LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 8. Zivilkammer des Landgerichts Beschluss zitiert von 1

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des Beschlusses

Zivilrecht

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 300 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß §§ 91a Abs. 2 S. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

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Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des Beschlusses. Denn eine summarische Prüfung des mutmaßlichen Prozessausgangs ergibt, dass der Beklagte voraussichtlich auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2) unterlegen wäre, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihn insgesamt mit den Kosten des Rechtstreits zu belasten.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt es dem Kläger für den Klageantrag zu 2) nicht an einem Feststellungsinteresse, da eine solche Voraussetzung für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Danach bedarf es lediglich der Anhängigkeit einer Hauptklage, des Streits über ein Rechtsverhältnis und die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage. Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 29.04.2010 und in dem weiteren Schriftsatz vom 24.06.2010 Bezug genommen. Dass das Vorgehen des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wird in nicht zu beanstandender Weise von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorrang der Leistungsklage. Ferner ist das Vorgehen auch nicht unvereinbar mit dem "System der § 256 I ZPO / § 256 II ZPO".

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Da es sich bei dem Klageantrag zu 2) um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO handelt, bedarf es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts keiner inhaltlichen Beschränkung des Antrags.

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Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass eine Anwendung des § 93 ZPO geboten sei, da er keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe und die von seiner Haftpflichtversicherung unverzüglich geleistete Regulierung einem sofortigen Anerkenntnis gleichkomme, ist ihm zwar zuzugestehen, dass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn. 24). Allerdings hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2010 nicht nur eine Verteidigungsanzeige abgegeben, sondern zugleich auch einen Sachantrag auf Klageabweisung gestellt. In einem solchen Fall kann im Falle eines späteren Anerkenntnisses nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieses sofort erfolgt ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 4).

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.