 22.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach erneuter teilweiser Absolvierung der praktischen Ausbildung und Wiederholung der Fertigkeitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis entscheidet (§ 113 Abs.5 VwGO).
Die streitige Prüfung leidet nicht an Rechtsfehlern, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten. Der Kläger macht als Prüfungsmangel vorrangig geltend, im Rahmen der Prüfung seien Arbeiten von ihm verlangt worden, die von seiner Ausbildung nicht erfasst gewesen seien. Unabhängig davon, ob dieser Einwand des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (insoweit bestehen weiterhin Zweifel, einer weiteren Klärung bedarf es aus rechtlichen Gründen jedoch nicht) kann der Kläger damit nicht durchdringen. Diesbezüglich ist aus den vorgelegten Prüfungsunterlagen nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass die in der praktischen Prüfung geforderten Leistungen sich außerhalb des in § 9 Ausbildungsverordnung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk geregelten Prüfungsstoffs bewegt haben.
Ansonsten führen aber Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung,
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 -6 B 36.92-, NVwZ-RR 1993, 188 = Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 305; Bayr. VGH, Urteil vom 25.09.1985 - 7 B 82 A. 2336-, DÖV 1986, 478.
Vielmehr muss der Prüfling eine eventuell unzureichende Ausbildung rechtzeitig gegenüber den dafür zuständigen Stellen geltend machen und auf eine den Vorgaben entsprechende Ausbildung dringen. Die Behauptung des Klägers, er habe die Ausbildungsdefizite nicht erkennen können, führt jedenfalls nicht zu einem abweichenden rechtlichen Ansatz. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Ausbildung selber nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter hat, was hier nicht der Fall ist.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine handwerklichen Fähigkeiten seien besser als „vier", sie seien auch bei seiner überbetrieblichen Ausbildung besser bewertet worden, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn bei der Überprüfung der Notengebung ist nur relevant, welche Leistungen der Prüfling bei der Prüfung erbracht hat. Dass der Antragsteller bei der praktischen Prüfung bessere Leistungen als „ausreichend" gezeigt, diese aber falsch bewertet worden sind, macht er jedoch selbst nicht geltend.
Im Übrigen besteht kein Anspruch, einen Prüfungsteil nur zur Notenverbesserung wiederholen zu können, weil weder die Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer zu Köln noch die Ausbildungsverordnung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk eine derartige Möglichkeit vorsehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.